Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 06.07.1998

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   BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98   

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https://dejure.org/1998,266
BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98 (https://dejure.org/1998,266)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1998 - 3 StR 181/98 (https://dejure.org/1998,266)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 (https://dejure.org/1998,266)
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Fristüberschreitung bei Abhörmaßnahme

§§ 100d Abs. 1 Satz 2, 100b Abs. 2 Satz 4 StPO, 3-Monats-Frist läuft ab Erlaß der Anordnung, zur Frage eines Beweisverwertungsverbot bei Fristüberschreitung (nach den Umständen des Einzelfalls)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 100 b StPO; § 100 c StPO; § 100 d StPO; § 337 StPO; Art. 1 GG; Art 2 GG
    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln; Richterliche Anordnung; Dreimonatsfrist (Beginn); Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)

  • Wolters Kluwer

    Beweisverwertungsverbots im Falle einer Fristüberschreitung

  • Judicialis

    StPO § 100 b Abs. 2 Satz 3 und 4; ; StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 100 d Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Beginn der Dreimonatsfrist für Abhörmaßnahmen und zu den Folgen einer Fristüberschreitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwertungsverbot bei Abhörmaßnahmen nach Ablauf der Dreimonatsfrist?

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 243
  • NJW 1999, 959
  • NStZ 1999, 203
  • NStZ 1999, 470
  • NJ 1999, 214
  • StV 1999, 185
  • JR 1999, 521
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Zwar spricht die gesetzliche Formulierung, ebenso wie diejenige vergleichbarer Vorschriften über die Befristung strafprozessualer Eingriffsmaßnahmen eher dafür, daß die Frist mit der richterlichen Anordnung beginnt (so Rudolphi in SK-StPO, Stand Dezember 1997, § 100 b Rdn. 8; Füllkrug, Kriminalistik 1990, 349, 354; grundsätzlich auch Nack in KK-StPO 3. Aufl. § 100 b Rdn. 6; ebenso, wenn auch beiläufig: BVerfGE 96, 44, 54).

    Es ist damit nicht nur auf dieselbe Grundlage wie der Richtervorbehalt in § 100 d Abs. 1 Satz 1 StPO zurückzuführen, sondern dient zugleich dazu, die Effektivität der dem Richter anvertrauten Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse zu gewährleisten und abzusichern (vgl. BT-Drucks. V/1880 S 12/13 zu §§ 100 a, 100 b StPO in der Fassung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968, BGBl I S. 949; siehe auch BVerfGE 96, 44, 52 f.).

    Um dem zu begegnen, hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzlich nicht geregelte, aber sachlich ähnlich gelagerte Frage, ob der Vollzug einer richterlichen Durchsuchungsanordnung einer zeitlichen Beschränkung unterliegt, unter Hinweis auf den Zweck des Richtervorbehalts dahin entschieden, daß ein Durchsuchungsbeschluß spätestens nach Ablauf eines halben Jahres seine rechtfertigende Kraft verliert (BVerfGE 96, 44).

  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    So gesehen kommt Verfahrensverstößen bei Abhörmaßnahmen nach § 100 a und § 100 c StPO besonderes Gewicht zu, das es nahe legt, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Abhörmaßnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt wird (vgl. BGHSt 35, 32, 34; 31, 304, 306 f. zu §§ 100 a, 100 b StPO; Nack in KK-StPO 3. Aufl. § 100 a Rdn. 17; Lemke in Heidelberger Kommentar zur StPO § 100 a Rdn. 18 - ausdrücklich auch für den Fall der Fristüberschreitung; Rudolphi in SK-StPO, Stand Dezember 1997, § 100 a Rdn. 26).

  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87

    Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    So gesehen kommt Verfahrensverstößen bei Abhörmaßnahmen nach § 100 a und § 100 c StPO besonderes Gewicht zu, das es nahe legt, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Abhörmaßnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt wird (vgl. BGHSt 35, 32, 34; 31, 304, 306 f. zu §§ 100 a, 100 b StPO; Nack in KK-StPO 3. Aufl. § 100 a Rdn. 17; Lemke in Heidelberger Kommentar zur StPO § 100 a Rdn. 18 - ausdrücklich auch für den Fall der Fristüberschreitung; Rudolphi in SK-StPO, Stand Dezember 1997, § 100 a Rdn. 26).

  • BGH, 30.04.1990 - StB 8/90

    Strafprozessuale Verwertbarkeit völkerrechtswidrig erlangter Aufzeichnungen von

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. Nachw.).

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92

    Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).

    Maßgeblich mitbeeinflußt wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. BGHSt 42, 372, 377; 38, 372, 373).

  • BGH, 15.01.1997 - StB 27/96

    Akustische Überwachung in einem Vereinsbüro unzulässig

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Maßgeblich mitbeeinflußt wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. BGHSt 42, 372, 377; 38, 372, 373).
  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373/374; 37, 30, 31/32; 35, 32, 34 f.; 31, 304, 307 ff.; 27, 355, 357; 19, 325, 329 ff.).
  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 693/97

    Überwachungen wegen Verdachts des Menschenhandels und Zuhälterei; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Mit Beschluß vom 5. Oktober 1995 lehnte das Amtsgericht eine rückwirkende Anordnung zwar - zu Recht (vgl. BGH NStZ 1998, 426, 427) - ab, bestimmte aber in einer zusätzlichen Entscheidung vom selben Tag, daß die Abhörmaßnahme für weitere drei Monate durchgeführt werden dürfe.
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
    Ebenso wie der die Abhörmaßnahme materiell begrenzende Straftatenkatalog des § 100 a StPO sowie die Subsidiaritätsklauseln in § 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 StPO hat das gesetzliche Erfordernis der Befristung letztlich seinen Grund im Rang des verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechts des Einzelnen (vgl. BGHSt 34, 39, 43), das von der Abhörmaßnahme betroffen ist, aber auch in der möglichen einschneidenden Wirkung, die mit einem solchen Eingriff verbunden sein kann.
  • BGH, 21.02.1964 - 4 StR 519/63

    Tagebuch I - Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, grundsätzliche Unverwertbarkeit

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse (vgl. BGHSt 24, 125 ; 38, 214 ; 44, 243 ).

    Es bedarf in jedem Einzelfall einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BGHSt 31, 304 ; 38, 214 ; 44, 243 ).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art des etwaigen Beweiserhebungsverbots und das Gewicht des in Rede stehen den Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt 19, 325, 329 ff.; 27, 355, 357; 31, 304, 307 ff.; 35, 32, 34 f.; 37, 30, 31 f.; 38, 214, 219 ff.; 38, 372, 373 f.; 42, 372, 377; 44, 243, 249; BGH NStZ 2007, 601, 602; BVerfG NStZ 2006, 46; NJW 2008, 3053).

    Aus diesem Grund stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 37, 30, 32 m. w. N.; 44, 243, 249).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 4 Ss 543/15

    Bußgeldverfahren: Verwertbarkeit der dashcam-Aufzeichnung einer

    Auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung um "jeden Preis" gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbotes ein wesentliches Prinzip des Strafrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249; vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285 Rn. 20).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.07.1998 - 5 U 22/98   

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https://dejure.org/1998,8485
OLG Stuttgart, 06.07.1998 - 5 U 22/98 (https://dejure.org/1998,8485)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.1998 - 5 U 22/98 (https://dejure.org/1998,8485)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juli 1998 - 5 U 22/98 (https://dejure.org/1998,8485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit eines deutschen oder eines schweizerischen Gerichts; Begründung eines Deliktsgerichtsstands durch eine Vermögensschädigung; Abgrenzung des Tatortes gegenüber dem Ort des Eintritts eines aus dem Verletzungserfolg ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 959 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 138
  • EuZW 1999, 448 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 06.06.2002 - 20 U 94/99

    Streitwert und Kostenentscheidung bei Nebenintervention: Beitritt eines Aktionärs

    Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und nahezu einhelliger Meinung in der Literatur hat die vergleichsweise Kostenaufhebung zur Folge, dass dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zusteht (aus der Rechtsprechung: BGH NJW 1961, 460 unter Hinweis auf KG NJW 1953, 1872; in neuerer Zeit mit ähnlicher und anderen Begründungen z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 431; OLG Celle NJW-RR 2002, 140; OLG München OLGR 2002, 17; OLG Celle OLGR 2001, 16; OLG Koblenz OLGR 2000, 443; OLG Celle OLGR 2000, 60; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 1093; OLG Bremen OLGR 1999, 219; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1691; OLG Bremen OLGR 1998, 285, OLG Köln JurBüro 1995, 480; OLG Düsseldorf AnwBl. 1995, 320; OLG Stuttgart Justiz 1993, 487; OLG Köln MDR 1993, 472; OLG München OLGZ 1992, 326; OLG Stuttgart BauR 1992, 119; in der Literatur: Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rdn. 11; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 101 Rdn. 8; MünchKomm-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rdn. 34; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 101 Rdn. 26; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 101 Rdn. 4; a.A. - kein Erstattungsanspruch: OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 515; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1741, OLG Nürnberg BauR 2000, 1379; OLG Dresden NJW-RR 1999, 1668; OLG Frankfurt OLGR 1998, 363; OLG Karlsruhe MDR 1997, 401; OLG München JurBüro 1995, 480; OLG Nürnberg MDR 1995, 533, in Juris vollst.

    Gegen dieses Argument wird zutreffend ausgeführt, die Parteien disponierten in diesem Fall nicht über einen vorgegebenen Erstattungsanspruch, sondern über die Erledigung des Rechtsstreits, und es kennzeichne die prozessrechtliche Stellung des Nebenintervenienten, dass er diese Disposition und die sich daraus ergebenden Folgen der Kostenerstattung wie etwa bei Klagerücknahme oder Anerkenntnis hinzunehmen habe (vgl. z.B. OLG Dresden NJW-RR 1999, 1668; OLG Karlsruhe MDR 1997, 401; OLG Nürnberg BauR 2000, 1379; OLG Nürnberg JurBüro 1988, 613; OLG Frankfurt OLGR 1998, 363; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1741; OLG Celle AnwBl. 1983, 176).

  • OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09

    Internationale Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung

    Insbesondere in Fällen einer in einem anderen Vertragsstaat begangenen treuwidrigen Verwendung von Geldbeträgen lässt sich ein inländischer Deliktsort (Erfolgsort) nicht allein mit einem vom inländischen Anleger im Sinne einer Minderung seines Vermögens erlittenen "Gesamtvermögensschaden" bzw. unter dem Gesichtspunkt des Anlegerwohnsitzes als des "Mittelpunkts des Vermögens" begründen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 21; OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138, 139; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. Anh I Art. 5 EuGVÜ Rn. 27).

    Der schädigende (Erst-) Erfolg ist vielmehr aufgrund der in der Schweiz vorgenommenen Vermögensverfügung dort eingetreten; die hiermit zugleich verbundene Einbuße der Klägerin an ihrem "Gesamtvermögen" begründet keinen - weiteren - Erfolgsort an ihrem deutschen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138, 139; OLG Nürnberg OLGR 2006, 487).

  • BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

    Er hat im Anschluß an andere Entscheidungen von Oberlandesgerichten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1998, 363; OLG Celle, Anwaltsblatt 1983, 176; OLG Nürnberg, Juristisches Büro 1988, 613; OLG Karlsruhe, OLGZ 86, 383; OLG Nürnberg, MDR 1995, 533; OLG Karlsruhe, MDR 1997, 401; OLG Nürnberg, BauR 2000, 1379) und strikt zwischen Kostenaufhebung und Kostenteilung unterscheidend nunmehr ausgesprochen, daß der Nebenintervenient bei einer Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien Kostenerstattung nicht verlangen kann.
  • OLG Schleswig, 08.11.2000 - 9 U 104/99

    Abtretungsanzeigen - nichtige Formularklauseln - Verwendung vorgedruckter

    Andernfalls wäre die zeitliche Reichweite des § 354a HGB auch nicht derart umstritten (vgl. OLG Köln, BB 1997, 2021, 2022: Anwendbarkeit auf vor dem 30. Juli 1994 vereinbarte Abtretungsverbote, wenn die Forderung nach diesem Zeitpunkt entstanden ist; OLG Braunschweig, WM 1997, 1214: Anwendbarkeit auf vor dem 1. August 1994 vereinbarte Abtretungsverbote, wenn die Forderung nach diesem Zeitpunkt entstanden ist; Wagner, NJW 1995, 180: Anwendbarkeit für nach dem 30. Juli 1994 entstehende Forderungen; Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 354 a HGB Rn. 5: Anwendbarkeit auf vor dem 30. Juli 1994 vereinbarte Abtretungsverbote, wenn die Forderung nach diesem Zeitpunkt entstanden ist [anders noch die Vorauflage]; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1248, 1249: Keine Anwendbarkeit auf vor dem 25. Juli 1994 vereinbarte Abtretungsverbote, auch wenn die Forderung nach diesem Zeitpunkt entstanden ist; OLG Rostock, OLGR 1998, 363: Keine Anwendbarkeit auf Abtretungsverbote, die vor Inkrafttreten des § 354 a HGB vereinbart sind, wenn die Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist; LG Bonn, WM 1996, 930: Keine Anwendbarkeit auf vor dem 1. August 1994 vereinbarte Abtretungsverbote; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 399 Rn. 9: Keine Anwendbarkeit auf vor dem 29. Juli 1994 vereinbarte Abtretungsverbote; Busche, a.a.O., Rn. 72: Keine Anwendbarkeit auf vor dem 30. Juli 1994 vereinbarte Abtretungsverbote; Grub, ZIP 1994, 1650: Keine Anwendbarkeit auf vor dem 30. Juli 1994 vereinbarte Abtretungsverbote).
  • OLG Nürnberg, 18.09.2000 - 4 U 1520/99

    Kosten der Streithilfe - Kostenaufhebung durch Prozessvergleich -

    Daraus wird teilweise gefolgert, dass mangels eines Kostenerstattungsanspruchs der unterstützten Hauptpartei auch ihrem Streithelfer kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei zusteht (OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat -, AnwBl 1989.204f. OLG Dresden - 6. Zivilsenat -, OLGR 1999, 227; OLG Frankfurt - 13. Zivilsenat -, OLGR 1998, 363; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG München - 3. Zivilsenat -, NJW-RR 1995, 1403; OLG Celle, AnwBl 1983, 176).

    Der von manchen vorgebrachte Einwand, ein auch nur anteiliger Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Hauptpartei stelle den Streithelfer besser als die Hauptpartei selbst (OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat -, AnwBl 1989, 104 f.; OLG Frankfurt 13. Zivilsenat -, OLGR 1998, 363), überzeugt nicht.

  • OLG Nürnberg, 19.11.2002 - 4 W 3038/02

    Streithilfkosten bei Kostenaufhebung im Prozeßvergleich

    Daraus wird teilweise gefolgert, dass mangels eines Kostenerstattungsanspruchs der unterstützten Hauptpartei folgerichtig auch ihrem Streithelfer kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei zusteht (OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, BauR 2000, 1379; MDR 1995, 533; OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat -, JurBüro 1988, 613 = AnwBl 1989, 204 f.: OLG Stuttgart - 19. Zivilsenat -, NJW-RR 2002, 215; OLG Frankfurt - 22. Zivilsenat -, MDR 2000, 785; OLG Dresden - 6. Zivilsenat -, NJW-RR 1999, 1668; OLG Frankfurt - 13. Zivilsenat -, OLG-Report 1998, 363; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG München - 3. Zivilsenat -, NJW-RR 1995, 1403; OLG Celle, AnwBl 1983, 176).

    b) Der von manchen vorgebrachte Einwand, ein auch nur anteiliger Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Hauptpartei stelle den Streithelfer besser als die Hauptpartei selbst und verstoße damit gegen den Grundsatz der Kostenparallelität (z.B. OLG Nürnberg - 9. Zivilsenat -, JurBüro 1988, 613 = AnwBl 1989, 204f; OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, BauR 2000, 0LG Frankfurt - 13. Zivilsenat -, OLGR 1998, 363), überzeugt nicht.

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05

    Internationale Terminhandelsgeschäfte

    Letzteres folgt daraus, dass das Anlagekonto, auf das der Kläger die anzulegenden und in Verlust geratenen Geldbeträge gezahlt hat, am Sitz der Beklagten in L. geführt worden ist (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138; Zöller/Geimer, a.a.O., Artikel 5 EuGVVO, Rdn. 27 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 82/00

    Ersatzzustellung bei Gemeinschaftsbriefkasten

    Für die Benachrichtigung des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise gemäß § 182 ZPO ist eine konkrete Betrachtung maßgeblich, d.h. es kommt auf die vom Postzusteller beim Zustellungsadressaten praktizierte und von diesem jedenfalls hingenommene Übung an; was für sonstige Post erkennbar "üblich" ist, reicht auch für die Abgabe der Mitteilung (OLG München, OLGR 1998, 363; OLG Karlsruhe, MDR 1999, 497; BGH WM 2001, 274 = MDR 2001, 228 m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2006 - 19 U 8/05

    Internationale Zuständigkeit für Ansprüche auf Rückgewähr des Kaufpreises für ein

    - nach den allgemeinen Regeln eine Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund Art. 5 Nr. 3 EuGVVO als Gericht des Erfolgsorts des behaupteten Betruges deshalb begründet wäre, weil die Klägerin und ihr Ehemann die Kreditkartenzahlung hinsichtlich der nach dem Vertrag vom 14.2.1996 zu leistenden Anzahlung i.H.v. DM 4.000,- und die nachfolgende Überweisung des Restkaufpreises von einem bei einer Bank am Wohnsitz der Klägerin geführten Girokonto aus vorgenommen haben und weil auch nach Art. 1902 código civil des nach Art. 40 EGBGB vorliegend anzuwendenden spanischem Rechts der Schadenseintritt Teil des haftungsbegründenden Tatbestandes bei Begehung einer unerlaubten Handlung ist (vgl. zu der im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vorzunehmenden Differenzierung zwischen Erfolgsort einerseits und Schadensort andererseits EuGH, Entscheidung vom 10.6.04, NJW 04, 2441; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 138).
  • OLG Nürnberg, 08.03.2006 - 8 U 2651/05

    Internationale Zuständigkeit für eine Schadensersatzanklage nach einer

    Dass der Anleger sein Vermögen allgemein gemindert sieht, begründet nicht einen weiteren "Erfolgsort" an seinem Lebensmittelpunkt (OLG Stuttgart, NJW-RR 99, 138; ebenso EuGH, a.a.O., Nr. 21).
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