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   BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96   

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BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96 (https://dejure.org/2000,31)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96 (https://dejure.org/2000,31)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 (https://dejure.org/2000,31)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Berechnung der von der VBL gewährten Versorgungsrente zurzeit mit GG Art 3 Abs 1 noch vereinbar - Prüfungspflicht der Dynamisierung der Mindestrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Versorgungsanstalt - Versorgungsrente - Rentenversicherung - Zusatzversorgung - Gleichheitsgebot - Öffentliche Gewalt

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; VBLS § 41; ; VBLS § 42; ; VBLS § 43 b; ; VBLS § 41 Abs. 2 a bis 2 c; ; VBLS § 43 a; ; VBLS § 40 Abs. 4; ; VBLS § 44 a; ; VBLS § 97 b; ; VBLS § 97 c; ; BGB § 242; ; BetrAVG § 18

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; VBLS § 40; VBLS § 41 Abs. 2 b; VBLS § c; VBLS § 42; VBLS § 43 a; VBLS § 44 a; VBLS § 97 b
    Wirksamkeit einzelner mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbarer Vorschriften der VBLS bis Ende 2000

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; VBL-Satzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten Zusatzrente

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten Zusatzrente

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Zur Berechnung von VBL-Zusatzrenten

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Drittwirkung der Grundrechte bei der Auslegung von AGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3341
  • NVwZ 2000, 1409 (Ls.)
  • NZA 2000, 996
  • FamRZ 2000, 808 (Ls.)
  • VersR 2000, 835
 
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Wird zitiert von ... (340)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Die VBL ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) ohnehin gezwungen, ihre Satzung bis zu diesem Zeitpunkt grundlegend zu erneuern.

    Die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes rechtfertigen diese Benachteiligung nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

    Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass bisher auch die Dynamisierung der Zusatzrente nach § 18 BetrAVG ausgeschlossen ist und dass diese Vorschrift ungeachtet ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG noch bis zum 31. Dezember 2000 wirksam bleibt (BVerfGE 98, 365).

  • BVerfG, 06.11.1991 - 1 BvR 825/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst und Eigentumsgarantie - Änderung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, S. 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 232).

    Die statische Ausgestaltung steht im Zusammenhang mit den Regelungen, die dem notwendigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Abbau einer planwidrigen Überversorgung dienten, und hält sich insoweit noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 - und vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, S. 2531).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ).

    Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 84, 197 ).

  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96

    Abbau der Überversorgung durch Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Die statische Ausgestaltung steht im Zusammenhang mit den Regelungen, die dem notwendigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Abbau einer planwidrigen Überversorgung dienten, und hält sich insoweit noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 - und vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, S. 2531).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Insofern kann die angegriffene Berechnungsweise derzeit noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden, die eine sehr große Gruppe von Normadressaten betrifft (vgl. BVerfGE 82, 126 ).
  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Unabhängig hiervon haben die Zivilgerichte bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen am Maßstab des § 242 BGB beziehungsweise des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen die objektiven Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 81, 242 ).
  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 744/94

    Verfassungsbeschwerde gegen den Schiedsspruch der Versorgungsanstalt des Bundes

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, S. 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 232).
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Dabei darf er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 26, 265 ; stRspr).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 ) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu.
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96
    Praktische Erfordernisse der Verwaltung und erhebliche Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung können zu Gunsten einer Typisierung ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 87, 234 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234).

    Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338).

    Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).

    Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden.

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Die vom Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. BGHZ 48, 35 ; 103, 370 ; 142, 103 ) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 ; BVerfGK 11, 130 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, DVBl 2008, S. 780).
  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).
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