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   BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98   

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BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98 (https://dejure.org/1999,1261)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1999 - II ZR 377/98 (https://dejure.org/1999,1261)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1999 - II ZR 377/98 (https://dejure.org/1999,1261)
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Transferentschädigung Deutscher Eishockey-Bund II

§ 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1 Aa; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1 Aa; GG Art. 12 Abs. 1
    Aus- und Weiterbildungsentschädigung nach der Spielordnung des Deutschen Eishockeybundes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1028
  • WM 1999, 2319
  • SpuRt 2000, 19
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98
    Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, das heißt, zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313; 97, 228, 253).

    Solche Einschränkungen der Berufsfreiheit sind grundsätzlich nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt (BVerfGE 7, 377, 408, 409; 84, 133, 148).

    Der Freiheit der Berufswahl käme eindeutig der Vorrang zu, weil sie nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerwiegender Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut eingeschränkt werden könnte (BVerfGE 7, 377, 408; 85, 360, 374; vgl. auch oben II 2).

  • BAG, 20.11.1996 - 5 AZR 518/95

    Transferentschädigung in der Eishockeyliga

    Auszug aus BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98
    Für die Entscheidungsfindung des übernehmenden Vereins ist es unabhängig von einer rechtlichen Verknüpfung zwischen Spielerlaubnis und Entschädigungszahlung von maßgeblicher Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er finanzielle Verpflichtungen eingeht, wenn er einen Amateurspieler eines anderen Vereins als Berufsspieler übernimmt (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 15. Dezember 1995 - C - 415/93 - Bosman - EuGHE I, 1995, 4921-5082 = NJW 1996, 505, 510; BAGE 84, 344, 355).

    Die am Maßstab des Art. 12 GG vorgenommene Bewertung der vorliegenden Verbandsnorm steht im übrigen in Einklang mit den Wertmaßstäben, die sich aus der in Art. 48 EGV gewährleisteten Freizügigkeit innerhalb der europäischen Gemeinschaft ergeben (so auch: BAGE 84, 344, 359).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98
    Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, das heißt, zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfGE 7, 377, 397; 54, 301, 313; 97, 228, 253).

    Handelt es sich bei der juristischen Person um einen Verein, schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit allerdings nur dann, wenn die Führung des Geschäftsbetriebes zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (BVerfGE 97, 228, 253 = NJW 1998, 1627 f. m.w.N.).

  • LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13

    Freistellung von ausländischen Handballspielern für Belange deren jeweiligen

    Für diese Klagebegehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, denn auch vor dem Hintergrund der durch Art. 9 GG geschützten Vereinsautonomie unterliegen verbandsinterne, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnde Normen unter gewissen Voraussetzungen, auf die noch näher einzugehen sein wird, der gerichtlichen Kontrolle (BGH vom 27.09.1999, II ZR 377/98; KG vom 29. März 2012, 1 U 3 /12).

    Diesen Markt, der von Nationalmannschaften betrieben wird, beherrscht die IHF nach dem so genannten "Ein-Platz-System" (BGH vom 27.09.1999, II ZR 377/98) als Monopolist uneingeschränkt.Darüber hinaus beherrscht sie zusammen mit dem DHB gleichzeitig den auf nationaler Ebene organisierten Vereinshandball, und zusammen mit der EHF das auf kontinentaler Ebene betriebene Handballgeschäft der Vereine und der Nationalverbände, wobei sie den DHB, und über diesen die HBL nebst deren Mitgliedern, im Hinblick auf die Einhaltung des IHF-Sportrechts kontrolliert.Kein Spieler kann eine Spielberechtigung erlangen, ohne die Normen und Regularien der IHF anzuerkennen; kein Verein und kein wirtschaftlicher Träger kann für die Teilnahme am Bundesligaspielbetrieb lizenziert werden - was gleichzeitig den Zutritt zu den internationalen Vereinswettbewerben ermöglicht -, ohne dieselbe Bedingung zu erfüllen.

    5.Da die IHF aufgrund des von ihr installierten "Ein-Platz-Systems" auf dem internationalen Handballmarkt sowohl in sportlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Monopol besitzt und den Handballmarkt bis hinunter zur die Ebene der Vereine regelt, sind ihre Normen und Ordnungen ungeachtet der durch Art. 9 GG geschützten Verbandsautonomie gerichtlich nicht nur eingeschränkt auf grobe Unbilligkeit oder Willkür, sondern uneingeschränkt darauf überprüfbar, ob sie mit§§ 134, 138 und 242 BGB in Einklang stehen (BGH v. 27.09.1999, II ZR 377/98; OLG Frankfurt vom 22. August 2001, 23 177/00; KG v. 29.03.2012, 1 U 3/12; OLG Karlsruhe vom 8.11.2012, 9 U 97/12, jeweils mit weiteren Nachweisen).Daran gemessen, ist die Verpflichtung der Kläger zur Abstellung ausländischer Nationalspieler auf der Grundlage Art. 7 Zulassungsbestimmungen in der zurzeit geltenden Fassung nicht nur unbillig (§ 242 BGB), sondern auch gem. § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen die Verbote § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 AEUV verstößt.

  • OLG Bremen, 14.08.2009 - 2 Sch 2/09

    Erstattung von Ausbildungskosten i.F.e. Vereinswechsels eines Handballspielers

    Dabei wirkt über § 138 BGB insbesondere das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem in das Privatrecht ein (BVerfGE 7, 206; vgl. BGH NJW 99, 3552; 2000, 1028).

    Der Senat hält diesen Fall in entscheidenden Punkten vergleichbar zu den Fällen, die der Bundesgerichtshof im Bereich der Ausbildungsentschädigung für Fußballvertragsamateure (NJW 1999, 3552) und Eishockeyspieler (NJW 2000, 1028) entschieden hat und in denen allerdings -anders als hier - das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG betroffen war.

    Eine Forderung dieser Art, die im Übrigen nicht an die Intensität und Qualität der Jugendarbeit anknüpft, hat keine vereinszweckrealisierende Außenwirkung (BGH NJW 99, 3552, 3553 f.; 2000, 1028, 1030).

  • OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 7 U 130/05

    Wirksamkeitskontrolle für einen Managementvertrag mit einem Berufssportler

    Langfristige, durch Vertragsstrafen abgesicherte Bindungen beruflicher Entscheidungen an den Einfluss eines Beraters bedeuten daher eine erhebliche Einschränkung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit (vgl. dazu auch BGH NJW 2000, 1028).
  • BayObLG, 22.10.2020 - 101 SchH 129/20

    Streitigkeit über die Meldung der Mannschaft des 1. FC Schweinfurt 05 statt

    Die Vereinigungsfreiheit des Antragsgegners müsse insbesondere hinter Art. 12 Abs. 1 GG, wie im Regelfall, vgl. BGH NJW 2000, 1028/1030, zurücktreten.
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2012 - 9 U 97/12

    Vereinsrecht: Wirksamkeit von Strafbestimmungen in Statuten eines Fußballverbands

    Außerdem sind die vereinsrechtlichen Regelwerke solcher Verbände unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf ihre inhaltliche Angemessenheit zu prüfen (BGH, a.a.O. 585; vgl. auch NJW 1989, 1724, 1726 und 2000, 1028).
  • LG Hannover, 08.04.2008 - 18 O 23/06

    Kartellrecht: Wettbewerbsbeschränkendes generelles Verbot der Werbung auf Hosen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine derartige Kontrolle verbandsinterner, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnder Normen jedenfalls für Vereine oder Verbände mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zulässig und erforderlich (BGH NJW 2000 S. 1028).

    Soweit es ein Nebenzweck ist, Einnahmen aus Punkt- und Freundschaftsspielen zu erzielen, nimmt ihm dies nicht die Eigenschaft als Idealverein (BGH NJW 2000 S. 1028, 1030).

  • BGH, 06.12.1999 - II ZR 169/98

    Schadensersatzansprüche wegen verweigerter Eintragung eines gekörten Hengstes in

    Unabhängig von der Frage, inwieweit verbandsinterne, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnde Normen von Verbänden oder Vereinen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle zugänglich sind (vgl. dazu näher Sen.Urt. v. 27. September 1999 - II ZR 305/98, WM 1999, 2164 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; v. 27. September 1999 - II ZR 377/98, WM 1999, 2319), können private Regelungen jedenfalls nur dann zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche Normen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, entsprechen (vgl. BVerfGE 88, 366, 379).
  • KG, 29.03.2012 - 1 U 3/12

    Vereinsrecht: Altersgrenze von 70 Jahren für die Teilnahme an Trabrennen in der

    Deshalb sind die Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln die Grundrechte als "Richtlinien" zu beachten (vgl. BGH NJW 2000, 1028).

    Der Vereinsautonomie kommt nicht der derselbe Stellenwert zu wie der Berufsfreiheit (vgl. BGH NJW 2000, 1028).

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2001 - 4 U 63/00

    Ablösevereinbarung - Auslösung eines Eishockeyspielers aus Vertrag mit

    Im Lichte der Wertentscheidungen des EuGH sind Regelungen, die sich auf den Transfer von Berufssportlern auswirken, zwar auch vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG kritisch zu sehen (vgl. auch BGH NJW 2000, 1028).
  • LG Frankfurt/Main, 19.12.2001 - 3 O 145/01

    Penny Stock- oder Delisting-Regel der Deutschen Börse

    Nach der Ansicht der Kammer wird für das Eilverfahren auch davon ausgegangen werden können, dass die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Regelwerksänderung nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen der §§ 315, 242, 138 BGB (vgl. BGHZ 128, 93 ff., 103; BGH NJW 1999, 3552 ff., 3552; BGH NJW 2000, 1028 ff, 1028; Pfister a. a. O. S. 467) einer Überprüfung zur Hauptsache unter Billigkeitsgesichtpunkten standhalten werde.
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 23.05.2003 - 10 C 394/03

    Vereinsrecht: Nichtige Satzungsklausel eines Tennisvereins über

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