Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,83
BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99 (https://dejure.org/1999,83)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99 (https://dejure.org/1999,83)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99 (https://dejure.org/1999,83)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,83) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Bearbeitungsgebühr für Pfändungen

§ 9 AGBG, kein zusätzliches Bankenentgelt für Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen durch Gläubiger des Bankkunden;

§ 9 AGBG, zum Transparenzgebot (Hinweis: jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>) bei einseitigen Bestimmungsvorbehalten;

Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit von § 840 Abs. 1 ZPO

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 315; ; ZPO § 840; ; AGBG § 8; ; AGBG § 9 Bl

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 8, 9; BGB § 315; ZPO § 840
    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung von Pfändungen eines Bankkunden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vollstreckungsrecht, Bearbeitungsgebühr für Drittschuldnererklärung

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 49
  • NJW 2000, 651
  • NJW-RR 2000, 1079 (Ls.)
  • ZIP 2000, 16
  • MDR 2000, 285
  • WM 1999, 2545
  • BB 2000, 169
  • DB 2000, 515
  • Rpfleger 2000, 167
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht, unterliegen Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 137, 43, 46; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, 1272).

    Um solche zumeist - etwas mißverständlich - als Preisnebenabreden bezeichnete Abreden handelt es sich bei Gebührenklauseln für die Bearbeitung von Pfändungen, weil ein Anspruch des Drittschuldners gegen den Schuldner auf Vergütung dieser Arbeit im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 18. Mai 1999 aaO, m.w.Nachw.; zustimmend Walker LM AGBG § 8, Nr. 35).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.; Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1273).

    Durch die Bearbeitung von Pfändungen erbringt der Drittschuldner - wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1999 (aaO, S. 1273 f. m.w.Nachw.) im einzelnen dargelegt hat - keine Dienstleistungen für den Vollstreckungsschuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern handelt vorrangig im eigenen Interesse zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung.

    An der Pflicht, die durch den Arbeitsaufwand entstehenden Kosten selbst zu tragen, ändert sich auch dann nichts, wenn das einmal nicht der Fall ist oder Drittschuldner, wie etwa Kreditinstitute oder größere Arbeitgeber, häufiger Pfändungen ausgesetzt sind (Senat, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1273; BVerwG Rpfleger 1995, 261).

    Da das in den angegriffenen Klauseln vereinbarte Entgelt, wie dargelegt, von einer Dienstleistung für den Kunden unabhängig ist, stellt es einen Beitrag zu den Gemeinkosten des von der Beklagten betriebenen Giro- und Einlagengeschäfts dar, die aus den im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreisen erwirtschaftet werden können (BGHZ 136, 261, 266; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1274).

    Die Beklagte hat gegen die Vollstreckungsgläubiger keinen Vergütungs-, sondern allenfalls einen an ihren tatsächlichen Aufwendungen orientierten Ersatzanspruch, wenn sie eine Drittschuldnererklärung abgibt (Senat, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1274).

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96

    Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht, unterliegen Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 137, 43, 46; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, 1272).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.; Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1273).

    Da das in den angegriffenen Klauseln vereinbarte Entgelt, wie dargelegt, von einer Dienstleistung für den Kunden unabhängig ist, stellt es einen Beitrag zu den Gemeinkosten des von der Beklagten betriebenen Giro- und Einlagengeschäfts dar, die aus den im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreisen erwirtschaftet werden können (BGHZ 136, 261, 266; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1274).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Sie ist eine zulässige Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben (vgl. hierzu BVerfGE 30, 292, 310 ff.; 44, 103, 104).

    Gegenüber der Beklagten hat sie die Wirkung einer mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbaren Berufsausübungsregelung, die im Interesse des Gemeinwohls erforderlich ist und Drittschuldner nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar belastet (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 44, 103, 104).

    Diese stärkere Inanspruchnahme und die damit verbundenen Kosten begründen keine strukturellen Unterschiede zwischen den betroffenen Drittschuldnern, denen der Gesetzgeber durch differenzierte (Entgelt-)Regelungen Rechnung tragen müßte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfGE 30, 292, 327).

  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht, unterliegen Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 137, 43, 46; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, 1272).

    Dazu gehört auch, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (grundlegend: BGHZ 106, 42, 49 f.; 106, 259, 264 f.).

  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 54/88

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzögerung der Wertstellung von Bareinzahlungen

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht, unterliegen Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 137, 43, 46; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, 1272).

    Dazu gehört auch, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (grundlegend: BGHZ 106, 42, 49 f.; 106, 259, 264 f.).

  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht, unterliegen Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 137, 43, 46; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, 1272).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.; Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1273).

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht, unterliegen Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 137, 43, 46; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, 1272).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.; Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1273).

  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Sie ist eine zulässige Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben (vgl. hierzu BVerfGE 30, 292, 310 ff.; 44, 103, 104).

    Gegenüber der Beklagten hat sie die Wirkung einer mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbaren Berufsausübungsregelung, die im Interesse des Gemeinwohls erforderlich ist und Drittschuldner nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar belastet (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 44, 103, 104).

  • BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht, unterliegen Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 137, 43, 46; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, 1272).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.; Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1273).

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
    Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne daß der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam (BGHZ 136, 394, 402).
  • BVerwG, 08.12.1993 - 8 C 43.91

    Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Drittschuldners für mittelbare

  • BGH, 05.06.1984 - X ZR 75/83

    Verbotene Preisnebenabrede

  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 128/90

    Formularmäßige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos einer Kundenkreditkarte

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90

    Inhaltskontrolle von Preisabreden

  • OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98

    Unwirksamkeit einer pauschalen Entgeltklausel für die Bearbeitung der Pfändung

  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Insbesondere fehlte es danach an der notwendigen Festlegung der Voraussetzungen und des Umfangs des einseitigen Bestimmungsrechts (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, NJW 1980, 2518, 2519 zu einer Preiserhöhungsklausel, vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 34 zum Leistungsbestimmungs- und -änderungsrecht, vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, 652 zum Entgeltbestimmungsvorbehalt und vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 61 zur Marktpreisanpassung; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 26).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Erforderlich ist weiterhin, daß die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 3; BGHZ 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

    Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht