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   OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99   

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https://dejure.org/2000,3631
OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99 (https://dejure.org/2000,3631)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2000 - 22 U 127/99 (https://dejure.org/2000,3631)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - 22 U 127/99 (https://dejure.org/2000,3631)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweisverwertungsverbot; Beweis; Verwertung; Telefonat; Telefongespräch; Zeuge; Mithören

  • verkehrsrechtsforum.de

    Mündliche Wandelungserklärung reicht für Wandlung aus, obwohl Gewährleistungsausschluß vereinbart war.

  • RA Kotz

    Mündliche Wandelungserklärung und Annahme dieser trotz Gewährleistungsausschluß

  • Judicialis

    GG Art. 2 II

  • RA Kotz

    Mündliche Wandelungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2
    Verwertbarkeit mitgehörter Telefongespräche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1578
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99
    Einen Anhaltspunkt für die Grenzen des Rechts am eigenen Wort als grundrechtlich geschütztem Teil des Persönlichkeitsrechts bietet § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wie der 2. Strafsenat des BGH im Anschluß an frühere Rechtsprechung in einer Entscheidung vom 8.10.1993 (NJW 1994, 596, 598 f.) dargelegt hat.
  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (NJW 1998, 1331 ff.) grundsätzlich eine Offenbarungspflicht über das Mithören von Telefongesprächen durch Dritte angenommen, deren Verletzung zu einem Beweisverwertungsverbot führe.
  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (vgl. NJW 1992, 815 f.) fordert es nicht, ein Beweisverwertungsverbot für den Fall des Mithörens mit Zustimmung eines der Gesprächspartner über eine in den Telefonapparat serienmäßig integrierte Mithöreinrichtung anzunehmen.
  • BGH, 17.02.1982 - VIII ZR 29/81

    Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Dritte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99
    Der BGH hat in der von den Beklagten zitierten Entscheidung (NJW 1982, 1397, 1398) die Verwertbarkeit gerade bejaht.
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2002 - 23 U 260/01

    Zur Verwertbarkeit eines heimlich mitgehörten Telefongesprächs als Nachweis für

    Die Verletzung dieses Rechts begründet ein prozessuales Verwertungsverbot, weil hierdurch der Grundrechtsverstoß perpetuiert würde (BGH NJW 1988, 1016 mwN.); dies schließt auch Vernehmung des mithörenden Dritten über den Gesprächsinhalt aus (BVerfG NJW 1992, 815, 816; BAG NJW 1993, 1691, 1693; NJW 1998, 1331, 1333; OLG Karlsruhe NJW 2000, 1577, 1578; aA. OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat] NJW 2000, 1578 f.).
  • OLG Brandenburg, 08.05.2002 - 1 U 28/01

    Unterlassungsangspruch eines Redakteurs, der von der Konkurrenz beschuldigt wird,

    Angesichts der Verbreitetheit und Üblichkeit solcher Verhaltensweisen im Wirtschaftsleben wird es inzwischen als zulässig angesehen, daß geschäftliche Telefongespräche im Wege einer standardmäßigen Mithöreinrichtung - insbesondere: durch Raumtontaste - mit Wissen eines der beiden Gesprächsteilnehmer durch einen Dritten mitgehört werden, sofern der andere Gesprächspartner mit dergleichen rechnen mußte und nicht erkennbar auf Vertraulichkeit Wert gelegt hat oder in bezug auf das Mithören eines Dritten getäuscht worden ist (s. BGH NJW 1982, S. 1397, 1398; OLG Düsseldorf, NJW 2000, S. 1578 f.; Baumbach/ Hartmann, aaO., vor § 371 Rdn. 15; Zöller/Greger, aaO., § 286 Rdn. 15 b; Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 286 Rdn. 8; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 286 Rdn. 8).
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