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   BGH, 29.11.1999 - NotZ 10/99   

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BGH, 29.11.1999 - NotZ 10/99 (https://dejure.org/1999,1480)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1999 - NotZ 10/99 (https://dejure.org/1999,1480)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 (https://dejure.org/1999,1480)
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Beschwerdeeinlegung beim Bundesgerichtshof

§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO;

keine 'vorbeugende Fürsorgepflicht' des Bundesgerichtshofs bei verfahrensfehlerhafter Rechtsmitteleinlegung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 111 Abs. 4; BRAO § 42 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Notarverwaltungssachen - Sofortige Beschwerde - Notar - Rechtsmitteleinlegung - Bundesgerichtshof - "Vorbeugende Fürsorgepflicht" - Weiterleitung an das zuständige Oberlandesgericht

  • Judicialis

    BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 111 Abs. 4; BRAO § 42 Abs. 4

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 61 (Leitsatz)

    § 111 Abs. 4 BNotO; § 42 Abs. 4 BRAO
    Notarverwaltungssachen/sofortige Beschwerde/Zuständigkeit/Frist

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 737
  • MDR 2000, 359
  • NJ 2000, 224 (Ls.)
  • BB 2000, 588
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 29.11.1999 - NotZ 10/99
    Wird in Notarverwaltungssachen die sofortige Beschwerde gemäß § 111 Abs. 4 BNotO vom Notar bei dem für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Bundesgerichtshof eingelegt, so trifft diesen keine "vorbeugende Fürsorgepflicht", die Beschwerdeschrift außerhalb des normalen Geschäftsgangs an das insoweit zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten (Abgrenzung zu BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muß auch berücksichtigen, daß die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muß (BVerfG NJW 1995, 3173); danach muß insbesondere dem rechtskundigen Verfahrensbeteiligten und seinem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden.

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 13/88

    Sofortige Beschwerde - Zuständigkeit des Gerichts - Eingang - Zugang -

    Auszug aus BGH, 29.11.1999 - NotZ 10/99
    a) Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO versäumt, da er seine sofortige Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (also bis zum Ablauf des 25. Juni 1999) bei dem für die Rechtsmitteleinlegung allein zuständigen Oberlandesgericht (hier: Kammergericht), sondern lediglich bei dem für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Bundesgerichtshof eingelegt hat; der Eingang beim Bundesgerichtshof reichte jedoch zur Fristwahrung nicht aus (st. Rspr.: vgl. nur Beschl. v. 14. August 1989 - NotZ 13/88, DNotz 1990, 517).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 75/03

    Pflichten eines unzuständigen, mit der Sache bislang nicht befassten Gerichts bei

    So kann keine "vorbeugende Fürsorgepflicht" des lediglich für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in Notarverwaltungssachen zuständigen Bundesgerichtshofs statuiert werden, außerhalb normaler Geschäftsabläufe bei ihm eingehende Beschwerdeschriften an die für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Oberlandesgerichte weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/99

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111 BNotO

    § 92 Nr. 2 BNotO, wonach das Recht der Aufsicht über die Notare im Bezirk eines Oberlandesgerichts dessen Präsidenten überträgt, verletzt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung (so eingehend und zutreffend BerlVerfGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 = NJW-RR 1999, 1364; in vergleichbarem Sinne auch Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt).
  • BGH, 28.01.2003 - VI ZB 29/02

    Versäumung der Berufungsfrist wegen unrichtiger Adressierung der Berufungsschrift

    Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - VersR 1998, 1437, 1438; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - bei juris).
  • BGH, 04.04.2000 - VI ZR 309/99

    Anwaltsverschulden bei Revision gegen Urteile bayrischer Zivilgerichte

    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß die durch das Verfahrensrecht vorgeschriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann (vgl. hierzu z.B. aus neuester Zeit BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 - WM 2000, 592, 594; BGH, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737).
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 20/06

    Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Notarsenats

    Die an diesem Tage beim Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde reichte zur Fristwahrung nicht aus (st. Senatsrspr., vgl. nur Beschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517 f und vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737).
  • OLG Jena, 18.08.2003 - 1 U 627/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der Bundesgerichtshof hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ( Beschluss vom 29.11.1999 , NotZ 10/99, = ZNotP 2000, 119 )wörtlich ausgeführt:.
  • OLG Naumburg, 05.03.2004 - 2 U (Lw) 6/04

    Vertrauen auf die Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht

    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die durch das Verfahrensrecht vorgeschriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2000, Az.: VI ZR 309/99, zitiert nach juris; BGH WM 2000, 592, 594; BGH NJW 2000, 737).
  • OLG Naumburg, 05.03.2004 - 2 U Lw 6/04

    Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung - Einreichung der Berufungsschrift bei

    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die durch das Verfahrensrecht vorgeschriebene Rechtsmittelfrist nur durch die Rechtsmitteleinlegung beim jeweils hierfür gesetzlich als zuständig bestimmten Gericht eingehalten werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 4. April 2000, Az.: VI ZR 309/99, zitiert nach juris; BGH WM 2000, 592, 594; BGH NJW 2000, 737 ).
  • BVerwG, 24.06.2003 - 1 WB 18.03

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes

    Insoweit lässt der Senat dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - <BVerfGE 93, 99 [114 f.]> zur Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Gericht im regulären Geschäftsgang) im vorliegenden Verfahren zur - allenfalls entsprechenden - Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO führen kann (befürwortend im Rahmen des § 60 VwGO: Urteil vom 31. Oktober 2001 - BVerwG 2 C 37.00 - ; ausdrücklich a.A.: BGH, Beschluss vom 29. November 1999 - NOTZ 10/99 - <NJW 2000, 737 = MDR 2000, 359>, BAG, Urteil vom 20. August 1997 - 2 AZR 9/97 - <NZA 1997, 1365 = DB 1998, 320 = NJW 1998, 923>, BFH, Beschluss vom 28. August 2002 - 1 B 26/02 - <BFH/NV 2003, 67>).
  • BayObLG, 10.12.2003 - 2Z BR 234/03

    Fristversäumnis durch Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beim

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 3173) und des Bundesgerichtshofs (NJW 2000, 737).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/00
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