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   EuGH, 13.07.2000 - C-412/98   

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https://dejure.org/2000,1261
EuGH, 13.07.2000 - C-412/98 (https://dejure.org/2000,1261)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2000 - C-412/98 (https://dejure.org/2000,1261)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - C-412/98 (https://dejure.org/2000,1261)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat - Sachlicher Anwendungsbereich - Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen - Rechtsstreit über einen Rückversicherungsvertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Group Josi

  • EU-Kommission PDF

    Group Josi

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Titel II
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit - Voraussetzungen für die Anwendung von Titel II - Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat - Wohnsitz des Klägers in einem Drittland - ...

  • EU-Kommission

    Group Josi

  • Wolters Kluwer

    Besondere Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen; Brüsseler Übereinkommen; Klägerin mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat; Rechtsstreit über einen Rückversicherungsvertrag

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zuständigkeitsregeln des EuGVÜ sind auch auf im Drittland ansässige Kläger anwendbar

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVÜ Art. 2; EuGVÜ Art. 7 ff.
    Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ für Versicherungssachen gelten nicht für Streitigkeiten zwischen Rückversicherer und Rückversichertem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat - Sachlicher Anwendungsbereich - Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen - Rechtsstreit über einen Rückversicherungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    'Vorabentscheidungsersuchen der Cour d''Appel Versailles - Auslegung des Brüsseler Übereinkommens, Artikel 2, 3, 5 - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats noch ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten hat - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3121
  • VersR 2001, 123
  • BB 2000, 787
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
    Überdies sind nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeitsregeln, die vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens abweichen, daß die Gerichte des Vertragsstaats des Wohnsitzes oder Sitzes des Beklagten zuständig sind, keiner Auslegung zugänglich, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausginge (vgl. insbesondere Urteil Handte, Randnr. 14, und Urteile vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnrn.

    Hinzu kommt, wie bereits aus Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens hervorgeht, wonach der Kläger gegen den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten keine nationalen Zuständigkeitsvorschriften geltend machen kann, die auf den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Klägers abstellen, daß das Übereinkommen einer Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Klägers eindeutig ablehnend gegenübersteht (vgl. Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba,Slg. 1990, I-49, Randnr. 16, und Shearson Lehman Hutton, Randnr. 17).

    Aus dem Zweck dieser Vorschriften, den Vertragsteil zu schützen, der als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner anzusehen ist, ergibt sich, daß die im Übereinkommen hierfür vorgesehenenbesonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen erstreckt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (siehe analog für die Artikel 13 ff. des Übereinkommens über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 19).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
    Daß diese Zuständigkeitsregel ein allgemeiner Grundsatz ist - sie ist Ausdruck des Rechtssprichworts actor sequitur forum rei -, erklärt sich daraus, daß sie dem Beklagten grundsätzlich die Verteidigung erleichtert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14; vgl. außerdem den Jenard-Bericht über das Brüsseler Übereinkommen, ABl.

    Überdies sind nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeitsregeln, die vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens abweichen, daß die Gerichte des Vertragsstaats des Wohnsitzes oder Sitzes des Beklagten zuständig sind, keiner Auslegung zugänglich, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausginge (vgl. insbesondere Urteil Handte, Randnr. 14, und Urteile vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1983 - 201/82

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
    Zum anderen liegt nach ständiger Rechtsprechung den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II des Übereinkommens, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82, Gerling u. a., Slg. 1983, 2503, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
    Hinzu kommt, wie bereits aus Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens hervorgeht, wonach der Kläger gegen den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten keine nationalen Zuständigkeitsvorschriften geltend machen kann, die auf den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Klägers abstellen, daß das Übereinkommen einer Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Klägers eindeutig ablehnend gegenübersteht (vgl. Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba,Slg. 1990, I-49, Randnr. 16, und Shearson Lehman Hutton, Randnr. 17).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
    Wie der Generalanwalt in Nummer 21 seiner Schlußanträge dargelegt hat, hat der Gerichtshof die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens in vollem Einklang mit dieser Feststellung bereits in Fällen ausgelegt, in denen der Kläger in einem Drittland ansässig war, wobei die fraglichen Vorschriften des Übereinkommens keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vorsahen, in deren Hoheitsgebiet der Beklagte ansässig ist (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
    Diese ausschließlichen Gerichtsstände sind nämlich dadurch gerechtfertigt, daß zwischen dem Rechtsstreit und einem Vertragsstaat eine besonders enge, vom Wohnsitz des Beklagten und des Klägers unabhängige Verknüpfung besteht (so etwa bei der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die Sache belegen ist; vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
    15 und 16, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 13, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 16).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
    15 und 16, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 13, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 16).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
    Wie der Generalanwalt in Nummer 21 seiner Schlußanträge dargelegt hat, hat der Gerichtshof die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens in vollem Einklang mit dieser Feststellung bereits in Fällen ausgelegt, in denen der Kläger in einem Drittland ansässig war, wobei die fraglichen Vorschriften des Übereinkommens keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vorsahen, in deren Hoheitsgebiet der Beklagte ansässig ist (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahren, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u.ãEUREURa., C-201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr.ãEUREUR64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg.ãEUREUR2005, I-3707, Randnr.ãEUREUR30).

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr.ãEUREUR64, und Société financière et industrielle du Peloux, Randnr.ãEUREUR40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u.ãEUREURa., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr.ãEUREUR17).

    Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahren, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u.ãEUREURa., C-201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr.ãEUREUR64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg.ãEUREUR2005, I-3707, Randnr.ãEUREUR30).

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr.ãEUREUR64, und Société financière et industrielle du Peloux, Randnr.ãEUREUR40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u.ãEUREURa., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr.ãEUREUR17).

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder nicht (zu Art. 18 EuG-VÜ: EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - C-412/98, Slg. 2000, I-5925 = NJW 2000, 3121 Rn. 44 - Group Josi; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 26 VO [EU] 1215/2012).
  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 112/22

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in der Lost

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb - wenngleich nicht tragend - schon in Bezug auf Art. 18 Satz 1 EuGVÜ angenommen, dass es auf den Wohnsitz des Beklagten nicht ankomme (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi Reinsurance Company SA und Universal General Insurance Company, C-412/98, EU:C:2000:399 Rn. 44).
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