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   BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98   

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BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98 (https://dejure.org/2000,2610)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2000 - 1 BvR 140/98 (https://dejure.org/2000,2610)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - 1 BvR 140/98 (https://dejure.org/2000,2610)
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Angeblich eigennütziger Bezirksvorsitzender

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Rechtsschutz gegen ehrenrührige Behauptungen, Art. 5 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich rufschädigender Äußerungen im Rahmen der politischen innerparteilichen Auseinandersetzung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Urteil - Menschenwürde - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Partei - Meinungsfreiheit - Schranke

  • Judicialis

    GG Art. 21 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. ... 5 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; StGB § 193; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Ablehnung eines Unterlassungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3485
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Die aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu entnehmende Aufgabe der Parteien, an der politischen Meinung des Volkes mitzuwirken, spreche für die Zulässigkeit einer freien Rede, so dass bei politisch motivierten Äußerungen - auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB - nur in äußersten Fällen durch die Gerichte eingegriffen werden dürfe (Bezugnahme auf BVerfG, NJW 1983, S. 1415 f. = BVerfGE 61, 1).

    Nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, fallen von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heraus (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 1 ).

    Soweit es sich um Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien in einem Wahlkampf handelt, ist zudem der Einfluss von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

    Soweit sich das Landgericht für seine Erwägungen auf die Entscheidung BVerfGE 61, 1 stützt, hat es die maßgeblichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verkannt.

    Zum anderen war die maßgebliche Äußerung mangels einer konkret-greifbaren Tatsache als pauschales Werturteil und nicht als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft worden (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Das gilt namentlich für die Bedeutung und Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (BVerfGE 54, 148 ; 97, 125 ; 97, 391 ; 99, 185 ) und die Maßstäbe zur Lösung eines Konflikts zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit (zusammengefasst in BVerfGE 99, 185 ).

    Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Das gilt namentlich für die Bedeutung und Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (BVerfGE 54, 148 ; 97, 125 ; 97, 391 ; 99, 185 ) und die Maßstäbe zur Lösung eines Konflikts zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit (zusammengefasst in BVerfGE 99, 185 ).

    Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich daher auf verfälschende oder entstellende Darstellungen der Person des Einzelnen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 97, 391 ).

    Es gibt kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Das gilt namentlich für die Bedeutung und Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (BVerfGE 54, 148 ; 97, 125 ; 97, 391 ; 99, 185 ) und die Maßstäbe zur Lösung eines Konflikts zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit (zusammengefasst in BVerfGE 99, 185 ).

    Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich daher auf verfälschende oder entstellende Darstellungen der Person des Einzelnen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 97, 391 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Es umfasst den Schutz der Anerkennung der Person als solcher und das Ansehen in der Gesellschaft und beschränkt sich nicht auf Ehrverletzungen, die sich als Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 93, 266 ).

    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 93, 266 ), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt.

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Das gilt namentlich für die Bedeutung und Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (BVerfGE 54, 148 ; 97, 125 ; 97, 391 ; 99, 185 ) und die Maßstäbe zur Lösung eines Konflikts zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit (zusammengefasst in BVerfGE 99, 185 ).

    a) Das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Jedoch fällt der Wahrheitsgehalt einer vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Tatsachenbehauptung bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 ).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Zur Erfüllung der Begründungsanforderungen aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt es, dass der maßgebliche Sachverhalt in einer Weise vorgetragen ist, die erkennbar macht, welches Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 85, 214 ).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Es umfasst den Schutz der Anerkennung der Person als solcher und das Ansehen in der Gesellschaft und beschränkt sich nicht auf Ehrverletzungen, die sich als Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98
    Zur Erfüllung der Begründungsanforderungen aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt es, dass der maßgebliche Sachverhalt in einer Weise vorgetragen ist, die erkennbar macht, welches Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 85, 214 ).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wahlkampf

    Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) handelt es sich um ein subjektives Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr (vgl. BVerfGE 65, S. 1, 41 f.; BVerfG NJW 1989, S. 891; näher: BVerfG NJW 2000, S. 3485; s. auch BGHZ 24, S. 72, 76; Senat, NJW 1999, S. 3339, 3340; Palandt/Thomas, aaO., § 823 Rdn. 176 f.; Münch.Komm.-Rixecker, aaO., Anhang § 12 Rdn. 1 ff.).

    Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) oder Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) kommt für ehrverletzende und als unwahr erwiesene oder gar bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht in Betracht (s. BVerfGE 61, S. 1, 8; Bd. 90, S. 241, 247 f.; BVerfG NJW 1992, S. 1439, 1440; NJW 1999, S. 1322, 1324; NJW 2000, S. 199, 200; NJW 2000, S. 3485 f.; BGHZ 37, S. 187, 191; Bd. 84, S. 237, 238; Bd. 139, S. 95, 101; Palandt/Thomas, aaO., § 824 Rdn. 2 und § 823 Rdn. 189 a m.w.Nw.).

    In bezug auf Meinungsäußerungen gilt im Wahlkampf zwar ein großzügiger Maßstab (Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 1 GG; s. etwa BVerfG NJW 1983, S. 1415, 1416 f.; NJW 2000, S. 3485, 3486; Prinz/Peters, aaO., Rdn. 8; Löffler/ Ricker, aaO., S. 347).

    Aber auch im Wahlkampf ist es nicht gerechtfertigt, unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über einen Kandidaten zu verbreiten (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, S. 3485, 3486; BGH NJW 1984, S. 1102, 1103).

  • OLG Dresden, 03.08.2006 - 4 U 536/06

    Strengere Maßstäbe für Äußerungen in der Öffentlichkeit

    Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) oder Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) kommt für ehrverletzende und als unwahr erwiesene oder gar bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht in Betracht (BVerfG, NJW 2000, 3485 ; BGH, AfP 1998, 506 ; Wenzel/Burkhardt, aaO., 6. Kap. Rdn. 38 ff.).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2012 - 1 U 8/11

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender

    Bei unwahren Tatsachenbehauptungen tritt die Meinungsfreiheit grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.02.2000, Az. 1 BvR 140/98, zitiert nach juris Rdnr. 16).
  • BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Die Gerichte hätten deshalb der Meinungsfreiheit vorliegend nicht allein deshalb den Vorrang einräumen dürfen, weil die von der Beklagten mitgeteilten Tatsachen ihrer Zielrichtung nach kritische Wertungen enthielten (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3485).
  • BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 113/01

    Verletzung des Grundrechts auf willkürfreie Entscheidung durch sachwidrige

    Mit Beschluss vom 9. Februar 2000 hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Landgerichts vom 11. September 1997 auf, da das Urteil den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 1 BvR 140/98 -, NJW 2000, S. 3485).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 U 21/21

    Anspruch auf auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen Schutz eines

    Denn bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG NJW 2000, 3485, 3486).
  • OLG München, 01.06.2017 - 6 U 4203/16

    Berufung, Zustimmung, AGB, Frist, Ersatzpflicht, Widerruf, Klausel, Auflagen,

    Lediglich bewusst unwahre Behauptungen sind vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG nicht umfasst (BVerfG NJW 2000, 3485 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2013 - 1 U 5/13

    Unterlassungsanspruch: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch rufschädigende

    Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des Äußernden grundsätzlich hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG NJW 2000, 3485, 3486).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 1 U 54/20

    Anspruch auf Unterlassung der Behauptung von Veruntreuungen durch einen

    Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG NJW 2000, 3485, 3486).
  • OLG Brandenburg, 07.05.2018 - 1 U 12/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anspruch eines Rechtsanwalts auf Unterlassung

    Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3485, 3486).
  • KG, 17.06.2005 - 9 U 161/04

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Unwahre Tatsachenbehauptungen in ironischer und

  • OLG München, 01.06.2017 - 6 U 4199/16

    Schadensersatz, Leistungen, Auflagen, Berufung, Leistungsbeschreibung, Widerruf,

  • OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 1 W 4/22

    Betrieb einer Biogasanlage; Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen;

  • LG Köln, 15.07.2009 - 28 O 452/09

    Verbot einer Berichterstattung

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