Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2000 - 3 StR 486/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1403
BGH, 11.02.2000 - 3 StR 486/99 (https://dejure.org/2000,1403)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2000 - 3 StR 486/99 (https://dejure.org/2000,1403)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99 (https://dejure.org/2000,1403)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1403) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 18 Satz 2 VereinsG; § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG; § 52 Abs. 1 StGB
    Vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Natürliche und tatbestandliche Handlungseinheit; Bewertungseinheit

  • lexetius.com

    VereinsG § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 51 (Leitsatz)

    §§ 18 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG; § 52 Abs. 1 StGB
    Vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 6
  • NJW 2000, 2118
  • NStZ 2000, 322
  • NJ 2000, 326 (Ls.)
  • StV 2001, 111 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97

    Geldspenden als Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

    Auszug aus BGH, 11.02.2000 - 3 StR 486/99
    Übernimmt ein Täter im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmten Tätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das übernommene Amt sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (im Anschluß an BGHSt 43, 312).

    Jeder Verstoß gegen das Betätigungsverbot wird deshalb grundsätzlich als solcher selbständig tatbestandlich erfaßt und ist eine selbständige Tat, die mit anderen Zuwiderhandlungen nicht durch die tatbestandliche Handlungsumschreibung, sondern allenfalls nach den Grundsätzen der sogenannten natürlichen Handlungseinheit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt werden kann (vgl. BGHSt 43, 312, 314; BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 3 = NStZ 1999, 411 f.).

    Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, daß der Täter aufgrund eines einheitlichen Willens im Sinne derselben Willensrichtung handelt und die einzelnen tatbestandsverwirklichenden Handlungen in einem derart engen - zeitlichen, räumlichen und sachlichen - Zusammenhang stehen, daß sie bei natürlicher, an den Anschauungen des Lebens orientierter Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGHSt 43, 312, 315 m.w.Nachw.).

    Allerdings hat der Senat in der bereits zitierten Entscheidung BGHSt 43, 312 selbst darauf hingewiesen, daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit am ehesten im Rahmen mitgliedschaftlicher Betätigung, insbesondere bei ununterbrochen fortlaufenden, gegen das Betätigungsverbot verstoßenden Handlungen in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt aaO S. 315 f.).

    Allerdings kann das anschließende bloße Innehaben eines solchen Amtes nicht als andauernder Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gewertet werden, weil § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auch kein Dauerdelikt beinhaltet (BGHSt 43, 312, 315).

  • BGH, 24.01.1996 - 3 StR 530/95

    Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren

    Auszug aus BGH, 11.02.2000 - 3 StR 486/99
    Verstöße gegen ein solches Betätigungsverbot werden von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfaßt und strafrechtlich sanktioniert (vgl. BGHSt 42, 30, 33 f.; Köbler NStZ 1995, 531, 532; Wache in Erbs/Kohlhaas, 122. Erg.Lfg., § 20 VereinsG Rdn. 18 f.).

    Tatbestandsmäßig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist deshalb jedes Handeln, das sich als Betätigung für den Verein oder wenigstens als Förderung der Aufrechterhaltung oder Unterstützung der Tätigkeit des Vereins darstellt, indem etwa ein außenstehender Dritter ein Verhalten entfaltet, das auf die Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine vorteilhafte Wirkung für dessen verbotene Betätigung hervorzurufen und damit das verbotene Wirken des Vereins zu fördern (vgl. BGHSt 42, 30, 36 f.).

  • BGH, 17.03.1999 - 3 StR 637/98

    PKK; ERNK; Deutsch-kurdischer Freundschaftsverein Mainz; Verstoß gegen ein

    Auszug aus BGH, 11.02.2000 - 3 StR 486/99
    Jeder Verstoß gegen das Betätigungsverbot wird deshalb grundsätzlich als solcher selbständig tatbestandlich erfaßt und ist eine selbständige Tat, die mit anderen Zuwiderhandlungen nicht durch die tatbestandliche Handlungsumschreibung, sondern allenfalls nach den Grundsätzen der sogenannten natürlichen Handlungseinheit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt werden kann (vgl. BGHSt 43, 312, 314; BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 3 = NStZ 1999, 411 f.).
  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
    Auszug aus BGH, 11.02.2000 - 3 StR 486/99
    Insbesondere die bloße Mitgliedschaft in einem mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG belegten Verein reicht für sich genommen, anders als etwa bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a Abs. 1 StGB, bei der nicht stets das Ausüben einer Tätigkeit vorausgesetzt wird (vgl. BGHSt 29, 114, 123), nicht als strafbare Handlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG aus.
  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Insoweit verbindet die kartellbegründende Vereinbarung die darauf bezogenen Abreden zu einer einheitlichen strafrechtlichen Bewertung (vgl. BGHSt 46, 6, 13 f.).
  • BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00

    Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug;

    Zwar kommt bei mehreren Fälschungsvorgängen eine natürliche Handlungseinheit in Betracht (vgl. Ruß aaO § 146 Rdn. 18); deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, weil es an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Betätigungsakte fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheit voraussetzt (vgl. BGHSt 43, 312, 315; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2118, 2119; BGH NJW 1995, 1766; Tröndle/Fischer aaO vor § 52 Rdn. 2, 2 a, 2 c).
  • BGH, 17.03.2011 - 1 StR 407/10

    Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte (Tatmehrheit zur

    Es geht bei einer Bewertungseinheit regelmäßig um einen Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in pauschalierender, weit gefasster und verschiedene natürliche Handlungen zusammenfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer - nicht wegen teilweisen Zusammenfallens von Tathandlungen oder wegen eines auch räumlich/ zeitlich engen Zusammenhangs tateinheitlich verbundener - derartiger Handlungen als nur einmal erfüllt angesehen wird (vgl. zum Fall des Handeltreibens mit (der selben Menge) Betäubungsmitteln grundlegend BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; zum Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, dem "das Element der Wiederholung (einzelner Handlungen) immanent ist", BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, BGHSt 46, 6, 15 sowie Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 466/09, NStZ 2010, 455; weitere Beispiele bei Rissing-van Saan, aaO, Rn. 24 ff.; von Heintschel-Heinegg in MünchKommStGB, § 52 Rn. 41 ff.).
  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 565/99

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Natürliche

    Jede diesem Verbot widersprechende Tätigkeit wird grundsätzlich als solche selbständig vom Tatbestand erfaßt und ist eine selbständige Straftat (vgl. BGHSt 43, 312, 314 f.; BGH NStZ 1999, 411 f.; Senatsbeschluß vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Zwar hat der Senat ausgesprochen, daß u.U. mehrere solcher Einzeltaten zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt werden können (BGHSt 43, 312, 315 f.) oder durch die Art und Weise der Tatausführung, etwa durch Übernahme und Ausübung eines auf gewisse Dauer angelegten Amtes oder einer Funktion im Interesse des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins, mehrere Zuwiderhandlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zusammengefaßt und als eine Tat gewertet werden können (Senatsbeschluß vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99).

    Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99 können alle diejenigen Zuwiderhandlungen gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Tat im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (Bewertungseinheit) zusammengefaßt werden, die ein Angeklagter in Ausübung eines Amtes oder einer Funktion begangen hat, das oder die er im Interesse der PKK und mit dem Willen übernommen hat, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbotenen Tätigkeit der PKK beizutragen.

  • BGH, 01.10.2002 - 3 StR 325/02

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Bewertungseinheit

    Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VereinsG kein Organisationsdelikt beinhaltet, so daß sich grundsätzlich jedes Handeln, mit dem der Täter für den mit einem Betätigungsverbot belegten Verein tätig wird oder dessen Belange fördert, als rechtlich selbständige Tat im materiellen Sinn darstellt (BGHSt 46, 6, 9 ff. m. w. N.).

    Hier verbindet das übernommene Amt oder die übernommene Funktion als Grundlage und Gegenstand der einheitlichen strafrechtlichen Bewertung sämtliche in Ausübung des Amtes bzw. der Funktion begangenen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit; BGHSt 46, 6, 12 ff.).

  • BGH, 09.11.2000 - 3 StR 430/00

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Verbot, PKK

    Weitere konkrete Tätigkeiten, die der Angeklagte in Ausübung dieser Position vorgenommen hat und die als an sich eigenständige Zuwiderhandlungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Tat zusammengefaßt werden könnten (vgl. BGH NJW 2000, 2118, 2119 f.), sind hingegen nicht festgestellt.

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts liegen auch die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu BGHSt 43, 312, 315; BGH NJW 2000, 2118, 2119) schon deshalb nicht vor, weil es an dem erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übernahme der verantwortlichen Position für den Bereich Homburg im Januar 1998 und der Teilnahme an der Demonstration am 16. Februar 1999 in Frankfurt a. M. fehlt.

  • BGH, 05.03.2002 - 3 StR 514/01

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot für eine

    Die im angefochtenen Urteil ersichtlich nach dem Zweifelssatz vorgenommene Zusammenfassung zu einer Tat kann sich insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung BGHSt 43, 312; 46, 6; BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 2, 3).
  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 466/09

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Tateinheit;

    Übernimmt ein Täter allerdings im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmten Tätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das übernommene Amt sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (BGHSt 46, 6).
  • BGH, 22.09.2009 - 3 StR 299/09

    Absehen von der Aufhebung des Strafausspruchs (Angemessenheit der Rechtsfolge);

    Dies begegnet hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1. bis 27. Oktober 2006 zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Zeitschriftenverkäufe in dieser Zeitspanne in Folge des spätestens seit 2005 vom Angeklagten bekleideten Funktionärsamtes eine Bewertungseinheit mit den im Urteil des Landgerichts K. vom 2006 - 500 Js - fest gestellten vereinsbezogenen Tätigkeiten gebildet haben (vgl. BGHSt 46, 6, 13 f.) und dadurch vom Strafklageverbrauch erfasst worden sind (BGH StV 1998, 595, 596; 2002, 235, 236), so dass nur die nach der - eine Zäsur bildenden - Aburteilung begangenen Einzelakte noch verfolgt werden können (OLG Karlsruhe StV 1998, 28, 30; zum Ganzen Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 17 d).
  • VG Stuttgart, 07.07.2008 - 11 K 5940/07

    Ausländer; Einbürgerung; Unterstützung der PKK durch Demonstrationsteilnahme;

    Die Mitgliedschaft reicht auch nicht als Grundlage für die Annahme aus, die einzelnen Aktivitäten der PKK in den Räumlichkeiten des Vereins seien mit Einwilligung und Duldung des Vereinsmitglieds erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.02.2000, BGHSt 46, 6).
  • LG Erfurt, 24.03.2005 - 571 Js 34423/00

    Strafbarkeit der auf Grund von für den Fall des Wahlsieges abgegebenen Zusagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2019 - 5 E 276/18

    Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen als tiefgreifender

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht