Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 18.09.1998

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   BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 69/93   

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BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 69/93 (https://dejure.org/1998,1532)
BVerfG, Entscheidung vom 18.09.1998 - 2 BvR 69/93 (https://dejure.org/1998,1532)
BVerfG, Entscheidung vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 (https://dejure.org/1998,1532)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 350
  • NVwZ 1999, 294 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

    Auszug aus BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 69/93
    Für die allein den inneren Bereich der Religionsgesellschaften betreffenden Angelegenheiten ergeben sich nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV aus den staatlichen Gesetzen keine Schranken ihres Handelns (vgl. BVerfGE 72, 278 ; stRspr).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 69/93
    Zu dem genannten Bereich der rein innerkirchlichen Angelegenheiten gehört auch das kirchliche Organisationsrecht, wenn und soweit es allein um die innere Organisation geht, die den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührt (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 70, 138 ).
  • BVerwG, 20.11.1992 - 7 B 48.92

    Kirchenrecht - Wahl von Amtsträgern - Anfechtung - Eröffnung des Rechtsweges

    Auszug aus BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 69/93
    a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1992 - BVerwG 7 B 48.92 -,.
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 69/93
    Die den Religionsgesellschaften in diesem Bereich von Verfassungs wegen gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit schließt hier jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - aus (vgl. auch BVerfGE 18, 385 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 69/93
    Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 69/93
    Zu dem genannten Bereich der rein innerkirchlichen Angelegenheiten gehört auch das kirchliche Organisationsrecht, wenn und soweit es allein um die innere Organisation geht, die den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührt (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

    Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 42, 312 ; 66, 1 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350).

    Dies betrifft vornehmlich Fragen der richtigen Glaubenslehre, aber auch solche des kirchlichen Organisationsrechts, wenn und soweit es allein um die innere Organisation geht, die den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührt (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 70, 138 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350).

  • BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12

    Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die

    b) Da eine Regelung über die Eingliederung lokaler Vereine in die neu entstandene Körperschaft Rechte außenstehender Dritter - wie beispielsweise der Vereinsgläubiger - und damit den bürgerlichen Rechtskreis berührt, handelt es allerdings nicht um eine allein den inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft betreffende Angelegenheit, für die sich aus den staatlichen Gesetzen keine Schranken ergeben (vgl. BVerfG, NJW 1999, 350; Senat, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f.; BVerfG, DVBl 2007, 1555, 1561 mwN).
  • BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99

    Auseinandersetzung um die Vertretung einer jüdischen Gemeinde

    Es gilt für alle Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Klägerin - die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren (von Campenhausen, Staatskirchenrecht, aaO, S. 105 f) und schließt für rein "innerkirchliche" Maßnahmen jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - in der Regel aus (BVerfG, NJW 1999, 350 m.w.N.; Schmidt-Bleibtreu, aaO, Art. 140 Rdn. 4 a).

    Der bürgerliche Rechtskreis der beteiligten Personenkreise wird durch solche Regeln nicht berührt (BVerfG NJW 1999, 350).

  • VG Düsseldorf, 19.04.2002 - 1 K 8559/99
    Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (386 f.); Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580; Beschluss vom 17. November 1992 - 2 B 160/92 -, Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 5; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555.

    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (387 f.): "„Deshalb sind insoweit die Kirchen im Rahmen ihrer Selbstbestimmung an "„das für alle geltende Gesetz" im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gebunden"; ebenso Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334); Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 -, BVerfGE 72, S. 278 (289): "„Bei rein inneren kirchlichen Angelegenheiten kann ein staatliches Gesetz für die Kirche überhaupt keine Schranke ihres Handelns bilden"; ebenso Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350; vgl. ferner z.B. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, S. 2580; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 11. November 1998 - 24 DH 2230/98 -, NJW 1999, S. 377.

    Zu dem so beschriebenen Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten gehören zunächst Maßnahmen, die Fragen der Verfassung oder der inneren, den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührenden Organisation der Kirchen betreffen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, S. 385 (388); Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350, sowie ihren geistig-religiösen Aufgabenkreis berührende Angelegenheiten wie Gottesdienst, Glaubenslehre und Sakramentenlehre, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, S. 312 (334 f.); Beschluss vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 -, NJW 1980, S. 1041; zu weiteren Beispielen vgl. auch die Übersicht bei Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 13 Anm. 183. Dazu zählen weiterhin nicht nur das nach Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV dem staatlichen Bereich ausdrücklich entzogene kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit, sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienstrecht der Geistlichen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 12125/00
    Sie ist als Kehrseite des staatlichen Friedensgebotes grundsätzlich allumfassend (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; 80, 103 [107]; 84, 366 [369]; 85, 337 [345]; BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 und 2 BvR 69/93 NJW 1999, 349 f.; Beschlüsse vom 25. Februar und 15. März 1999 - 2 BvR 548/96 und 2 BvR 230/94 - 758), soweit staatliche Normen den Maßstab des zu beurteilenden Lebenssachverhaltes bilden.

    Soweit von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden ist, schließt dies jede Art von staatlicher Einflussnahme auf den Autonomiebereich, wozu auch eine Überprüfung durch die Gerichte gehört (vgl. BVerfG, NJW 1999, 350 m.w.N.), grundsätzlich aus.

  • EGMR, 20.12.2011 - 38254/04

    Rechtsschutz für Pfarrer: Kirchlicher Streit vor weltlichem Richter

    Es legte auch dar, das Bundesverfassungsgericht habe diese Rechtsprechung nicht beanstandet und kurze Zeit zuvor bestätigt, dass das Recht, Amt und Status ihrer Geistlichen festzulegen, zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen gehöre (Beschlüsse vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 und 1476/94).
  • OLG Köln, 23.07.2002 - 24 U 49/02

    Verfahrensrecht: Klage gegen eine Religionsgemeinschaft

    Die den Religionsgesellschaften in diesem Bereich von Verfassungs wegen gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit schließt hier jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - aus (BVerfG NJW 1999, 350; BGH NJW 2000, 1556).

    Zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft gehört insbesondere das Organisationsrecht, wenn und soweit es allein um die innere Organisation geht, die den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührt (BVerfG NJW 1986, 368; 1999, 350).

  • VG Stuttgart, 23.05.2000 - 17 K 4775/99
    An dieser Auffassung, dass der Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen bzw. der Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen sei, hat das Bundesverfassungsgericht bis in die jüngste Zeit festgehalten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschi, v. 18.09.1998 - 2 BvR 69/93, NJW 1999, 350).

    Auch die aus jüngster Zeit, insbesondere auch im Falle des Klägers, vorliegenden Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, ergangen jeweils in Verfahren über Verfassungsbeschwerden, (vgl. etwa Beschl, der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999.758, 1. Kammer des Zweiten Senats Beschl. v. 18.09.1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, 350 sowie 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl, v. 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349) lassen eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend erkennen, wenn auch dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 - entnommen werden könnte, dass in dienstrechtlichen Angelegenheiten - nach Erschöpfung des insoweit gegebenen kirchlichen Rechtsweges - die Anrufung staatlicher Gerichte nicht mehr ausgeschlossen wird (vgl. hierzu Kirchberg, NVwZ 1999, 734).

  • VG Stuttgart, 10.05.2000 - 17 K 1930/99

    Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten über kirchliches Recht;

    An dieser Auffassung, dass der Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen bzw. der Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen sei, hat das Bundesverfassungsgericht bis in die jüngste Zeit festgehalten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl, v. 18.09.1998 - 2 BvR 69/93, NJW 1999, 350).

    Auch die aus jüngster Zeit, insbesondere auch im Falle des Klägers, vorliegenden Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, ergangen jeweils in Verfahren über Verfassungsbeschwerden, (vgl. etwa Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, 758, 1. Kammer des Zweiten Senats Beschl, v. 18.09.1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, 350 sowie 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349) lassen eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend erkennen, wenn auch dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94 - entnommen werden könnte, dass in dienstrechtlichen Angelegenheiten - nach Erschöpfung des insoweit gegebenen kirchlichen Rechteweges - die Anrufung staatlicher Gerichte nicht mehr ausgeschlossen wird (vgl. hierzu Kirchberg, NVwZ 1999, 734).

  • VG München, 10.07.2008 - M 22 E 08.3289

    Israelitische Kultusgemeinde; Wahl zum Vorstand; Kandidaten mit nichtjüdischen

    Dieses Recht umfasst auch die Freiheit von der staatlichen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch die jeweilige Angelegenheit unmittelbar die Belange des Staates berührt sind (BVerwG vom 20.11.1992, NJW 1993, 2885, m.w.N., bestätigt durch BVerfG vom 18.9.1998, NJW 1999, 350).

    Die Wahl einschließlich der Kontrolle der Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gremien einer Religionsgesellschaft ist eine rein interne Angelegenheit der Religionsgesellschaft ohne Bezug zum staatlichen Zuständigkeitsbereich; sie unterliegt daher nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte (BVerfG vom 18.9.1998 a.a.O.).

  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.05.2006 - VGH 7/06

    Justizgewährleistungsanspruch, Enumerationsprinzip

  • VGH der UEK, 24.05.2006 - 7/06

    Justizgewährleistungsanspruch, Enumerationsprinzip

  • AG Böblingen, 16.07.1993 - 1 C 417/93
  • OLG Naumburg, 14.12.1998 - 7 U 144/98
  • OVG Niedersachsen, 21.09.2000 - 2 M 2952/00

    Allgemeiner Justizgewährungsanspruch; Auswahlentscheidung;

  • VG Minden, 27.09.2013 - 2 L 595/13

    Keine Überprüfung von innerkirchlichen Angelegenheiten durch die staatlichen

  • VG Ansbach, 31.08.2022 - AN 1 E 22.01793

    Vorläufige Versetzung eines Kirchenbeamten in den Ruhestand

  • VG Stuttgart, 16.04.2020 - 3 K 1507/20

    Innerkirchliches Recht; Hausverbot und Betretensverbot religiöser Veranstaltungen

  • VG Ansbach, 29.10.2020 - AN 1 K 19.01018

    Rechtsweg für Streitigkeit um Pfarrerbesoldung

  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 19.05.2010 - VGH 6/08

    Rechtsweg, Kirchenältester

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 626/90   

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https://dejure.org/1998,3306
BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 626/90 (https://dejure.org/1998,3306)
BVerfG, Entscheidung vom 18.09.1998 - 2 BvR 626/90 (https://dejure.org/1998,3306)
BVerfG, Entscheidung vom 18. September 1998 - 2 BvR 626/90 (https://dejure.org/1998,3306)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels fristgerechter Einlegung; Beginn des Laufs der Verfassungsbeschwerdefrist; Bekanntgabe der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung durch formlose Mitteilung

  • rechtsportal.de

    Beginn des Fristlaufs zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 350
  • NJW 1999, 359
  • NVwZ 1999, 294 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 5-IV-21
    Vorliegend war der unanfechtbare Beschluss über die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2020 weder nach § 56 Abs. 1 VwGO noch nach anderen Vorschriften zustellungsbedürftig und daher nach § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 626/90 - juris Rn. 3).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - VerfGH 34/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiladung zu einem

    Unanfechtbare Beschlüsse von Oberverwaltungsgerichten sind daher den Beteiligten nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 ZPO grundsätzlich formlos mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 626/90 -, juris, Rn. 3).
  • OLG Naumburg, 14.12.1998 - 7 U 144/98
    Zuletzt erneut BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, in vier - soweit ersichtlich - bisher unveröffentlichten Beschlüssen mit den Aktenzeichen 2 BvR 1476/94, 2 BvR 626/90, 2 BvR 2059/93 und 2 BvR 69/93).
  • VGH Bayern, 21.08.2000 - 4 C 00.2091

    Nichterhebung von Kosten der gesetzlich nicht vorgeschriebenen Zustellung

    Bei der formlosen Mitteilung dieses Beschlusses an die Beteiligten (§ 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 ZPO , vgl. BVerfG, NJW 1999, 350 ) wären die Kosten für die Zustellung durch die Post, die hier zulasten des Klägers mit insgesamt 237, 67 DM angesetzt sind, nicht entstanden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ).
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