Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 21.12.1999

Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00 - 1   

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BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00 - 1 (https://dejure.org/2000,920)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2000 - 4 StR 24/00 - 1 (https://dejure.org/2000,920)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00 - 1 (https://dejure.org/2000,920)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 350 Abs. 3 StPO; § 141 Abs. 4 StPO
    Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht; Notwendige Verteidigung

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 237 StPO; § 4 StPO i. V. m. § 3 2. Alt. StPO
    Lückenhafte Beweiswürdigung; Verfahrensverbindung; Allgemeinbekannt

  • lexetius.com

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3222
  • NStZ 2000, 552
  • StV 2001, 606
  • Rpfleger 2000, 470
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95

    Zulässige Revision - Nebenkläger - Tatrichter - Nichtanwendung von

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 08.12.1999 - 1 StR 571/99

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unbegründet

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02

    Nebenklagebefugnis (geringe Möglichkeit der Verurteilung wegen einer Katalogtat)

    Für die Nebenklagebefugnis reicht nämlich die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte wegen einer nebenklagefähigen Katalogtat verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 2000, 552, 553; BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397a Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 09.03.2021 - 4 Ws 35/21

    Nebenklägerbeistand, Bestekkungsvoraussetzungen, OLG Hamm

    Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i.S.v. § 397a Abs. 1 StPO begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint (BGH NJW 1999, 2380: Dort wurde eine solche Möglichkeit in einem Fall bejaht, in dem das Tatgericht bereits einen Rücktritt vom Versuch des Totschlags angenommen und der Nebenkläger die Beistandsbeiordnung für die Revisionsinstanz beantragt hatte; BGH NStZ 2000, 552; BGH NStZ-RR 2008, 352, 353).
  • OLG Hamburg, 10.05.2005 - 2 Ws 28/05

    Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht

    Diese Auffassung knüpft an die für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO herrschende Auffassung an, wonach die Bestellung eines Beistandes nicht davon abhängt, ob wertungsbedürftige, nach dem jeweiligen Verfahrensstand zu prüfende Voraussetzungen erfüllt sind, sondern eine Bestellung schon dann vorzunehmen ist, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, daß der Beschuldigte eine zum Anschluß als Nebenkläger berechtigende Straftat begangen hat (vgl. BGH in NStZ 2000, 552, 553, und NStZ-RR 2002, 340, jeweils m.w.N.; Hilger, a.a.O., § 397a Rdn. 5; Kurth, a.a.O., § 397a Rdn. 3; Meyer-Goßner, a.a.O., § 397a Rdn. 3; a.A. Velten, a.a.O., § 397a Rdn. 4).
  • BGH, 11.02.2008 - 2 StR 626/07

    Nebenklage (Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zur Rechtskraft)

    Die durch Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
  • BGH, 25.03.2015 - 4 StR 600/14

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Tatmehrheit bei mehreren

    Eine (erneute) Beiordnung des Vertreters der Nebenklägerin ist nicht erforderlich, da sich die durch das Landgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 vorgenommene Bestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00, NStZ 2000, 552, 553 mwN).
  • BGH, 27.07.2001 - 2 StR 276/01

    Nebenklage; (Fortwirken der) Beistandsbestellung; Prozeßkostenhilfe

    Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine Beistandsbestellung vorgenommen hätte, denn eine Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 und v. 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
  • BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08

    Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlender Vortrag eines rechtmäßigen

    Sowohl die Zulassung der Nebenklage als solche als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH NStZ 2000, 552).
  • BGH, 11.02.2008 - 2 StR 603/07

    Nebenklage (Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zur Rechtskraft)

    Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
  • BGH, 13.07.2006 - 2 StR 228/06

    Strafzumessung (Mathematisierung; Schuldausgleich: Brutalität der Tatausführung,

    Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
  • BGH, 13.02.2001 - 2 StR 476/00

    Wirkung einer Beistandsbestellung

    Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und v. 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
  • BGH, 07.09.2006 - 2 StR 321/06

    Beistandsbestellung (Fortwirkung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum

  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01

    Unzulässiger Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Nebenklage

  • BGH, 04.03.2005 - 2 StR 3/05

    Nebenklage (Revisionsinstanz; Fortwirkung der Beistandsbestellung)

  • BGH, 06.08.2019 - 1 ARs 4/19

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • BGH, 24.08.2021 - 4 StR 56/21

    Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet; Kostenfolge

  • BGH, 30.01.2020 - 4 StR 291/19

    Zurückweisung der Erinnerung des Nebenklägers

  • BGH, 30.08.2006 - 2 StR 327/06

    Beistandsbestellung (Fortwirkung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum

  • BGH, 19.07.2006 - 2 StR 151/06

    Beistandsbestellung (Fortwirkung über die Instanz hinaus)

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 380/04

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Revisionsantrag; andere Rechtsfolge;

  • BGH, 14.11.2007 - 2 StR 501/07

    Nebenklage (Zulassung; Beistandsbestellung; Fortwirkung bis zum rechtskräftigen

  • BGH, 23.03.2005 - 2 StR 51/05

    Fortwirkung der Beistandsbestellung in der Revisionsinstanz

  • BGH, 08.03.2001 - 1 StR 73/01

    Nebenklage; Prozeßkostenhilfe; Beiordnung; Antrag auf Bestellung eines Beistands;

  • OLG Köln, 19.08.2009 - 2 Ws 377/09
  • BGH, 23.08.2012 - 2 StR 322/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung); Fortwirkung der

  • BGH, 15.10.2008 - 2 StR 331/08

    Unbegründete Revision; Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zum

  • OLG Hamm, 19.02.2008 - 3 Ss 422/07

    Nebenklage; Beistand

  • BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02
  • LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22

    Nebenklage, Anfangsverdacht, rückwirkende Beiordnung

  • BGH, 04.03.2005 - 2 StR 3/05
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.12.1999 - 24 U 48/99   

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OLG Hamm, 21.12.1999 - 24 U 48/99 (https://dejure.org/1999,2552)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.1999 - 24 U 48/99 (https://dejure.org/1999,2552)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Dezember 1999 - 24 U 48/99 (https://dejure.org/1999,2552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3222 (Ls.)
  • MDR 2000, 350
  • NZBau 2000, 295
  • BauR 2000, 1231
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.1999 - 24 U 48/99
    Ein gerichtlicher Vergleich ist als verfahrensbeendende Prozeßhandlung nur wirksam, wenn er ordnungsgemäß, d.h. auch formgerecht gemäß den §§ 159 ff ZPO, protokolliert ist (BGHZ 16, 388, 390; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 160 Rdn. 5, m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 03.04.1992 - 3 W 63/92

    Protokoll des Gerichts; Prozeßvergleich; Verdeutlichung; Titulierter Anspruch;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.1999 - 24 U 48/99
    Sollen aber über den Text des Vergleichs hinaus Anlagen zum Gegenstand der vergleichsweisen Einigung gemacht werden, wird dem Protokollierungszwang gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO und der hiervon abhängigen förmlichen Wirksamkeit nur dadurch genügt, daß die in Betracht kommenden Schriftstücke gemäß § 160 Abs. 5 ZPO in dem Protokoll als Anlage bezeichnet und diesem beigefügt werden (OLG Zweibrücken, MDR 1993, 84).
  • BGH, 21.11.2013 - VII ZR 48/12

    Fortsetzung des Rechtsstreits bei unwirksamem Prozessvergleich; Rechtzeitigkeit

    Bei Nichteinhaltung dieser Förmlichkeiten genüge der Vergleich nicht den prozessualen Voraussetzungen, sei deshalb unwirksam und beende den Rechtsstreit nicht (OLG Hamm, BauR 2000, 1231, 1232; OLG Naumburg, Beschluss vom 28. November 2001 - 5 W 101/01, juris Rn. 11 f.; Hk-ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 794 Rn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 794 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 794 Rn. 9; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 794 Rn. 36).
  • OLG Naumburg, 28.11.2001 - 5 W 101/01

    Voraussetzungen für wirksam protokollierten Vergleich / Auslegung von

    Die nicht diesen Anforderungen genügende Bezugnahme auf ein Schriftstück außerhalb des Protokolls stellt keine ordnungsgemäße Beurkundung des Vergleiches dar (OLG Hamm MDR 2000, 350; OLG Zweibrücken MDR 1993, 84).

    Die nicht diesen Anforderungen genügende Bezugnahme auf ein Schriftstück außerhalb des Protokolls stellt keine ordnungsgemäße Beurkundung des Vergleiches dar (OLG Hamm MDR 2000, 350; OLG Zweibrücken MDR 1993, 84).

  • OLG Hamm, 17.01.2012 - 26 U 35/11

    Anforderungen an die Bezeichnung von zu beseitigenden Mängeln einer Bauleistung

    Da in dem Vergleich die Mängel nur grob skizziert sind, weil im Übrigen zur weiteren Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen X Bezug genommen wird, wäre es zwingend notwendig gewesen, dies Gutachten als Anlage zum Protokoll zu nehmen und auch mit zu verlesen sowie zu genehmigen (OLG Hamm BauR 2000, 1231f; Kniffka/Koeble, Kompendium zum Baurecht, 3. Auflage, 20. Teil Rnr. 54).
  • OLG Hamm, 12.10.2020 - 5 W 46/20

    Bezugnahme in einem Prozessvergleich

    Bei Nichteinhaltung dieser Förmlichkeiten genüge der Vergleich nicht den prozessualen Voraussetzungen und sei deshalb jedenfalls prozessual unwirksam (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.1999 - 24 U 48/99, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 17.01.2012 - 26 U 35/11, BeckRS 2013, 21636; Urteil vom 17.01.2012 - 26 U 35/11, juris Rn. 49; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 5 W 101/01, BeckRS 2001, 30223146; OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.03.2004 - 3 W 284/03, juris Rn. 7 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2007 - 1 U 164/06, juris Rn. 18; Schneider, MDR 1997, 1091, 1092; Wolfsteiner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 794 ZPO Rn. 38; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 794 ZPO Rn. 9).
  • OLG Zweibrücken, 12.03.2004 - 3 W 284/03

    Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs: Sachverständigengutachten als

    Sollen nämlich über den Text des Vergleichs hinaus Anlagen zum Gegenstand der vergleichsweisen Einigung gemacht werden, wird dem Protokollierungszwang gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wovon die förmliche Wirksamkeit eines Vergleichs abhängt, nur dann Genüge getan, wenn die in Betracht kommenden Schriftstücke gemäß § 160 Abs. 5 ZPO in dem Protokoll als "Anlage" bezeichnet und diesem beigefügt werden (vgl. Senat, NJW-RR 1992, 1408; OLG Naumburg aaO; OLG Hamm MDR 2000, 350).
  • OLG Schleswig, 15.06.2007 - 1 U 164/06

    Rechtsfolgen formeller Mängel eines Prozessvergleichs; Vollstreckbarkeit der

    Sollen aber über den Text des Vergleichs hinaus Anlagen zum Gegenstand der vergleichsweisen Einigung gemacht werden, wird dem Protokollierungszwang gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO und der hiervon abhängigen förmlichen Wirksamkeit nur dadurch genügt, dass die in Betracht kommenden Schriftstücke gemäß § 160 Abs. 5 ZPO in dem Protokoll als Anlage bezeichnet und diesem beigefügt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 1993, 84 ; OLG Hamm, MDR 2000, 350 ).
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