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   BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99   

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BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99 (https://dejure.org/1999,799)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99 (https://dejure.org/1999,799)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99 (https://dejure.org/1999,799)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 3 StGB
    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen, Verschiebungsfällen und Erfüllungsfällen; Unmittelbarkeit)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung - Verfall - Begünstigter - Vertretung - Verschiebung - Erfüllung - Dritter - Vorteil

  • Judicialis

    StGB § 73 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 235
  • NJW 2000, 297
  • NStZ 2000, 34 (Ls.)
  • StV 2000, 130
  • StV 2000, 73 (Ls.)
  • DB 2000, 1611
  • JR 2000, 509
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 12.12.1978 - 1 Ws 944/78
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    b) Das OLG Düsseldorf (NJW 1979, 992, kritisch dazu Schäfer aaO Rdn. 44a und Lackner/Kühl aaO Rdn. 9) hat die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB in einem Fall bejaht, wo der Täter, der betrügerisch ein Darlehen erlangt hatte, Geld von dem Darlehenskonto abhob und den Betrag nur deswegen auf das Konto seiner nicht tatbeteiligten Lebensgefährtin einzahlte, um den Vorteil vor der Geschädigten in Sicherheit zu bringen.
  • BVerfG, 17.12.1996 - 2 BvR 2327/96

    Verfassungsmäßigkeit des § 431 StPO

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Wollte man den Verfall auch gegen solche Dritte zulassen, denen das aus der rechtswidrigen Tat Erlangte aufgrund eines unbemakelten entgeltlichen Rechtsgeschäfts zugewendet wurde, so müßten unter Umständen zahlreiche Gläubiger des Täters oder Teilnehmers ermittelt und als Verfallsbeteiligte nach § 442 i.V.m. §§ 430 ff. StPO am Verfahren beteiligt werden (siehe auch BVerfG - Kammer - Beschluß vom 17. Dezember 1996 - 2 BvR 2327/96 -).
  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Das wäre mit dem rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BGH StV 1998, 246; StV 1999, 412), schwerlich zu vereinbaren.
  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    a) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89 - (Bestechung eines Beamten der Evangelischen Landeskirche; insoweit in BGHSt 37, 191 nicht abgedruckt; vgl. auch die im gleichen Komplex ergangene Entscheidung BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 1) unter Hinweis auf Literaturmeinungen (Brenner, Schäfer, Dreher/Tröndle, Horn und Lackner) ausgeführt, ein Handeln für einen anderen liege vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirke, daß diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließe, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers wolle.
  • BGH, 13.11.1996 - 3 StR 482/96

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Auf das Erfordernis der Unmittelbarkeit hat auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96 - abgestellt; in diesem Zusammenhang erwähnte er eine Sammelaktion für einen verbotenen Verein.
  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    a) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89 - (Bestechung eines Beamten der Evangelischen Landeskirche; insoweit in BGHSt 37, 191 nicht abgedruckt; vgl. auch die im gleichen Komplex ergangene Entscheidung BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 1) unter Hinweis auf Literaturmeinungen (Brenner, Schäfer, Dreher/Tröndle, Horn und Lackner) ausgeführt, ein Handeln für einen anderen liege vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirke, daß diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließe, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers wolle.
  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99
    Durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl 1, 372, Inkrafttreten am 7. März 1992) wurde als Folge der Einführung des Bruttoprinzips (vgl. dazu BGH NJW 1994, 1357) das Wort "Vermögensvorteil" durch das Wort "etwas" ersetzt.
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).

    aa) Grundsätze des Handelns "für" einen anderen Von einem Handeln "für" einen anderen ist auszugehen, wenn der Handelnde bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 39; vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54).

    Den vom Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 StGB a.F. ursprünglich benannten Fallgruppen in Gestalt der Vertretungsfälle, der Verschiebungsfälle sowie der Erfüllungsfälle sollte kein abschließender Charakter zukommen (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 41 spricht von den "wichtigsten Fallgruppen").

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.10.1999 (5 StR 336/99, juris Rn. 42 ff.) insoweit erkennbar lediglich beispielhaft die Fälle unmittelbarer betrieblicher Eingliederung beleuchtet.

    Es entsprach bereits hinsichtlich der früheren Vorschriften zur Verfallsanordnung in § 73 Abs. 3 StGB a.F. dem Willen des historischen Gesetzgebers, dass der Passus "für einen anderen" weit zu verstehen sei, dieser mithin auch Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie gutgläubige Bereicherte erfassen könne (ausführlich zur Genese des § 73 Abs. 3 StGB a.F. bereits BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 11 ff., 20).

    Hieran knüpfte der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.10.1999 an, in der er ein Verständnis des Tatbestandsmerkmals "für einen anderen" skizzierte, das auch rein faktische Verhaltensweisen im Interesse des Dritten ausreichen lässt (5 StR 336/99, juris Rn. 39).

  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    (2) Besonderheiten, die für den Fall gelten, dass "der Täter oder Teilnehmer einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile ... in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat stehen", zuwendet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 247, sog. Erfüllungsfall), haben nur bei in jeder Hinsicht tatunbeteiligten Dritten (§ 73 Abs. 3 StGB) Bedeutung.
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    a) Die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 14. April 2017 geschaffene Vorschrift soll die bereits bisher durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 73 Abs. 3 StGB aF entwickelten Fallgruppen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245) widerspiegeln (BT-Drucks. 18/9525, S. 66) und folglich inhaltlich nicht hinter den bereits formulierten Voraussetzungen für die Annahme eines Handelns "für einen anderen" zurückbleiben.

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter im Sinne des § 14 StGB handelt ("im engeren Sinn"), sondern sogar auch dann, wenn der Täter oder Teilnehmer Teil der (betrieblichen) Organisation der juristischen Person war und sich ein Bereicherungszusammenhang aus dem Zurechnungsverhältnis ("im weiteren Sinn") ergibt, ohne dass es auf eine Unmittelbarkeit des Dritterwerbs durch die Tathandlung sowie auf die Bösgläubigkeit des Dritten ankommt (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f. und vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 Rn. 25 ff.).

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