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   BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00   

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https://dejure.org/2000,1902
BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00 (https://dejure.org/2000,1902)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2000 - VI ZB 3/00 (https://dejure.org/2000,1902)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2000 - VI ZB 3/00 (https://dejure.org/2000,1902)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Korrespondenzanwalt - Rechtsanwalt - Auftrag - Rechtsmittelfrist - Frist - Rechtsmittel - Telefonisch - Zulässigkeit - Fristverlängerung

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fc

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Sorgfaltspflichten der beteiligten Rechtsanwälte beim Rechtsmittelauftrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Sorgfaltspflichten des einen Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3071
  • MDR 2000, 1342
  • VersR 2000, 1301
  • BB 2000, 1859
  • BB 2000, 1859 Ls
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der den Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt wegen der besonderen Bedeutung der Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (vgl. Senat, Beschl. vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - NJW 1998, 2221, 2222 und vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - VersR 1994, 199, jeweils m.w.N.).

    Wegen der Gefahr von Hörfehlern hat die Übermittlung dabei in der Regel schriftlich zu erfolgen (Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO).

    Der beauftragte Rechtsanwalt muß insoweit nach Mandatsübernahme in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels und eine etwaige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst eintragen lassen, wenn er sich von ihrer Gewährung überzeugt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - VersR 1984, 336).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZB 8/98

    Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der den Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt wegen der besonderen Bedeutung der Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (vgl. Senat, Beschl. vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - NJW 1998, 2221, 2222 und vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - VersR 1994, 199, jeweils m.w.N.).

    Erfolgt die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht, um Mißverständnisse zuverlässig auszuschließen (Senatsbeschluß vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - aaO).

  • BGH, 25.01.1984 - IVa ZB 11/83

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Fristenkalender - Bewilligung

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00
    Der beauftragte Rechtsanwalt muß insoweit nach Mandatsübernahme in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels und eine etwaige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst eintragen lassen, wenn er sich von ihrer Gewährung überzeugt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - VersR 1984, 336).
  • BGH, 25.02.1992 - VI ZB 1/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00
    Denn diese - durchaus erforderliche (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1992 - VI ZB 1/92) - zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, welche - wie der vorliegende Fall zeigt - gegen Mißverständnisse ebenfalls nicht gänzlich gefeit war, machte den ausdrücklichen schriftlichen Hinweis auf das genaue Datum des Fristablaufs und den noch zu stellenden Fristverlängerungsantrag im Telefax-Schreiben vom 2. Dezember 1999 oder die eigene telefonische Rückfrage des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts, insoweit richtig verstanden worden zu sein, keinesfalls entbehrlich.
  • BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18

    Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten; Beauftragung eines anderen

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt, der einem anderen einen Rechtsmittelauftrag erteilt, dem beauftragten Rechtsanwalt eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (BGH, Beschluss vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 f).

    Die Übermittlung der Daten hat regelmäßig schriftlich zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2000, aaO S. 3072; vom 10. April 2003 - VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100).

    Erfolgt die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht, um Missverständnisse zuverlässig auszuschließen (BGH, Beschluss vom 4. April 2000, aaO).

  • BGH, 10.04.2003 - VII ZR 383/02

    Organisation der Fristenkontrolle bei Vertretung durch zwei Prozeßbevollmächtigte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies regelmäßig schriftlich zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 31).
  • BGH, 19.06.2001 - VI ZB 22/01

    Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den zweitinstanzlichen

    Verzögerungen des Postverkehrs braucht sich der Absender des Auftragsschreibens bei dieser Fallgestaltung nicht zurechnen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. September 2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566; BGHZ 105, 116, 119; BGH, Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378; vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - aaO; Senatsbeschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 3071).
  • BFH, 23.10.2008 - XI B 27/08

    Vertreterpflichten eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts - Abgrenzung der

    Die Abgrenzung von Vertreterpflichten bei Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte für verschiedene Instanzen ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. April 2000 VI ZB 3/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3071, m.w.N.).
  • BGH, 02.10.2001 - VI ZB 32/01

    Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlerhafter Mitteilung des Zustellungsdatums

    Diese zusätzliche Sicherheitsmaßnahme war aber nicht geeignet, die eindeutige anwaltliche Mitteilung des zutreffenden Zustellungsdatums zu ersetzen und konnte erst recht nicht zu einer klaren Korrektur des zunächst schriftlich fehlerhaft mitgeteilten Zustellungsdatums führen (vgl. zu einem teilweise ähnlich gelagerten Sachverhalt Senatsbeschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 3071, 3072).
  • OLG Bremen, 13.08.2015 - 5 UF 72/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte muss dem Rechtsmittelanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (BGH, Beschluss vom 04.04.2000, VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 f.; Zöller/Greger, a.a.O., m.w.N.).
  • LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03

    Unzulässige Berufung, Wiedereinsetzungsantrag

    Die sich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ergebende sechsmonatige Frist zur Berufungseinlegung ist vom Prozessbevollmächtigten zu überwachen (vgl. BGH vom 28.10.1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459), eine solche Pflicht trifft auch den Rechtsanwalt nach Mandatsübernahme, der in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels zu überprüfen hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 30, 71; BGH Beschluss vom 26.09.2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636).
  • OLG Jena, 18.08.2003 - 1 U 627/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Rechtsmittelfrist kann nämlich nur durch die Rechtsmitteleinlegung bei dem jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden ( BGH, BRAK-Mitt. 2000, 287 m.w.N.).
  • LAG Nürnberg, 31.05.2019 - 2 Sa 140/19

    Wiedereinsetzung - Anwaltswechsel - Anwaltsverschulden - Übersetzungsfehler

    Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte muss dem Rechtsmittelanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (BGH 04.04.2000 - VI ZB 3/00; Zöller/Greger a.a.O. m.w.N.).
  • BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 163/00
    Er hätte zudem schon vor Erhalt des Schreibens vom 2. Oktober 2000 bei Übernahme des Mandats alle Unterlagen ansehen können und müssen (vgl für Korrespondenzanwälte BGH NJW 2000, 3071).
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