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   LG Berlin, 07.09.1999 - 511 Qs 103/99   

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https://dejure.org/1999,13534
LG Berlin, 07.09.1999 - 511 Qs 103/99 (https://dejure.org/1999,13534)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.1999 - 511 Qs 103/99 (https://dejure.org/1999,13534)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. September 1999 - 511 Qs 103/99 (https://dejure.org/1999,13534)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Körperzellen bei einem Anstifter; Sinn und Zeck der Maßnahme nach § 81g Strafprozessordnung (StPO); Anforderungen an die für die Anordnung einer DNA-Feststellung erforderliche Anlasstat

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 752
  • StV 1999, 590
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers zu 2. kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Bedeutung einer Straftat nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung durch bestimmte Arten von Straftaten an; diese ist vielmehr von Fall zu Fall unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl. LG Berlin, NJW 2000, S. 752; LG Freiburg, NStZ 2000, S. 165; LG Koblenz, StV 1999, S. 141; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl., Rn. 1687k; Senge in: KK-StPO, 4. Aufl., § 81g Rn. 4).
  • VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Vorgesehen ist nach der Vorschrift nämlich nicht, dass bei der Anlasstat gelegte DNA-Spuren nutzbar gemacht werden, sondern dass das DNA-Material (Speichel) beim Beschuldigten oder Verurteil- ten erhoben wird, um künftig bei der Verfolgung der Tat, auf die sich die Prog- nose bezieht, eingesetzt zu werden (zutreffend Markwardt/Brodersen, NJW 2000, S. 692, 695; a.A. LG Berlin, NJW 2000, S. 752).
  • LG Bautzen, 20.01.2000 - 1 Qs 136/99

    DNA-Analyse: vorangegangene und zu erwartende Verstöße gegen das BtMG

    Auch bei einer Anstiftungstat, bei der der Anstifter nicht am Tatort der Haupttat gehandelt hat, würde der Zweck der Maßnahme verfehlt und diese damit unzulässig werden (vgl. LG Berlin, NJW 2000, 752 = StV 1999, 590 ).
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