Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.11.1999

Rechtsprechung
   OLG München, 10.12.1999 - 26 AR 107/99   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Leitsatz)

    Närrischer Familienrichter

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Aus gegebenem Anlass: Terminierung um 11.11 Uhr

  • JURION Strafrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Klassiker zu Karneval: Terminierung auf den 11.11. um 11.11 - auf die Minute kommt es nicht an

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Familienrichter in Faschingslaune

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Gerichtsverhandlung am 11.11. um 11 Uhr 11 - Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter bleibt erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtstermin am 11.11 um 11.11 Uhr in Familiensachen verstößt nicht gegen die Menschenwürde - Richter nicht befangen - Auch von Streitparteien in einer Familiensache kann etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, erwartet werden

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 748

Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 308
  • NJW 2000, 748
  • NStZ 2000, 389 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07  

    Besorgnis der Befangenheit (Anforderungen an die Verfahrensrüge; Vorbefassung);

    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen Gegenüberstellung der (fiktiv) ohne und (im Ergebnis) mit der Verfahrensverzögerung festgesetzten Strafen höhere fiktive Strafen zu bestimmen als der frühere Tatrichter, wenn die letztlich verhängte Strafe nicht höher ist als die frühere Strafe ( BGHSt 45, 308).

    Der neue Tatrichter hat über Art und Höhe der Strafen so zu befinden, als ob das frühere Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 311).

    Der Senat teilt die Auffassung des 3. Strafsenats ( BGHSt 45, 308, 312), dass die Verhängung einer gleich hohen oder nur unwesentlich ermäßigten Strafe dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der früheren Straffestsetzung nicht oder nur in geringem Umfang berücksichtigt worden war oder erst nach der vorausgegangenen tatrichterlichen Entscheidung eingetreten ist.

    a) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen Gegenüberstellung der (fiktiv) ohne und (im Ergebnis) mit der Verfahrensverzögerung festgesetzten Strafen höhere fiktive Strafen zu bestimmen als der frühere Tatrichter, wenn die letztlich verhängte Strafe nicht höher ist als die frühere Strafe ( BGHSt 45, 308; BGH, Urt. vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02; Beschl. vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07).

    Schon deshalb hat der neue Tatrichter über Art und Höhe der Strafen so zu befinden, als ob das frühere Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 311).

    Der Senat teilt die Auffassung des 3. Strafsenats ( BGHSt 45, 308, 312), dass die Verhängung einer gleich hohen oder nur unwesentlich ermäßigten Strafe dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der früheren Straffestsetzung nicht oder nur in geringem Umfang berücksichtigt worden war oder erst nach der vorausgegangenen tatrichterlichen Entscheidung eingetreten ist.

    Die von BGHSt 45, 308 verlangten besonderen Begründungsanforderungen waren zudem maßgeblich davon bestimmt, dass dort allein die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war, während die Einzelstrafen bestehen blieben.

  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99  

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Zwar ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Revisionsverfahren grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7, 9; BGH NJW 2000, 748; BGH, Beschl. vom 21. Januar 2000 - 3 StR 367/99).

    Eine Sachentscheidung, d.h. eine Herabsetzung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil angesichts der maßvollen Strafen nicht ausgeschlossen werden kann, daß der neue Tatrichter auch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot gleich hohe (vgl. dazu BGHSt 45, 308 = NJW 2000, 748) oder nur unwesentlich niedrigere Strafen verhängen wird.

  • BGH, 17.06.2003 - 3 StR 183/03  

    Überzeugungsbildung (Postpendenzfeststellung und Zweifelssatz; Hehlerei und

    a) Nach der auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1999, 1198; BGHSt 45, 308, 309) ist nicht nur die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzustellen, sondern auch das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstandes näher zu bestimmen.
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