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   BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98   

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https://dejure.org/1999,443
BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98 (https://dejure.org/1999,443)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1999 - VIII ZR 125/98 (https://dejure.org/1999,443)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1999 - VIII ZR 125/98 (https://dejure.org/1999,443)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • franchiseurteile.de (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Kawasaki Motorräder

    Zur Wirksamkeit von Formularklauseln in Vertragshändlerverträgen/ Recht zur Teilkündigung zur Verkleinerung des Vertragsgebiets

  • Judicialis

    AGBG § 9 Ba; ; AGBG § 9 Cb; ; AGBG § 9 Ci; ; AGBG § 9 Cl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9
    Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines Kfz-Vertragshändlervertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Kawasaki -, Inhaltskontrolle, VHV, Kfz-VHV, Analogievoraussetzung 2, Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms, Garantiekarte, Teilkündigung gegenüber dem VH, einseitiger Änderungsvorbehalt

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 358
  • NJW 2000, 515
  • NJW-RR 2000, 649 (Ls.)
  • ZIP 2000, 138
  • MDR 2000, 210
  • WM 2000, 472
  • BB 2000, 60
  • DB 2000, 84
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Hierbei geht die Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus, wonach vorformulierte Vertragsbestimmungen mit einseitigen Eingriffsbefugnissen des Lieferanten in die vertragliche Rechtsposition von Händlern mit Alleinvertriebsrecht nur dann wirksam sind, wenn sie schwerwiegende Gründe für die Änderung nennen und die Interessen der Händler erkennbar in angemessener Form berücksichtigen, insbesondere ihnen einen angemessenen Ausgleich einräumen (BGHZ 89, 206, 211 f; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A.I.3.b.cc; vgl. auch BGHZ 124, 351, 354 f).

    aa) Der Revision der Beklagten ist allerdings einzuräumen, daß die Teilkündigung, so wie sie in der Klausel Nr. 1 ausgestaltet ist, sich in der Tat von den einseitigen Änderungsbefugnissen des Herstellers, die Gegenstand der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten bisherigen Senatsrechtsprechung waren (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f), unterscheidet.

    b) Sie ist weiter deswegen unwirksam, weil sie - entsprechend der bereits wiederholt erwähnten Senatsrechtsprechung zu formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen des Kraftfahrzeugherstellers bzw. -importeurs (BGHZ 89, 206, 216; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f) - jedenfalls keinen angemessenen, von § 89b HGB unabhängigen Ausgleich für die Händler vorsieht.

    Da die Klausel nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut und Sinn dem einzelnen Händler die Zulassungen der übrigen in seinem Vertragsgebiet tätigen Händler zurechnet, können die erwähnten Fallgestaltungen entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten auch nicht als "Extrem-" oder "Groteskfälle" angesehen werden, die über das Rechtsmißbrauchsverbot (§ 242 BGB) zu lösen wären (Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060 = WM 1994, 1121 unter VI 2 b bb, insoweit in BGHZ 124, 351 nicht abgedruckt).

    Die Wirksamkeit auch dieser Klauseln scheitere wieder daran, daß das Recht zur Abänderung entgegen der Senatsrechtsprechung zu einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen (BGHZ 89, 206; 93, 29; 124, 351) nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe abhängig gemacht werde.

    a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klauseln der Beklagten ein einseitiges Änderungsrecht - unter anderem - hinsichtlich der Rabatte, Boni, Finanzierungsbedingungen, Zuschüsse und Versandeinheiten gewähren und daß die Klauseln nicht durch § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. BGHZ 124, 351, 362, 364).

    Der Hinweis der Revision der Beklagten auf die - die Boni für die Vertragshändler betreffenden - Ausführungen in dem Senatsurteil BGHZ 124, 351, 364 f, welches sich ebenfalls mit der Wirksamkeit von Formularklauseln in Kraftfahrzeug-Vertragshändlerverträgen befaßt, gibt für den vorliegenden Fall nichts her; denn dort waren die Zulassungsboni im Vertragshändlervertrag ausdrücklich als "zusätzliche und freiwillige Leistung" des beklagten Kraftfahrzeugimporteurs bezeichnet worden (aaO S. 352 und 365).

    Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind, wie bereits wiederholt erwähnt, nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Klauseln schwerwiegende Änderungsgründe nennen und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa; BGHZ 124, 351, 362 f).

    Sie geben der Beklagten die Möglichkeit, die Verdienstmöglichkeiten ihrer Vertragspartner als deren wichtigstes vertragliches Recht zu verringern, ohne dafür an einschränkende Voraussetzungen gebunden zu sein und ohne den Vertragshändlern einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. BGHZ 124, 351, 363).

  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Hierbei geht die Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus, wonach vorformulierte Vertragsbestimmungen mit einseitigen Eingriffsbefugnissen des Lieferanten in die vertragliche Rechtsposition von Händlern mit Alleinvertriebsrecht nur dann wirksam sind, wenn sie schwerwiegende Gründe für die Änderung nennen und die Interessen der Händler erkennbar in angemessener Form berücksichtigen, insbesondere ihnen einen angemessenen Ausgleich einräumen (BGHZ 89, 206, 211 f; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A.I.3.b.cc; vgl. auch BGHZ 124, 351, 354 f).

    aa) Der Revision der Beklagten ist allerdings einzuräumen, daß die Teilkündigung, so wie sie in der Klausel Nr. 1 ausgestaltet ist, sich in der Tat von den einseitigen Änderungsbefugnissen des Herstellers, die Gegenstand der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten bisherigen Senatsrechtsprechung waren (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f), unterscheidet.

    § 89b HGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch auf Vertragshändlerverträge entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller nach Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Hersteller dessen Vorteile sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (z.B. Senatsurteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, WM 1996, 1555 = NJW 1996, 2159 unter II 1; BGHZ 89, 206, 216).

    Überdies ist nicht auszuschließen, daß im Einzelfall (vgl. BGHZ 89, 206, 216) der Vertrag im Einverständnis beider Vertragsteile auch abweichend von E.I Nr. 2 des Vertragshändlervertrages gehandhabt wird, so daß auch aus diesem Grunde das Entstehen von Ausgleichsansprüchen der Vertragshändler der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann.

    b) Sie ist weiter deswegen unwirksam, weil sie - entsprechend der bereits wiederholt erwähnten Senatsrechtsprechung zu formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen des Kraftfahrzeugherstellers bzw. -importeurs (BGHZ 89, 206, 216; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f) - jedenfalls keinen angemessenen, von § 89b HGB unabhängigen Ausgleich für die Händler vorsieht.

    In diesen Fällen wird die nur sechsmonatige Kündigungsfrist vielfach zu kurz sein, um dem Händler eine angemessene Amortisation seiner hersteller- und markenspezifischen Investitionen zu ermöglichen (vgl. zur dreimonatigen Kündigungsfrist BGHZ 89, 206, 215, zur einjährigen Frist BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 aaO).

    Die Wirksamkeit auch dieser Klauseln scheitere wieder daran, daß das Recht zur Abänderung entgegen der Senatsrechtsprechung zu einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen (BGHZ 89, 206; 93, 29; 124, 351) nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe abhängig gemacht werde.

    Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind, wie bereits wiederholt erwähnt, nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Klauseln schwerwiegende Änderungsgründe nennen und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa; BGHZ 124, 351, 362 f).

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86

    Zulässigkeit von Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Nachträgliche

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Hierbei geht die Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus, wonach vorformulierte Vertragsbestimmungen mit einseitigen Eingriffsbefugnissen des Lieferanten in die vertragliche Rechtsposition von Händlern mit Alleinvertriebsrecht nur dann wirksam sind, wenn sie schwerwiegende Gründe für die Änderung nennen und die Interessen der Händler erkennbar in angemessener Form berücksichtigen, insbesondere ihnen einen angemessenen Ausgleich einräumen (BGHZ 89, 206, 211 f; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A.I.3.b.cc; vgl. auch BGHZ 124, 351, 354 f).

    aa) Der Revision der Beklagten ist allerdings einzuräumen, daß die Teilkündigung, so wie sie in der Klausel Nr. 1 ausgestaltet ist, sich in der Tat von den einseitigen Änderungsbefugnissen des Herstellers, die Gegenstand der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten bisherigen Senatsrechtsprechung waren (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f), unterscheidet.

    b) Sie ist weiter deswegen unwirksam, weil sie - entsprechend der bereits wiederholt erwähnten Senatsrechtsprechung zu formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen des Kraftfahrzeugherstellers bzw. -importeurs (BGHZ 89, 206, 216; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f) - jedenfalls keinen angemessenen, von § 89b HGB unabhängigen Ausgleich für die Händler vorsieht.

    Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind, wie bereits wiederholt erwähnt, nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Klauseln schwerwiegende Änderungsgründe nennen und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa; BGHZ 124, 351, 362 f).

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Daß auch die Beklagte selbst mit Ausgleichsansprüchen ihrer Vertragspartner rechnete, zeigt der ausdrückliche Ausschluß derartiger Ansprüche unter I.X des Vertragshändlervertrages; diese Klausel ist freilich unwirksam (BGHZ 93, 29, 59 f; BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076 = WM 1985, 838 unter A II 2).

    Die Wirksamkeit auch dieser Klauseln scheitere wieder daran, daß das Recht zur Abänderung entgegen der Senatsrechtsprechung zu einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen (BGHZ 89, 206; 93, 29; 124, 351) nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe abhängig gemacht werde.

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Dabei ist der Revision der Beklagten auch zuzugestehen, daß nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WM 1995, 1636 = NJW-RR 1995, 1260 unter I 2 b) eine einjährige Kündigungsfrist in formularmäßigen Kraftfahrzeug-Händlerverträgen die Händler auch unter Berücksichtigung ihrer üblicherweise erheblichen vertragsbezogenen Investitionen und ihres Amortisationsinteresses grundsätzlich nicht unbillig benachteiligt; ob an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die später, am 1. Juli 1995, in Kraft getretene EG-VO Nr. 1475/95 festzuhalten ist, bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.

    In diesen Fällen wird die nur sechsmonatige Kündigungsfrist vielfach zu kurz sein, um dem Händler eine angemessene Amortisation seiner hersteller- und markenspezifischen Investitionen zu ermöglichen (vgl. zur dreimonatigen Kündigungsfrist BGHZ 89, 206, 215, zur einjährigen Frist BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 aaO).

  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    c) Darüber hinaus ist die Klausel - worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt - auch deswegen unwirksam, weil sie die Vertragsverletzungen der Händler, die Anlaß für eine Teilkündigung nach dieser Klausel sein können, nicht hinreichend klar und durchschaubar darstellt und damit gegen das aus § 9 AGBG folgende Transparenzgebot verstößt (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; 136, 394, 401).
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    c) Darüber hinaus ist die Klausel - worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt - auch deswegen unwirksam, weil sie die Vertragsverletzungen der Händler, die Anlaß für eine Teilkündigung nach dieser Klausel sein können, nicht hinreichend klar und durchschaubar darstellt und damit gegen das aus § 9 AGBG folgende Transparenzgebot verstößt (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; 136, 394, 401).
  • BGH, 06.10.1993 - VIII ZR 172/92

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Überlassung des Kundenstamms

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Dort ist auch das Recht der Beklagten festgelegt, diese Kundendaten jedenfalls "bei Erzeugnisprüfungs- und -änderungskampagnen" zu benutzen; derartige Produktpflegemaßnahmen dienen - ebenso wie Marketing und Kundenpflege (Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - VIII ZR 172/92 = WM 1994, 243 unter II 1 b bb) - der Förderung des eigentlichen Unternehmensziels der Beklagten, nämlich des Absatzes der von ihr eingeführten Motorräder, und reichen daher, wenn die Beklagte von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, zur "Nutzbarmachung der Kundendaten" im Sinne der Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung von § 89b HGB aus (Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 aaO).
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Selbst wenn nach einer Teilkündigung der Bestand entsprechender Ausgleichsansprüche unterstellt wird, wäre die Formulierung der Klausel, die - bei zweifelhafter Rechtslage - keinerlei Ausgleich vorsieht, geeignet, den Händler von der Durchsetzung seiner - unterstellten - Ausgleichsansprüche abzuhalten, zumal da in der benachbarten Klausel I.X des Vertragshändlervertrages Ausgleichsansprüche sogar - wenngleich unwirksam - ausdrücklich ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 82, 86).
  • BGH, 18.02.1977 - I ZR 175/75

    Zulässigkeit einer Teilkündigung eines Handelsvertreter- und

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98
    Ihr Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die "Teilkündigung" eines Vertrages zulässig sei, wenn die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner durch mehrere voneinander unabhängige Verträge geregelt sei (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589 unter II), geht an der entscheidenden Fragestellung vorbei.
  • BGH, 06.11.1986 - I ZR 51/85

    Kündigung eines Handelsvertretervertrages wegen Sortimentserweiterung

  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 175/82

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Eigenhändlers

  • BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 5/95

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers; Pflicht zur Rückübermittlung

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Es kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die Beklagte ihren Vertragshändlern durch den Händlervertrag anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BGHZ 142, 358, 379 ff.; 124, 351, 361 ff.) überhaupt keine Grundrabatte oder vergleichbaren Leistungen zusichert.

    Damit würde sich der Vertragshändler, wenn er wie hier weitgehend in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert und von deren Weisungen und Entscheidungen abhängig ist, hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Existenz völlig in die Hände des Herstellers begeben (BGHZ 142, 358, 379 f.).

    Erforderlich ist weiterhin, daß die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 3; BGHZ 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.).

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Gebot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den Vertragsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. zum Transparenzgebot bereits oben unter V 2 sowie BGHZ 142, 358, 375 m.w.N.), kann die Regelung im Zusammenhang mit der Auslegung der Klausel in Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB deshalb keine Berücksichtigung finden.
  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 102/15

    Vertragshändlervertrag mit deutschem Recht als Vertragsstatut: Wirksamkeit des

    Liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB auf das Vertragsverhältnis eines Vertragshändlers vor, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076, 3077, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Dezember 1985 - I ZR 62/83, NJW-RR 1986, 661, 662, juris Rn. 9; Urteil vom 6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/98, BGHZ 142, 358, 368, juris Rn. 35; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - VIII ZR 315/98, juris Rn. 1, 3, zum Ausgleichsanspruch einer in England ansässigen Vertragshändlerin).
  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    Es nimmt ergänzend auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Unangemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Vertragshändlerverträgen Bezug, in denen sich der Hersteller ein einseitiges Leistungsbestimmungs- oder Leistungsänderungsrecht einräumt (BGH, Urt. v. 6.10.1999 - VIII ZR 125/98, BGHZ 142, 358, 368 = NJW 2000, 515).

    Zweifelhaft ist des weiteren, ob die Klausel, wie das Berufungsgericht meint, die Händler deswegen unangemessen benachteiligt, weil sie den Vorgaben der Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt einseitiger Leistungsänderungsrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - diese sind nur aus schwerwiegenden Gründen, die in der Klausel genannt sein müssen, und nur unter der Voraussetzung zulässig, daß dem Vertragspartner zugleich ein angemessener Ausgleich gewährt wird (BGHZ 89, 206, 211 f.; 142, 358, 365) - nicht genügt.

    Die genannten Erfordernisse gelten nur für ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Teilkündigungsrecht, weil ein solches Kündigungsrecht im Ergebnis einem einseitigen Leistungsänderungsrecht gleichkommt (BGHZ 142, 358, 364 ff.).

    Zwar läßt sich diese Erwägung der Kawasaki-Entscheidung (BGHZ 142, 358, 372) auch auf ein zur Vollbeendigung des Händlervertrages führendes Kündigungsrecht übertragen.

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

    Eine Teilkündigung ist - abgesehen von dem Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts - auch dann zulässig, wenn ein Gesamtvertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als nach dem Vertrag selbständig lösbar angesprochen sind oder von vornherein eindeutig als selbständig lösbar aufgefasst werden müssen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589, unter II; Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/99, WM 2000, 472, unter I 2 d).
  • BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 30/06

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung durch den Unternehmer und

    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Teilkündigung und einer Änderungskündigung (BGHZ 142, 358, 368 f.) geht davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nicht in analoger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfällt, wenn der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ablehnt.

    Bleibt es bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene Änderungskündigung, so ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragshändlers ohne weiteres dem Grunde nach gegeben (BGHZ 142, 358, 369).

  • BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 208/00

    Unklarheit eines formularmäßigen Kfz-Leasingvertrages

    Keiner Entscheidung bedarf allerdings die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich - insbesondere wegen des aus § 9 Abs. 1 AGBG folgenden Transparenzgebots (vgl. dazu BGHZ 141, 137, 143; 142, 358, 375, jeweils m.w.Nachw.) - in dem formularmäßigen Leasingvertrag selbst geregelt sein muß (so die herrschende Meinung; neben dem Berufungsgericht unter anderen OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335, 336; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 36; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnrn. 165 und 1024 ff, jeweils m.w.Nachw.) oder ob eine Regelung in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt (so OLG Frankfurt, WiB 1997, 1106, 1107; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 466 a zu Fn. 75).
  • BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 13/05

    Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers bei Änderung des Vertriebssystems

    c) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Revision meint, die Einschränkung des Kundenkreises auf autorisierte Händler und die Entziehung der Endkunden und unautorisierten Wiederverkäufer - ihre Zulässigkeit unterstellt - eine ihrerseits entsprechend § 89b HGB ausgleichspflichtige Teilbeendigung des Distributorvertrags von 1992 dargestellt hätte (vgl. dazu Löwisch, aaO, Rdnr. 41 m.w.N.; offen gelassen in BGHZ 124, 10, 12 f.; 142, 358, 369 f.).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 21 U 21/05

    Vertragshändlerausgleich: Verlust des Anspruchs eines

    Nach § 89 b HGB, der unzweifelhaft auf Vertragshändlerverhältnisse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Rdnr. 12 zu § 84 m.w.N.; BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnr. 35) ist unter den in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gegeben.

    Da sie die zweite Möglichkeit gewählt hat, steht ihr dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu (BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnrn. 33 und 36).

  • OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 21 U 10/05

    Ausgleichsanspruch des Automobilvertragshändlers gemäß § 89 b HGB bei Kündigung

    Nach § 89 b HGB, der unzweifelhaft auf Vertragshändlerverhältnisse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Rdnr. 12 zu § 84 m.w.N.; BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnr. 35) ist unter den in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gegeben.

    Da sie die Möglichkeit der Nichtannahme gewählt haben, steht ihnen dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu (BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnrn. 33 und 36).

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 3 O 410/20
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - 16 U 120/18

    AA des VV, Eigenkündigung einer VV-GmbH bei vereinbarter Beendigung des VVV im

  • OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 7 U 188/14

    Vertragshändlervertrag: Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses eines

  • OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 21 U 23/05

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers nach Änderungskündigung des

  • OLG Stuttgart, 28.09.2001 - 2 U 218/00

    Unwirksame Formularklausel zur Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaft

  • OLG Köln, 05.05.2006 - 19 U 202/05

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung des Vertrages durch den

  • OLG Köln, 31.03.2006 - 19 U 139/05

    Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach der Beendigung des

  • OLG Köln, 23.06.2006 - 19 U 170/05

    Anspruch eines Vertragspartners auf Ausgleich nach Beendigung eines

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00

    Verpflichtung eines das Alleinvertriebsrecht für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 4/08

    Inhaltskontrolle der AGB eines Händlervertrages für Motorräder - Zur Zulässigkeit

  • BFH, 29.03.2006 - X R 55/04

    Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG für Handelsvertreterausgleichszahlung nach §

  • OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 11 U (Kart) 48/00

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vereinbarung einer Kündigung per

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - U (Kart) 31/07

    Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kontrollfähigen Preisabrede zwischen

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 5/08

    Wirksamkeit eines einseitigen Leistungsänderungsrechts des Verwenders im Rahmen

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 3/08

    Gewährung eines geringeren als den vertraglich vereinbarten Rabattsatz und

  • OLG Brandenburg, 05.12.2002 - 12 U 67/02

    Auslegung einer Finanzierungsbestätigung

  • OLG Frankfurt, 14.02.2023 - 11 U 9/22

    Zulässigkeit einseitiger Festlegung von Margen und Boni

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2002 - U (Kart) 25/98

    Provision eines Reisebüros für die Vermittlung von Flugreisen; Änderungskündigung

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 11 U 33/05

    Kraftfahrzeugvertragshändlervertrag: Handelsvertreterausgleichsanspruch nach

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 11 U 34/05

    Ausgleichsanspruch: Verlust bei Annahme eines neuen Vertragsangebots nach

  • OLG München, 08.11.2002 - 23 U 2963/02

    Rückgewähr von pauschalen Vorauszahlungen auf einen Ausschöpfungsbonus

  • LG Mönchengladbach, 29.06.2010 - 3 O 324/09

    Franchisevertrag

  • LG Bremen, 11.05.2006 - 12 O 297/05

    Ausgleichsanspruch - Anspruch trotz Nichtannahme eines angebotenen Vertrags

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