Rechtsprechung
   BVerfG, 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97   

Facharzt für Sportmedizin

Art. 12, 11 GG, §§ 41 Satz 1, 32 KammerG, DDR-Facharztbezeichnungen müssen in Baden-Württemberg trotz Fehlens eines Gegenstücks in der dortigen Weiterbildungsordnung zugelassen werden, Art. 30, 70 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung zum Führen einer in der DDR erworbenen Facharztbezeichnung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Führen einer Facharztbezeichnung: "Facharzt für Sportmedizin" ist zulässig

  • nomos.de , S. 34 (Leitsatz)

    Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 32, 41 Satz 1 KaG BW
    In DDR erworbene Facharztbezeichnung/Berechtigung zum Führen auch in alten Bundesländern/Berufsfreiheit

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 11.04.1997 - 7 K 1760/96
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1997 - 9 S 1141/97
  • BVerfG, 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 3057
  • NJ 2000, 533 (Ls.)
  • DVBl 2000, 976



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Wird zitiert von ... (15)  

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 9 S 1751/02  

    Recht der Radiologen auf Schutz vor Konkurrenz verneint

    Die Ärzte genießen keinen Schutz vor Konkurrenten, die andere Qualifikationen erworben haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 - 1 BvR 70/87 -, BVerfGE 82, 18; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVBl 2000, 976 = NJW 2000, 3057).

    Sie verleihen dem weitergebildeten Arzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Ärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 , BVerfGE 33, 125 ; Kammerbeschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, a.a.O.).

    Vor solchen Beeinträchtigungen durch Konkurrenz schützt § 32 Abs. 1 HeilbKG auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nach Vorstehendem aber nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.03.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - 3 BN 1.03 - und - 3 BN 3.03 - Urteil des Senats vom 10.07.2001, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 29.01.2001 - 3 R 230/00  

    Verleihung der Bezeichnung "Diplom-Jurist"

    BVerfG, Beschluß vom 9.3.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVB1.2000, 976-977.

    BVerfG, Beschluß vom 9.3.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVB1.2000, 976-977.

    BVerfG, Beschluß vom 9.3.2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVB1.2000, 976-977, dort zwar für den medizinischen Bereich, aber in der Interessenbewertung übertragbar auf den juristischen Bereich.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02  

    Berufsrecht, Zahnarzt, Satzung, Normenkontrollverfahren, Werbung,

    Im Gegenteil muss den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2734 ; BVerfG, NJW 2000, 3057; BVerfG, NJW 2001, 2788 ; BVerfG, NJW 2002, 1864 ; BVerwG, NJW 2001, 3426 und OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 -).

    Der wahrheitsgemäße Hinweis auf eine rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikation stellt keine unzulässige Werbung dar (vgl. BVerfG NJW 1972, 1504 ; BVerfG NJW 2000, 3057).

    Insoweit gilt im Hinblick auf Facharztbezeichnungen, dass der Konkurrenzschutz an sich keinen Gemeinwohlbelang darstellt und dass Ärzte keinen Schutz vor Konkurrenten genießen, die andere Qualifikationen erworben haben (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3057 ).

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  • BVerfG, 14.08.2004 - 1 BvR 2338/03  

    Architekten & Ingenieure - Ingenieurs-GmbH darf für Architektenleistungen werben

    Denn die vom Normgeber verfolgten Ziele rechtfertigen es nicht, korrekte Bezeichnungen, die eine konkrete Tätigkeit zutreffend charakterisieren, ohne Rücksicht auf ihren Informationswert für Dritte zu verbieten (vgl. BVerfGE 106, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3057).
  • BVerfG, 01.02.2011 - 1 BvR 2383/10  

    Zulässigkeit eines Veweises sowie einer Geldstrafe eines Arztes wegen der

    Schließlich ist der Schutz vor Konkurrenz kein Zweck, der einen Grundrechtseingriff in diesem Zusammenhang erlaubt (vgl. hierzu schon BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2000 - 1 BvR 1662/97 -, juris [Rn. 24]).
  • LAG Hessen, 17.11.2006 - 3 Sa 1074/05  

    Eingruppierung - Fachärztin für Sportmedizin - BAT Anl 1a VerGr Ia Fallgr 1

    Selbst wenn diese Facharztbezeichnung bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. März 2000 - 1 BvR 1662/97 - geführt werden dürfe, folge hieraus für die Eingruppierung nichts.

    Für die Weiterbildungsordnung des Landes Baden-Württemberg hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit Beschluss vom 09. März 2000 - 1 BvR 1662/97 - entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Bezeichnung "Facharzt für Sportmedizin" auch dann anzuerkennen ist, wenn sie nicht in der Weiterbildungsordnung aufgeführt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01  

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung

    Sie verleihen dem weitergebildeten Zahnarzt jedoch zugleich eine besondere Stellung im Wettbewerb mit anderen Zahnärzten, die ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet und durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 33, 125 ; BVerfG-Kammer, Beschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, NJW 2000, 3057).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2001 - 8 L 4553/99  

    Ärztekammer; Weiterbildung; Berufsfreiheit; Facharztbezeichnung; Auslegung,

    Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus entschieden, dass es keine vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dafür gibt, alle Facharztbezeichnungen, die nicht in der Weiterbildungsordnung des Landes Baden-Württemberg enthalten sind, ohne Rücksicht auf ihren Informationswert für die Patienten in Baden-Württemberg generell zu verbieten (BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000 - 1 BvR 1662/97 - DVBl. 2000 S. 976).

    Außerdem ist - wie bereits dargelegt - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts allgemein anerkannt, dass der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen keine unzulässige Werbung darstellt und Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt v. 5.4.2001, a.a.O., jeweils m. w. Nachw).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00  

    Zusatzbezeichnung eines Zahnarztes nach Weiterbildung

    Für diesen Schutz ist vielmehr entscheidend, dass der Zahnarzt, der sich zur Weiterbildung entschließt, von einer vom Gesetz vorgesehenen und geregelten Form der fachlichen Spezialisierung Gebrauch macht, die seine weitere Berufstätigkeit auf Dauer und damit lebenslang prägt und ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet (vgl. BVerfGE 33, 125 ; BVerfG-Kammer, Beschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, NJW 2000, 3057).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2007 - L 3 KA 69/04  

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab -

    Dabei ist unter "Weiterbildungsordnung" im Sinne der Vorschrift nicht die niedersächsische, sondern die in dem Land geltende Weiterbildungsordnung gemeint, in dem die Bezeichnung erworben worden ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. November 2001 - 8 L 4553/99 - juris; in Anlehnung an BVerfG NJW 2000, 3057; entschieden für den Fall einer Oralchirurgin).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2003 - 6t A 4560/00  
  • OVG Saarland, 04.11.2011 - 3 A 163/10  

    Zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung durch einen Chefarzt

  • OVG Bremen, 24.10.2000 - 1 A 137/00  
  • OVG Bremen, 24.10.2000 - 1 A 123/99  
  • SG Düsseldorf, 01.08.2011 - S 2 KA 235/10  

    Vertragsarztangelegenheiten

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