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   OLG Stuttgart, 26.04.2000 - 4 Ws 65/2000, 4 Ws 65/00   

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https://dejure.org/2000,5054
OLG Stuttgart, 26.04.2000 - 4 Ws 65/2000, 4 Ws 65/00 (https://dejure.org/2000,5054)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2000 - 4 Ws 65/2000, 4 Ws 65/00 (https://dejure.org/2000,5054)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. April 2000 - 4 Ws 65/2000, 4 Ws 65/00 (https://dejure.org/2000,5054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung des erweiterten Verfalls im selbstständigen Verfahren ; Selbstständige Verfahren; Tod des Täters

  • Judicialis

    StGB § 73 d; ; StGB § 76 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73d, § 76a Abs. 1
    Erweiterter Verfall im selbständigen Verfahren nach Tod des Täters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - 231 Js 48966/99
  • OLG Stuttgart, 26.04.2000 - 4 Ws 65/2000, 4 Ws 65/00

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2598
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.11.1994 - 4 StR 632/94

    Verfall - Scheingeschäft mit Polizei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2000 - 4 Ws 65/00
    Dies ist vorliegend der Fall, da der verstorbene Beschuldigte deshalb kein Eigentum an dem durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erhaltenen Bargeld erworben hat, weil sowohl das Verpflichtungs- als auch das Erfüllungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig sind (BGHSt 31, 145 ff; BGHR StGB § 73, Anspruch 3).
  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2000 - 4 Ws 65/00
    Dies ist vorliegend der Fall, da der verstorbene Beschuldigte deshalb kein Eigentum an dem durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erhaltenen Bargeld erworben hat, weil sowohl das Verpflichtungs- als auch das Erfüllungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig sind (BGHSt 31, 145 ff; BGHR StGB § 73, Anspruch 3).
  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2000 - 4 Ws 65/00
    Auch verstößt dies nicht gegen den durch Art. 14 GG garantierten Eigentumsschutz, da Eigentum an Gegenständen, die aus Straftaten stammen, nicht schutzwürdig ist (BVerfGE 22, 387, 422).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auch nahmen die Gerichte in den zu § 33 Abs. 1 BtMG veröffentlichten Entscheidungen regelmäßig - wie das Landgericht im Ausgangsverfahren - an, die für verfallen erklärten Vermögenswerte stammten ihrerseits aus Betäubungsmittelstraftaten (vgl. die bei Gradowski/Ziegler, Geldwäsche, Gewinnabschöpfung, 1997, S. 82 ff. referierten Fälle sowie BGH, NStZ 1995, S. 540; StV 1995, S. 633; NStZ-RR 1998, S. 297; NStZ 2001, S. 531; NStZ-RR 2003, S. 75; OLG Stuttgart, NJW 2000, S. 2598, 2599).
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08

    Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt

    Entgegen der Ansicht der Nebenbetroffenen (NB 6) kann jedoch die Rechtsprechung und Literatur zu der Behandlung von dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit und Tod des Beschuldigten im Rahmen des § 76a StGB (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 56a Rdnr. 8; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., § 76a Rdnrn. 2, 3; Joecks, in Münchener Kommentar, StGB, § 76a Rdnrn. 6, 7; Schmidt, in Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 76a Rdnr. 9; Eser, in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 76a Rdnr. 8; OLG Celle, NStZ-RR 1996, 209; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 33; OLG Stuttgart, NJW 2000, 2598), auf die Gürtler, a.a.O. verweist, nicht auf die hier allein maßgebliche Vorschrift des § 30 Abs. 4 OWiG übertragen werden.
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05

    Anordnung des erweiterten Verfalls nach Tod des Täters und Eigentumsübergang auf

    Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 26.04.2000, NJW 2000, 2598; dem zustimmend: KK - Nack, StPO, 5. Auflage, § 440 Rdnr. 2; Lackner/Kühl, StGB, § 76a, Rdnr. 2) hat demgegenüber entschieden, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls im selbständigen Verfahren nach §§ 73 d, 76 a Abs. 1 StGB auch nach dem Tod des Täters möglich sei.
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