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   OLG Koblenz, 18.10.1999 - 14 W 683/99   

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https://dejure.org/1999,1459
OLG Koblenz, 18.10.1999 - 14 W 683/99 (https://dejure.org/1999,1459)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.10.1999 - 14 W 683/99 (https://dejure.org/1999,1459)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Oktober 1999 - 14 W 683/99 (https://dejure.org/1999,1459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozeßkostenhilfe; Bewilligung; Prozeßvergleich; Gerichtskosten; Gebühren; Auslagen; Kostenerstattung

  • Judicialis

    GKG § 54 Nr. 2; ; GKG § 58 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 S. 2
    "Arme" Partei übernimmt Gerichtskosten im Prozessvergleich, Erstattungsanspruch des Gegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Koblenz - 3 O 73/99
  • OLG Koblenz, 18.10.1999 - 14 W 683/99

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1122
  • MDR 2000, 113
  • FamRZ 2000, 1229
  • Rpfleger 2000, 73
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.10.1999 - 14 W 683/99
    Übernimmt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, im Prozessvergleich ganz oder teilweise die Tragung der Gerichtskosten, so kann der Gegner die von ihm verauslagten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) trotz der Entscheidung des BVerfG vom 23.6.1999 (MDR 1999, 1089, 10) von der sozial schwachen Partei erstattet verlangen.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 1999 nunmehr entschieden (MDR 1999, 1089, 1099), dass entgegen der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, auch der bisherigen Auffassung des Senats, der Kläger von im Rechtsstreit durch Urteil unterlegenen Beklagten, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, bereits gezahlte Gerichtskosten nicht erstattet verlangen kann.

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.10.1999 - 14 W 683/99
    Es hat angedeutet, dass es an der bereits früher geäußerten Auffassung festhält, wonach es sachlich begründet ist, den Schutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht auf die Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken (BVerfGE 51, 295, 302; MDR 1999, 1090).
  • AG Koblenz, 11.03.2011 - 134 C 2216/10

    Festsetzung der Gerichtskosten bei Beendigung des Rechtsstreits durch

    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in NJW 2000, 1122 an, wonach diejenige Partei des Rechtsstreits, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und welche die Kosten eines Vergleichs ganz oder teilweise übernommen hat, dem Prozessgegner von diesem bereits gezahlte Gerichtskostenvorschüsse in dem der Übernahme entsprechenden Umfang zu erstatten hat.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.10.1999, Az, 14 W 683/99 erging in Kenntnis der in NJW 1999, 3186 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.1999 und stellt die auch in dem vorliegenden Fall notwendige Unterscheidung zwischen dem Entscheidungsschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG n.F. und dem Übernahmeschuldner im Sinne des § 29 Nr. 2 GKG heraus.

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2001 - 11 W 9/01

    Kostenberechnung bei Haftung nach Bruchteilen - fehlerhafte Verrechnung des

    Dieser Erstattungsanspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Beklagten Ziffer 1 schon für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, da er nicht Entscheidungsschuldner (vgl. insoweit BVerfG MDR 1999, 1089), sondern Vergleichsschuldner ist (vgl. BVerfG MDR 2000, 1157; Senat in JurBüro 2000, 28 = NJW 2000, 1121; OLG Koblenz NJW 2000, 1122; OLG Stuttgart, Die Justiz 2000, 84; OLG Nürnberg MDR 2000, 1034; OLG Bamberg NJW 2000, 3077; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 87; a.A. OLG Frankfurt NJW 2000, 1120).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2000 - 8 WF 25/00

    Prozesskostenhilfe für Beklagten - Kostenübernahme durch Vergleich

    c) Demgegenüber haben zahlreiche andere Oberlandesgerichte (zB OLG Bamberg JurBüro 2000, 88; NJW 2000, 3077; OLG Karlsruhe NJW 2000, 1121 = JurBüro 2000, 28 = Die Justiz 2000, 40; OLG Koblenz NJW 2000, 1122 = RPfl 2000, 73; OLG Nürnberg MDR 1999, 1527 = JurBüro 2000, 88 = OLGRep 2000, 72; MDR 2000, 1034 = …
  • OLG Köln, 16.06.2000 - 27 WF 86/00

    Erstattungspflicht der mittellosen Partei für verauslagte Gerichtskosten des

    Die Auffassung, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gezahlte Gerichtskosten des Prozessgegners zu erstatten hat, soweit sie die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich übernommen hat, entspricht der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 123 Rz.6 und 7 und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 123 Fußn.7, jeweils mit zahlreichen Nachweisen; OLG Koblenz MDR 2000, 113).
  • OLG Celle, 29.08.2003 - 8 W 326/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Im Wege des Vergleichs vereinbarte

    Es ist deshalb daran festzuhalten, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten diesen bei im Wege des Vergleichs vereinbarter Kostenaufhebung nicht vor einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers gem. § 123 ZPO schützt (OLG Koblenz MDR 2000, 113; OLG Nürnberg MDR 1999, 1527; Zöller Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 123 Rdnr. 6; Musielak Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 123 Rdnr. 4; vgl. auch BverfG NJW 1999, 3186, 3187: "Die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, der auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, mag die Gefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen, so daß es sachlich begründet ist, den Schutz des § 58 II 2 GKG nicht auf diese Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken.").
  • OLG Zweibrücken, 22.08.2001 - 2 WF 67/01

    Prozesskostenhilfe - Kostenregelung durch Vergleich - vergleichswidrige

    Zuzustimmen ist vielmehr der entgegen gesetzten h.M. in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Karlsruhe NJW 2000, 1121; OLG Koblenz NJW 2000, 1122; OLG Nürnberg MDR 2000, 1034; OLG Bamberg JurBüro 2000, 88; Zöller, ZPO 22. Aufl. § 123 Rn. 6 f.; Hartmann, Kostengesetze 30. Aufl. § 58 GKG Rn. 23).
  • OLG Dresden, 05.06.2000 - 5 W 161/00

    Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich von Gerichtskosten gegen den

    Zu Recht hält die Mehrheit der Oberlandesgerichte deshalb auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 daran fest, dass der unterlegene Beklagte trotz Zubilligung von Prozesskostenhilfe dem Kläger die von diesem verauslagten Gerichtskosten erstatten muss, soweit der Beklagte sie - freiwillig - durch Vergleich übernommen hat (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2000, 29; OLG Nürnberg, JurBüro 2000, 88; OLG Koblenz, MDR 2000, 113).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 6 W 182/06

    Festsetzung von Gerichtskosten gegen Prozesskostenhilfeberechtigten bei

  • OLG Nürnberg, 29.05.2000 - 13 W 1385/00

    Kostenhaftung der Prozesskostenhilfe erhaltenden Partei bei freiwilliger

  • OLG Frankfurt, 05.07.2001 - 5 UF 223/99

    Prozeßkostenhilfe, Kostenübernahme durch Vergleich; Erstschuldner, mittelloser,

  • KG, 05.09.2000 - 1 AR 19/00

    Auswirkung der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Haftung eines anderen

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