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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98 (1)   

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BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98 (1) (https://dejure.org/2000,784)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2000 - X ZR 126/98 (1) (https://dejure.org/2000,784)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 (1) (https://dejure.org/2000,784)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schenkung - Herausgabe - Geschenk - Ausschluß - Rückforderungsanspruch - Unterhalt

  • Judicialis

    BGB § 529 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 529 Abs. 2
    Begriff des angemessenen Unterhalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3488
  • MDR 2001, 94
  • FamRZ 2001, 21
  • WM 2000, 2253
  • WM 2001, 2253
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 681/80

    Maßgeblichkeit von in der Vergangenheit lediglich im Rahmen von Lohnpfändungen

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323).

    Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278).

    Der Unterhaltsschuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).

  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84

    Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    Der Unterhaltsschuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).

    Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624).

  • LG Düsseldorf, 29.08.1997 - 22 S 441/96

    Angemessenheit des Unterhalts; Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen; Erhöhung

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 97/86

    Anwendung der Härtefallregelung auf Unterhaltsansprüche für Zeiten vor dem

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323).
  • BGH, 09.04.1986 - IVa ZR 125/84

    Annahme einer sittlichen Pflicht zu einer Schenkung als Belohnung für geleistete

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    Eine die Rückforderung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Belohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927).
  • LG Bochum, 14.12.1993 - 9 S 231/93
    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
  • LG Münster, 18.12.1991 - 1 S 151/91

    Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
  • LG Karlsruhe, 10.05.1996 - 2 O 176/95
    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grundstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rdn. 642).
  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 93/91

    Erhöhung des Selbstbehaltes gegenüber volljährigem Kind bei Unterhaltsbegehren

    Auszug aus BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
    § 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91, NJW 1992, 1393, 1394).
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Der Senat sieht sich mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beschenkter wegen Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts oder der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe eines Geschenks verweigern kann, entschieden hat, es erscheine sachgerecht, den - unterhaltsrechtlich zu würdigenden - Bedarf des Ehegatten des Beschenkten von dem für letzteren anzusetzenden Selbstbehalt abzuleiten (BGH Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - FamRZ 2001, 21, 22).
  • OLG Köln, 02.12.2016 - 1 U 21/16

    Rückforderung eines im Wege vorweg genommener Erbfolge übertragenen

    Der Begriff des "standesmäßigen" Unterhalts in § 529 Abs. 2 BGB ist nach allgemeiner Auffassung mit dem "angemessenen Unterhalt" in § 519 BGB gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 126/98 -, juris, Rz. 14; Chiusi in: Staudinger Kommentar zum BGB (2013), § 529, Rz. 7; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 529 Rz. 3).

    Zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhalts sind grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen Es besteht kein Anlass, etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 -, juris).

    Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht, dass der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 -, Rz. 15, juris; Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 529 Rz. 4 u. § 519 Rz. 2).

  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 140/01

    Begriff des angemessenen Unterhalts des Schenkers

    Insoweit hat der erkennende Senat entschieden, daß der Tatrichter eine unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen hat, bei der er hinsichtlich der Einordnung des von einer Inanspruchnahme zu verschonenden Vermögens nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzen gebunden ist (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3491).

    Der Senat hat bisher zur Bemessung des angemessenen Unterhaltsbedarfs des Beschenkten entschieden (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Beschenkten nach § 529 Abs. 2 BGB jedenfalls dasjenige zu belassen, was er an Unterhalt auch von seinen Eltern verlangen könnte (Sen.Urt. v. 11.06.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3489).

  • BGH, 20.11.2018 - X ZR 115/16

    Überleitung des Anspruchs des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen

    Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet, dass die Bemessungsgrundlage für den Empfang von Sozialhilfeleistungen nicht zwangsläufig mit derjenigen übereinstimmt, die für die Erhebung der Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB durch den Beschenkten gilt und nach der der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Beschenkte außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben oder dessen Wert zu erstatten, ohne seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden (s. zu den Bemessungsgrundsätzen BGH, Urteile vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 [zu II 2 a]; vom 5. November 2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384 [zu V 1]).
  • BGH, 29.06.2005 - IV ZR 56/04

    Wirksamkeit beeinträchtigende Verfügungen; Begriff des lebzeitigen

    b) Allerdings ist ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse auch darin gesehen worden, eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, so etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hatte, seinen Dank abstatten wollte (BGHZ 66, 8, 16; OLG Köln FamRZ 1992, 607 unter II 3; ferner zu § 2330 BGB BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 - FamRZ 1986, 1079; zu § 534 BGB BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488 unter I).
  • BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03

    Zurückforderung einer Schenkung nach Verbrauch des Geschenks und Verarmung des

    Allerdings gibt diese Bestimmung dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 BGB bei Bedürftigkeit des Schenkers geschuldete Herausgabe des Geschenks zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein "standesgemäßer", d.h. nach der Rechtsprechung des Senats sein angemessener Unterhalt (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488) oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird.

    Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im Schenkungsrecht und auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488), grundsätzlich, wenn auch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 = BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1).

    Diese bisher unterlassene Prüfung nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das bei seiner erneuten Befassung zunächst zu bedenken haben wird, ob der Erhalt und die Verwendung der 40.000 DM bei der Beklagten zu einer Änderung der Lebenssituation geführt hat, auf die sich zu berufen ihr verwehrt ist (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488).

  • BayObLG, 06.06.2003 - 3Z BR 88/03

    Begriff der Ausstattung i.S. von § 1624 BGB - Überlassung von Wohneigentum aus

    Es genügt nicht, dass der Schenker aus Nächstenliebe hilft, dass die Schenkung im Rahmen des sittlich noch zu rechtfertigenden bleibt oder objektive Umstände den Betreuten zu einer solchen Schenkung veranlassen konnten vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Unterlassen der Schenkung dem Betreuten als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre (BayObLG aaO; vgl. ferner BGH NJW 2000, 3488).
  • BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06

    Pflicht eines Notars zur Vorlage von Urkunden

    a) Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach § 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488).

    Die Anordnung kann daher - wie im Streitfall - in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488, 3490; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 142 Rn. 1; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 142 Rn. 1; a.A. Gruber/Kießling, ZZP 116 [2003], 305, 311 ff.), was sich jetzt auch aus der Verweisung auf § 142 ZPO in § 428 ZPO ergibt.

  • LG Köln, 22.03.2016 - 22 O 396/10

    Rückgewähr einer Schenkung wegen Gewährung einer ergänzenden Sozialhilfe für den

    Die Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhaltes ist im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB unter Heranziehung der einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze vorzunehmen (BGH NJW 2001, 1207, 1208; MüKo/Koch, aaO, § 529 Rn. 4; Staudinger/Chiusi, aaO., § 529 Rn. 8), bei Schenkungen durch Verwandte, gegenüber denen eine Unterhaltspflicht besteht, sind dies die von der Rechtsprechung zu §§ 1603, 1610 BGB entwickelten Grundsätze des Selbstbehaltes (BGH, Urteil vom 11.07.2000, X ZR 126/98, abgedr.

    NJW 2000, 3488, zitiert nach juris Rn. 17 f.; BGH NJW 2001, 1207, 1209; Herrmann in Ermann, aaO., § 529 Rn. 2).

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99

    Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit

    Denn das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an, weshalb die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 ff.).

    Da die Beklagte sich wegen ihrer Bedürftigkeit auf § 529 Abs. 2 BGB beruft und zwischen ihr und Frau M. M. mangels Abstammung in gerader Linie keine Unterhaltsverpflichtung besteht, ist ihr jedenfalls so viel zu belassen, wie sie auch gegenüber ihren eigenen Eltern beanspruchen könnte (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000, aaO).

  • BGH, 25.04.2001 - X ZR 205/99

    Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

  • LG Kassel, 12.10.2012 - 3 T 349/12

    Betreuung: Zulässigkeit von Anstandsschenkungen durch einen Betreuer; Betreuung:

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 77/00

    Schenkungswiderruf - Rückforderung eines Geschenkes - Bedürftigkeit - Beweislast

  • OLG Frankfurt, 10.09.2007 - 20 W 69/07

    Vorweggenommene Erbfolge: Rechtliche Bewertung der Übertragung eines

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06

    Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem

  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 14c O 205/11

    Sozialamt Hausrückforderung

  • BGH, 28.02.2008 - IX ZR 177/05

    Zur Gläubigerbenachteiligung infolge Verrechnung

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 72/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 196/01

    Voraussetzungen und Umfang des Rückgewähranspruchs wegen Notbedarfs

  • LG Traunstein, 07.04.2004 - 4 T 1365/04

    Sittliche Pflicht zur Schenkung eines Betreuten

  • OLG Celle, 13.03.2003 - 6 U 129/02

    Berücksichtigung des Schriftsatzes zu persönlichen und wirtschaftlichen

  • SG Aachen, 08.11.2016 - S 20 SO 34/16

    Voraussetzungen für die Übernahme von Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 2 UF 23/02

    Elternunterhalt: Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Verwertung des

  • OLG Hamm, 26.04.2001 - 4 UF 277/00

    Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen

  • OLG Frankfurt, 21.03.2014 - 19 U 150/13

    Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage einer Urkunde

  • VG Düsseldorf, 24.08.2017 - 21 K 4783/17
  • LG Nürnberg-Fürth, 02.01.2013 - 12 O 753/12

    Trinkwasserverunreinigung mit Schwermetall

  • VG Düsseldorf, 17.07.2017 - 21 K 4782/17
  • VG Kassel, 25.07.2003 - 7 G 1284/03
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,203
BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97 (https://dejure.org/2000,203)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97 (https://dejure.org/2000,203)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 (https://dejure.org/2000,203)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Vereinbarkeit - Grundgesetz - Asylverfahren - Asylbewerber - Abschiebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Klagefrist - Verschulden - Partei - Prozeßbevollmächtigter - Zurechnung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 60; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4
    D (A), Türken, Kurden, Asylbewerber, Fristen, Fristversäumnis, Anwaltsverschulden, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verfassungsmäßigkeit, Rechtsweggarantie, Bundesamt, Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Prüfungskompetenz, Wiederaufgreifen des Verfahrens, ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; VwGO § 173; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53; ; AuslG § 55 Abs. 2; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; AsylVfG 1991 § 10; ; AsylVfG 1991 § 11; ; AsylVfG 1991 § 28; ; AsylVfG § 71 Abs. 1 Satz 1; ; AsylVfG § 13 Abs. 1; ; AsylVfG § 42 Satz 1; ; VwVfG § 51 Abs. 1; ; VwVfG § 51 Abs. 2; ; VwVfG § 51 Abs. 3; ; VwVfG § 51 Abs. 5; ; VwVfG § 48 Abs. 1; ; GG Art. 16a Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2
    Zurechnung von Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Asylverfahren

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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3488 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 907
  • DVBl 2000, 1279
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO, soweit danach auch in verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird (vgl. BVerfGE 60, 253 ff.), in Ansehung der Änderungen durch das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    An der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 60, 253 ) sei festzuhalten, da die Ausländerbehörde dem Beschwerdeführer eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilen, zumindest aber Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG gewähren könne.

    Der 1982 durch das Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 60, 253 ff.) aufgestellte Grundsatz der Zurechnung des Anwaltsverschuldens in Asylverfahren habe weiterhin Bestand, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 1982 (BVerfGE 60, 253) entschieden, dass die Regelung der §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit auch insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG, vereinbar ist, als danach auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Anerkennung als Asylberechtigter bei der Entscheidung, ob gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird (BVerfGE 60, 253 ).

    Die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG werde dadurch auch im Hinblick auf Besonderheiten des Asylverfahrens, insbesondere wegen der möglichen existenziellen Bedeutung einer Versagung des Asylrechts, nicht unangemessen oder unzumutbar eingeschränkt (BVerfGE 60, 253 ).

    Die fehlende Möglichkeit für den abgewiesenen Asylbewerber, sich bei seinem Bevollmächtigten für die Folgen einer Fristversäumnis in wirksamer Weise schadlos zu halten, führe vor allem wegen des unabhängig von der Asylgewährung oder -versagung bestehenden Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen wie grundsätzlich im Strafverfahren (BVerfGE 60, 253 ).

    Die dem - insbesondere mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 1 AuslG a.F. (BGBl 1965 I S. 353) - zugrunde liegenden Erwägungen (vgl. BVerfGE 60, 253 ) werden durch die zwischenzeitlich erlassenen und im vorliegenden Fall anzuwendenden Neuregelungen im Asyl- und Ausländerrecht im Ergebnis nicht in Frage gestellt.

    Hierzu hatte die Kammer mit Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 - (nur in JURIS veröffentlicht) festgestellt, dass auch in einem solchen Fall die Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen (im Sinne von BVerfGE 60, 253 ) führe, da möglicherweise existenzielle Folgen aufgrund der Asylversagung - nämlich eine Abschiebung in den Verfolgerstaat - weiterhin vermieden werden könnten.

    f) Kann somit ein Asylbewerber trotz Versäumung der Klagefrist im Asylerstverfahren infolge zurechenbaren Anwaltsverschuldens in einem Folgeverfahren über einen Wiederaufgreifensantrag weiterhin - gerichtlich nachprüfbar - Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG erlangen und damit vor den möglicherweise existenziellen Folgen der Zurechnung des Vertreterverschuldens - nämlich der Abschiebung in den Verfolgerstaat - bewahrt werden, so führt die Zurechnung des Bevollmächtigtenverschuldens auch nach den zwischenzeitlich insbesondere durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 und das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 erfolgten Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht nicht zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis im Sinne der Entscheidung BVerfGE 60, 253 (299).

  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 ) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ); diese darf sich auch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.

    e) Indes hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen ausdrücklich hervorgehoben, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht notwendig endet (Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ): Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliege nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelte nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst.

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 ) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ); diese darf sich auch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.

    e) Indes hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen ausdrücklich hervorgehoben, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht notwendig endet (Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ): Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliege nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelte nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst.

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 ) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ); diese darf sich auch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvR 1248/82

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Anwendung zuvilprozessualer

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    b) Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 69, 248 ; 71, 122 ; 81, 347 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2000 - A 14 S 786/99

    Asylverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten; Möglichkeiten

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Hieran anschließend haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 - (NVwZ-RR 2000, S. 261 f.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 24. Januar 2000 - 11 A 10006/00.OVG - (bislang nur in JURIS veröffentlicht ) in Fällen von Bevollmächtigtenverschulden in Asylverfahren eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einem Wiederaufgreifen angenommen, wenn kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis vorliegt und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2000 - 11 A 10006/00
    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Hieran anschließend haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 - (NVwZ-RR 2000, S. 261 f.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 24. Januar 2000 - 11 A 10006/00.OVG - (bislang nur in JURIS veröffentlicht ) in Fällen von Bevollmächtigtenverschulden in Asylverfahren eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einem Wiederaufgreifen angenommen, wenn kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis vorliegt und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden.
  • BVerfG, 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92

    Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung von Anwaltsverschulden bei Fristversäumung im

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    Hierzu hatte die Kammer mit Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/92 - (nur in JURIS veröffentlicht) festgestellt, dass auch in einem solchen Fall die Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten nicht zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen (im Sinne von BVerfGE 60, 253 ) führe, da möglicherweise existenzielle Folgen aufgrund der Asylversagung - nämlich eine Abschiebung in den Verfolgerstaat - weiterhin vermieden werden könnten.
  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    b) Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 69, 248 ; 71, 122 ; 81, 347 ).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97
    b) Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 69, 248 ; 71, 122 ; 81, 347 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • OVG Niedersachsen, 06.10.1997 - 11 L 3070/97

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, Asylrecht; Asyl; Fristversäumnis;

  • BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift,

    Denn dieser Mangel beruht auf einem Versehen seines Prozessbevollmächtigten, das der Kläger sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989.97 - NVwZ 2000, 907).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2017 - 18 B 1033/17

    Anwenden des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG auf Wiederaufgreifensanträge in Bezug auf ein

    Droht einem Ausländer, der keinen Asylfolgeantrag, sondern lediglich ein noch nicht beschiedenes Folgeschutzgesuch, vgl. zum Folgeschutzgesuch: BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, juris Rn .14 ff. und 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn 5 ff., angebracht hat, eine Abschiebung, so kann er zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ggf. vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zuständigen Bundesamt beantragen, der im Ergebnis darauf gerichtet ist sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde vorläufig von einer Abschiebung absieht.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Dabei gelten, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, nicht die strengeren Maßstäbe für Asylfolgeanträge nach § 71 AsylVfG (vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77; Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 20 = NVwZ 2000, 204; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907 = DVBl 2000, 1279).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.03.2000 - X ZR 126/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18071
BGH, 02.03.2000 - X ZR 126/98 (https://dejure.org/2000,18071)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2000 - X ZR 126/98 (https://dejure.org/2000,18071)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2000 - X ZR 126/98 (https://dejure.org/2000,18071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3488
  • MDR 2001, 94
  • FamRZ 2001, 21
  • WM 2000, 2253
 
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