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   OLG Bamberg, 07.06.2000 - 2 WF 68/00   

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https://dejure.org/2000,6718
OLG Bamberg, 07.06.2000 - 2 WF 68/00 (https://dejure.org/2000,6718)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.06.2000 - 2 WF 68/00 (https://dejure.org/2000,6718)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 2 WF 68/00 (https://dejure.org/2000,6718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Zugewinnausgleich; Anforderungen an die gerichtliche Kostenentscheidung; Anforderungen an einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nach vergleichsweiser Kostenaufhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3077
  • FamRZ 2001, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 10.11.1999 - 12 W 258/99
    Auszug aus OLG Bamberg, 07.06.2000 - 2 WF 68/00
    Dabei wurde Bezug genommen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. November 1999 (NJW 2000, 1120 f.) sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (MDR 1999, 1089 ).

    Einer eigenen Anfechtungsmöglichkeit der Prozesspartei, die in der Kostenrechnung nicht als Kostenschuldner ausgewiesen ist, bedarf es deshalb nicht (OLG Frankfurt NJW 2000, 1120, 1121).

    Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist zum Teil die Auffassung vertreten worden, dass im Falle der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich (§ 54 Nr. 2 GKG ) Klagepartei und Beklagtenpartei ebenfalls ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden, mit der Folge, dass dieser Verfassungsverstoß über eine verfassungskonforme Auslegung bzw. eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG zu korrigieren sei (OLG Frankfurt NJW 2000, 1120 ; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2000, 1121; OLG Koblenz NJW 2000 2122).

    Zwar ist dem Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 2000, 1120 ) zuzugeben, dass sich für die Ungleichbehandlung der Klägerseite und der Beklagtenseite kaum sachliche Gründe finden lassen, zumal der Hinweis auf Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Staatskasse durch einen Vergleich nichts daran ändert, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt.

  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.06.2000 - 2 WF 68/00
    Dabei wurde Bezug genommen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. November 1999 (NJW 2000, 1120 f.) sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (MDR 1999, 1089 ).

    Der darin liegenden Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG ) ist das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 23. Juni 1999 (NJW 1999, 3186, 3187) entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass der Grundrechtsverstoß durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG korrigiert werden kann und muss, indem die Beschränkung auf bereits bezahlte Gerichtskosten unterbleibt und der "reichen Partei" in diesem Fall entsprechend § 2 Abs. 4 GKG ein Rückerstattungsanspruch gegen die Staatskasse zuerkannt wird.

    Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG sieht der Senat jedoch ab, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1999 (NJW 1999, 3186 ) ausdrücklich an der Entscheidung aus dem Jahre 1979 festgehalten und zur Begründung ausgeführt hat, dass die unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte zur Vermeidung von Manipulationen der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse gerechtfertigt ist.

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.06.2000 - 2 WF 68/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich auf Vorlagebeschluss des Landgerichts Bremen gemäß Art. 100 GG bereits mit Beschluss vom 13. Juni 1979 (NJW 1979, 2608, 2609) ausdrücklich festgestellt, dass § 58 Abs. 2 i.V.m. § 49 S. 1 GKG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, obwohl § 58 Abs. 2 S. 2 GKG die Inanspruchnahme des Veranlassungsschuldners im Falle der Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht ausschließt.
  • BGH, 25.10.1983 - VI ZR 249/81

    Interesse einer im Rechtsstreit unterlegenen Partei an der Befreiung von der

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.06.2000 - 2 WF 68/00
    Einwände gegen die Höhe der Honorierung kann eine Partei als Kostenschuldner nur nach § 5 GKG im Erinnerungsverfahren vorbringen, wobei keinerlei Bindung an ein gerichtliches Festsetzungsverfahren gemäß § 16 ZuSEG besteht (BGH NJW 1984, 870, 871).
  • OLG Karlsruhe, 01.09.1999 - 11 W 112/99

    Vergleich hinsichtlich der Kosten eines Rechtsstreits; Erstattungsanspruch

    Auszug aus OLG Bamberg, 07.06.2000 - 2 WF 68/00
    Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist zum Teil die Auffassung vertreten worden, dass im Falle der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich (§ 54 Nr. 2 GKG ) Klagepartei und Beklagtenpartei ebenfalls ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden, mit der Folge, dass dieser Verfassungsverstoß über eine verfassungskonforme Auslegung bzw. eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG zu korrigieren sei (OLG Frankfurt NJW 2000, 1120 ; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2000, 1121; OLG Koblenz NJW 2000 2122).
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