Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.05.2000

Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99   

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https://dejure.org/2000,628
BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99 (https://dejure.org/2000,628)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2000 - X ZR 128/99 (https://dejure.org/2000,628)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - X ZR 128/99 (https://dejure.org/2000,628)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GB §§ 195, 197, 528 Abs. 1 S. 1
    Verjährung des Rückforderungsanspruches wegen Verarmung des Schenkers

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 228
  • NJW 2001, 1063
  • MDR 2001, 743
  • FamRZ 2001, 409
  • WM 2001, 579
  • DB 2001, 864 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92

    Entreicherung des Beschenkten bei Überleitung eines

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99
    Bei einem real unteilbaren Geschenk - wie es hier in Form eines Grundstücks vorliegt - ist eine Teilherausgabe aber unmöglich, weshalb Teilwertersatz in Geld zu leisten ist (§ 818 Abs. 2 BGB), wenn der Bedarf geringer ist als der Wert des geschenkten Gegenstandes (BGHZ 94, 141, 143; 125, 283, 284; MünchKomm./Kollhosser, 3. Aufl., § 528 Rdn. 5).

    Es handelt sich also nicht um zwei verschiedenartige Ansprüche, sondern um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (BGHZ 125, 283, 286; MünchKomm./Kollhosser, aaO).

    Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (vgl. BGHZ 125, 283, 286).

  • BGH, 28.10.1997 - X ZR 157/96

    Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99
    Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (BGH, Urt. v. 17.01.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987, 988; BGHZ 137, 76, 83; vgl. auch BVerwG NJW 1992, 3312, 3313).

    Zwar besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente (vgl. BGHZ 137, 76, 83).

  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 184/94

    Umfang des Rückforderungsanspruchs bei regelmäßig wiederkehrendem

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99
    Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (BGH, Urt. v. 17.01.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987, 988; BGHZ 137, 76, 83; vgl. auch BVerwG NJW 1992, 3312, 3313).

    Der auf Geldleistungen gerichtete Teilwertersatzanspruch beruht auf einer Begrenzung des ursprünglich auf Naturalherausgabe zielenden Rückforderungsanspruchs, um zu sichern, daß das Geschenk nur in dem Maße ("soweit") in Anspruch genommen wird, wie dies dem Bedarf des Schenkers entspricht (BGH, Urt. v. 17.01.1996, aaO).

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99
    Da durch die Unterhaltsleistungen gleichzeitig die vom Unterhaltsverpflichteten geschuldeten Unterhaltszahlungen abgegolten werden, entstehen die Ersatzansprüche mit jeder bewirkten Unterhaltsleistung fortlaufend, stellen also ihrer Rechtsnatur nach selbst Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen dar (BGHZ 31, 329, 333, 334; MünchKomm./v. Feldmann, aaO, § 197 Rdn. 6 m.w.N.; Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 197 Rdn. 44).
  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99
    Bei einem real unteilbaren Geschenk - wie es hier in Form eines Grundstücks vorliegt - ist eine Teilherausgabe aber unmöglich, weshalb Teilwertersatz in Geld zu leisten ist (§ 818 Abs. 2 BGB), wenn der Bedarf geringer ist als der Wert des geschenkten Gegenstandes (BGHZ 94, 141, 143; 125, 283, 284; MünchKomm./Kollhosser, 3. Aufl., § 528 Rdn. 5).
  • BGH, 26.10.1999 - X ZR 69/97

    Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99
    Sind zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wobei die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Frist bereits eingetreten sein muß (Sen.Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 69/97, NJW 2000, 728, 729).
  • BGH, 06.05.1957 - III ZR 12/56

    Haftung der Stadt Berlin für einen Aufopferungsanspruch wegen auf einer im Jahre

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99
    Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 06.05.1957 - III ZR 12/56, VersR 1957, 450, 451; MünchKomm./v. Feldmann, 3. Aufl., § 197 Rdn. 1; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 197 Rdn. 6).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99
    Es muß sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (BGHZ 28, 144, 148; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 197 Rdn. 8).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Der Anspruch auf Rückgewährung des Geschenkten ist (hier) ohnedies auf Geld gerichtet und beschränkt sich (zumindest) auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (BGHZ 146, 228, 231; BGH, Urteil vom 17.9.2002 - X ZR 196/01 -, NJW-RR 2003, 53 f) ; damit ist der Schluss von der Bereitschaft, Sachleistungen zu erbringen, zur Bereitschaft, Geldleistungen zu erbringen, nicht ohne Zeugenvernehmung gerechtfertigt.
  • OLG Nürnberg, 22.07.2013 - 4 U 1571/12

    Unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts:

    Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB demgemäß nach ständiger Rechtsprechung auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (BGHZ 137, 76, 83; 146, 228, 231; BGH NJW 2003, 53).
  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 18/09

    Verjährungsfrist für den dinglichen Erbbauzinsanspruch; Begriff des dinglichen

    Das lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 146, 228, 232; Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147) stets der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen.
  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 719/12

    Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren

    Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (BGHZ 146, 228, 233 = FamRZ 2001, 409, 410 mwN).
  • BGH, 24.06.2005 - V ZR 350/03

    Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von

    Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. ist dann gegeben, wenn er von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2000, X ZR 128/99, NJW 2001, 1063, 1064 m.w.N.), insbesondere wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht (BGHZ 28, 145, 148 f.; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rdn. 1; Staudinger/Peters, BGB [1995], § 197 Rdn. 2).
  • OLG Oldenburg, 28.08.2018 - 2 U 66/18

    Begriff der wiederkehrenden Leistungen i.S. von § 197 Abs. 2 BGB

    Die regelmäßige zeitliche Wiederkehr von Einzelleistungen muss im Anwendungsbereich des § 197 Abs. 2 BGB von vornherein zur Natur des Anspruches gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 128/99, NJW 2001, 1063, 1064, Ziffer II.2.a)).
  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 312/04

    Verjährung von Ansprüchen auf Rente wegen vermehrter Bedürfnisse

    Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 146, 228, 232).

    Es muss sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (BGHZ 28, 144, 148; 146, 228, 232).

  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 196/01

    Voraussetzungen und Umfang des Rückgewähranspruchs wegen Notbedarfs

    Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB demgemäß nach ständiger Rechtsprechung auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (Senat, BGHZ 137, 76, 83; 146, 228, 231; BGH, Urt. v. 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987 f.).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 19 U 73/03

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen durch

    Der Anspruch war deshalb auf eine einheitliche Leistung gerichtet, (vgl. auch BGH NJW 2001, 1063), die sich aus einem Vergleich des Vermögens des Klägers zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mit seinem Vermögen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ergab.
  • BGH, 26.03.2009 - Xa ZR 118/06

    Voraussetzungen und Umfang der Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des

    Ist ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken, hat dies zur Folge, dass der Anspruch des Schenkers auf wiederkehrende (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarf entsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstands der Schenkung gerichtet ist (BGHZ 137, 76, 83 ; 146, 228, 231 ; BGH, Urt. v. 17.01.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987; Urt. v. 17.09.2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53).
  • LG Bamberg, 05.01.2011 - 1 O 295/09

    Verjährung des Schenkungsrückforderungsanspruchs wegen Verarmung der Schenkerin

  • OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist:

  • VG Aachen, 15.11.2011 - 2 K 748/10

    Anforderungen an den Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege als

  • BPatG, 30.12.2022 - 8 W (pat) 27/22
  • BPatG, 14.01.2020 - 8 W (pat) 36/19
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Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,859
BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99 (https://dejure.org/2000,859)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2000 - XI ZR 220/99 (https://dejure.org/2000,859)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - XI ZR 220/99 (https://dejure.org/2000,859)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Scheckinkasso - Vorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages - Rückgängigmachung der Gutschrift - Pflichtverletzung - Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette

  • Judicialis

    BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § ... 667; ; BGB § 675 Abs. 1; ; BGB § 819 Abs. 1; ; AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4; ; Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nr. 3; ; Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nr. 6

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Rückbelastung eines zum Inkasso hereingenommenen Orderschecks

  • ibr-online
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1; AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4; Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6
    Scheckrecht: Kein Stornierungsrecht der Inkassobank bei berechtigter Rückforderung der Gutschrift durch die bezogene Bank

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 166 Abs. 1, §§ 667, 675 Abs. 1, § 819 Abs. 1; AGB-SpK (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4; Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nr. 3, 6
    Keine Pflicht der Sparkasse zur Herausgabe des Scheckgegenwerts an den Einreicher nach erfolgter Rückgabe an die Bezogene wegen eigener Verletzung des Orderscheckabkommens

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1063 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 127
  • ZIP 2000, 1291
  • MDR 2000, 1144
  • WM 2000, 1539
  • BB 2000, 2542
  • DB 2000, 2517
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
    Die Klägerin kann sich gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 279 BGB nicht auf einen Wegfall ihrer Bereicherung berufen (vgl. BGHZ 83, 293, 301).

    § 166 Abs. 1 BGB, der seine Rechtfertigung im Gedanken der Zurechenbarkeit findet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGHZ 83, 293, 295).

    Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293, 296).

  • BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96

    Einlösung eines Schecks

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
    Anders als in dem Fall, der dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 - XI ZR 135/96 (NJW 1997, 2112, 2113 = BGHZ 135, 307, 313 f.) zugrunde lag, ist der Scheckbetrag der Beklagten von der Bezogenen zur Verfügung gestellt worden.

    (1) Die Mitteilung der Beklagten vom 4. Februar 1998, der Scheckbetrag sei endgültig gutgeschrieben, stellt zwar eine Auskunft dar, für deren Unrichtigkeit die Beklagte auf das negative Interesse haften würde (vgl. Senat BGHZ 135, 307, 315).

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
    Da sie ihrem Sohn gestattet hatte, den Scheck über ihr Girokonto einzuziehen, mußte sie davon ausgehen, daß ihr Sohn ihr aus dem Girovertrag folgendes Recht, die Beklagte zum Scheckinkasso anzuweisen (§ 665 BGB; BGHZ 118, 171, 176), ausnutzte.
  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
    Er gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117, 104, 106; 132, 30, 35).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
    Er gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117, 104, 106; 132, 30, 35).
  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 68/90

    Bereicherungseinrede einer Bank gegenüber einer Kontogutschrift

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
    (1) Die Klägerin hat durch die endgültige Gutschrift des Scheckbetrages einen Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses (§§ 780 f. BGB) gegen die Beklagte erlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.06.1977 - II ZR 142/75

    Einlösung eines Wechsels durch einen Indossanten - Wechselrechtliche Legitimation

    Auszug aus BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
    Die äußere Namensgleichheit zwischen der Unterschrift des Indossanten und dem Namen des Schecknehmers bzw. Vorindossatars (vgl. für Art. 16 Abs. 1 WG: BGH, Urteil vom 13. Juni 1977 - II ZR 142/75, WM 1977, 839) ist aber eine notwendige Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette.
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 134, 343, 347 f.; BGH, Urteile vom 19. März 1985 aaO und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, WM 2000, 1539, 1541 zu § 819 Abs. 1 BGB).
  • OLG Saarbrücken, 10.04.2024 - 5 U 73/23
    Weil sie es dem Schuldner aber auch ermöglicht hatte, ihr Konto für Angelegenheiten der Versicherung zu nutzen, was nicht zuletzt aus der Mitunterzeichnung des Schreibens vom 30. April 2020 folgt, und dieser die Beklagte zur Auszahlung des Rückkaufswertes auf ihr Konto angewiesen hat, müsste sie sich nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB auch das insoweit wiederum unzweifelhafte Wissen ihres Ehemannes zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, NJW-RR 2001, 127).
  • OLG München, 23.10.2008 - 29 U 5696/07

    Urheberrechtsschutz: Beteiligung eines IT-Nachrichtendienstes an der Verbreitung

    Diese Vorschrift gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung; ihr ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (vgl. BGH NJW-RR 2001, 127 [128]; Schramm in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 166 Rz. 41; jeweils m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03

    Insolvenzanfechtung: Inhalt des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs bei

    Dem Kläger stand ein Auszahlungsanspruch in Höhe der bei der Beklagten eingegangenen Deckung (Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 667, 675, 676 g BGB, vgl. BGH, NJW-RR 2001, 127, 128) gegen die Beklagte zu, der infolge der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht kontokorrentgebunden und nicht durch Gutschrift auf das Konto der Insolvenzschuldnerin erfüllbar war.
  • OLG Dresden, 20.07.2021 - 8 U 840/21

    Stellt ein Kontoinhaber einer ihm unbekannten Person sein Girokonto mittels

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Maßgaben des § 166 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung ebenfalls im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB gelten (BGH, NJW 1980, 115; NJW 1982, 1585; NJW-RR 2001, 127; NJW 2014, 1294; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 819 Rn. 3; MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 819 Rn. 7).
  • LG Karlsruhe, 05.10.2007 - 3 O 47/07

    Bereicherungsanspruch einer Bank: Anspruch gegen einen Bankkunden wegen Phishings

    § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2001, 127; BGHZ 83, 293, 295).

    Gleiches gilt, wenn einem anderen, ohne dass eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbstständig wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2001, 127), oder, wie hier, wenn der Erstempfänger der Bereicherung blind den Bitten eines anderen folgt und sich so zu dessen (wenn auch ggf. gutgläubigem) Werkzeug machen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss, 17 U 44/07).

  • LAG Köln, 06.06.2012 - 7 Sa 1195/11

    Arbeitsentgelt; Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers bei Gehaltsfortzahlung

    Etwaige Kenntnisse seiner Ehefrau von der Gehaltsüberzahlung muss der Beklagte sich im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 166 BGB auch zurechnen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 127; BGH NJW 1982, 1585; OLG Köln NJW 1998, 2909; Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 819 Rdnr. 3).
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2014 - 4 U 26/13

    Bereicherungsausgleich zwischen zwei Wohnungseigentümergemeinschaften bei

    Denn § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut (hier: die Verwaltung des BGB-Gesellschaftskontos), sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH NJW-RR 2001, 127, 128).
  • OLG Bamberg, 02.11.2006 - 1 U 68/06

    Rechtsnatur der Bezahlung auf einer an eine Bank verpfändete Forderung

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass § 166 Abs. 1 BGB , der seine Rechtfertigung im Gedanken der Zurechenbarkeit findet, auch im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar ist (BGH NJW 2001, 1063 ; BGHZ 83, 293; BGHZ 117, 104 ).
  • LG Bad Kreuznach, 30.01.2008 - 2 O 331/07

    Betrügerisches Online-Banking: Verschärfte Bereicherungshaftung des Finanzagenten

    Sie enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach derjenige, der sich, unabhängig von einem Vertretungsverhältnis, eines anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten bedient, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - NJW 1982, 1585, 1586 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2001, 127; Schramm in Münchener Kommentar, BGB, § 166 Rdnr. 41; Lieb in Münchener Kommentar BGB, § 819 Rdnr. 6).
  • OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 8 U 840/21 v. 20.07.2021

  • OLG Celle, 14.03.2001 - 3 U 138/00

    Verpflichtung einer Inkassobank zur Herausgabe des durch die Ausführung eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.05.2003 - L 8 RA 84/02

    Erstattung von Rentenleistungen, die nach dem Tod der Berechtigten weiterhin auf

  • OLG Köln, 28.06.2023 - 12 U 183/22
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