Rechtsprechung
   BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98   

Gescheiterte Festplattenrettung

§§ 631 ff BGB, pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Haftung wegen falscher Darstellung der objektiv gegebenen Reparaturmöglichkeiten;

Beweislast für Verschulden, § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§§ 631 ff BGB, Haftung wegen fehlerhafter Datensicherungssoftware

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • IWW
  • JurPC

    BGB §§ 276, 635
    Haftung für eine Erklärung bezüglich verlorener Daten

  • Prof. Dr. Lorenz

    PVV beim Werkvertrag (entfernter Mangelfolgeschaden), Verschuldensvermutung und objektiver Verschuldensmaßstab im Zivilrecht

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines EDV-Unternehmens wegen objektiver unrichtiger Auskunft über Möglichkeit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten einer EDV-Anlage

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Haftung des Unternehmens für die objektiv unrichtige Erklärung, verlorengegangene Daten auf einer EDV-Anlage seien nicht wiederherzustellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit einer PC-Festplatte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines EDV-Unternehmers für objektiv unrichtige Erklärung

  • Betriebs-Berater

    Verlust von Daten auf einer EDV-Anlage - Haftung des Fachunternehmens für objektiv unrichtige Erklärung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung eines EDV-Reparaturunternehmens für objektiv unrichtige Erklärung über Unmöglichkeit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten auf einer EDV-Anlage

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei falscher Auskunft

  • justicia.de (Kurzinformation)

    Daten verschwinden selten spurlos

Besprechungen u.ä. (5)

  • cybercourt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des Unternehmers bei unrichtiger Datenverlusterklärung

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung bei angeblichem Datenverlust

  • RA ONLINE , S. 594 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mangelfolgeschaden im Werkvertragsrecht

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  • finanztip.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Unternehmers bei unrichtiger Erklärung

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung eines EDV-Reparaturunternehmens für objektiv unrichtige Erklärung über Unmöglichkeit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten auf einer EDV-Anlage

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 2812
  • ZIP 2000, 1110
  • WM 2000, 1304
  • BB 2000, 1264
  • DB 2000, 1507
  • K&R 2000, 349



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 28/00  

    Verfahrensrecht - Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis i.S. des § 208

    Vielmehr genügt eine Prozeßpartei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, daß sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813; Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.).

    In der Regel wird sie nur durch das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte zu rechtfertigen sein (BGH NJW 1995, 2111, 2112; 2000, 2812, 2813).

    Die Ungeeignetheit eines Beweismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden (BVerfG NJW 1993, 254, 255; BGH NJW 2000, 2812, 2813).

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03  

    Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten;

    Dabei richtet sich der Umfang der erforderlichen Darlegung zum einen nach der Einlassung des Gegners und zum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zumutbar und möglich ist (BGH, Urteile vom 11. April 2000 - X ZR 19/98, WM 2000, 1304, 1306 und vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02, BGH-Report 2003, 891, 892).
  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 281/00  

    Rechtsanwälte

    Der Umfang der insoweit erforderlichen Darlegung richtet sich dabei wesentlich nach dem, was der Partei - unter Berücksichtigung der Einlassung des Gegners - an näheren Angaben zumutbar und möglich ist (BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 19/98, WM 2000, 1304, 1306; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1757).
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