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   BGH, 12.10.2000 - WpSt (R) 1/00   

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https://dejure.org/2000,48912
BGH, 12.10.2000 - WpSt (R) 1/00 (https://dejure.org/2000,48912)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2000 - WpSt (R) 1/00 (https://dejure.org/2000,48912)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00 (https://dejure.org/2000,48912)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    "Scheinsozietät" eines Wirtschaftsprüfers; Warnung an einen Wirtschaftsprüfer wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten; Erteilung eines Verweises; Pflicht zur Antragstellung auf Eintragung beim Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften; ...

  • Judicialis

    WPO § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d; ; WPO § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. e; ; WPO § 44b Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WPO § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d, e, § 44b Abs. 4 S. 1
    Scheinsozietät eines Wirtschaftsprüfers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    WPO § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e; § 44b Abs. 4 Satz 1
    Scheinsozietät eines Wirtschaftsprüfers: Haftungsrechtliche Behandlung - Keine Pflichten gegenüber Berufsregister und zum Nachweis des Versicherungsschutzes mangels Vorliegens einer Sozietät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 154
  • NJW 2001, 165
  • BB 2001, 464
  • DB 2001, 381
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 158/88

    Abschluß eines Beratungsvertrages mit einer Steuerberater-Sozietät;

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - WpSt (R) 1/00
    Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf die Berufsgruppe der Steuerberater übertragen (BGH NJW 1990, 827, 828 f.).
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90

    Haftung des aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts nach den Grundsätzen

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - WpSt (R) 1/00
    Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1971, 1801, 1802; 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; BGH NJW-RR 1988, 1299, 1300).
  • BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97

    Vertragliche Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - WpSt (R) 1/00
    Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1971, 1801, 1802; 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; BGH NJW-RR 1988, 1299, 1300).
  • BGH, 17.11.2011 - IX ZR 161/09

    Haftung der GbR für Verbindlichkeiten eines Einzelanwalts nach Einbringung seiner

    Hierunter versteht man den Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte, die nach außen gemeinsam in Erscheinung treten, ohne dass ein Gesellschaftsvertrag besteht oder ohne dass in einen bestehenden Gesellschaftsvertrag sämtliche nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsanwälte einbezogen sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, BGHSt 46, 154, 156 f; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 19 f; Henssler, NJW 1993, 2137, 2139; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 3. Aufl., § 59a Rn. 144; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Rn. 166; Rinkler in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 403; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249).
  • BGH, 16.04.2008 - VIII ZR 230/07

    Keine Haftung eines angestellten Anwalts nach den Grundsätzen der Scheinsozietät

    Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient indessen allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, NJW 2001, 165, unter II 1 b).
  • OLG München, 18.01.2001 - 29 U 2962/00

    Irreführung durch Briefkopfgestaltung überörtlicher Partnerschaft von Patent- und

    durch Rechtsanwälte oder sonstige nach § 59 a BRAO sozietätsfähige Personen, die als Angestellte oder freie Mitarbeiter mit der Kanzlei verbunden sind, gestattet, ohne daß die internen Vertragsbeziehungen offen gelegt werden müßten (BGH NJW 2001, 165, 167 unter 2.b; Feuerich-Braun, BRAO, 5. Aufl., § 8 BO Rdn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, § 59 a Rdn. 97).

    Nach Rechtsscheinsgrundsätzen gilt diese gesamtschuldnerische Haftung auch für die sogenannte Schein- oder Außensozietät (z.B. BGHZ 70, 247; NJW 1986, 1490; BGH NJW 2001, 165, 166 unter II 1.a.bb).

    Sachliche Gründe, eine entsprechende Briefkopfgestaltung bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bzw. Zusammenschlüssen dieser Berufsgruppen zuzulassen (so BGH NJW 2001, 165, 167 unter 2.b), nicht jedoch bei Patentanwälten bzw. bei Zusammenschlüssen mit Patentanwälten, sind nicht ersichtlich, sodaß eine abweichende berufsrechtliche Beurteilung im Sinne eines sittenwidrigen Verhaltens gemäß § 1 UWG nicht zu rechtfertigen ist.

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05

    BGB-Gesellschaft: Haftung eines Scheingesellschafters für Altverbindlichkeiten,

    Damit hat sie nämlich nach Außen den Anschein erweckt, Mitglied der Anwaltsgemeinschaft zu sein, denn nach der Gestaltung des Briefkopfs, der mit "S. und K., Anwaltsgemeinschaft" überschrieben ist und neben weiteren Rechtsanwälten auch die Beklagte als Rechtsanwältin aufführt, ohne dass auf ein von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweichendes Angestelltenverhältnis hingewiesen worden wäre, entstand für einen Außenstehenden der Eindruck, dass es sich bei allen im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälten um Mitglieder der Sozietät handelt (BGH NJW 2001, 165, 166; NJW 1986, 1490, 1491; NJW 1978, 996 unter II. 1.; NJW 1971, 1801, 1802; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kap. VII Rn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 92/05

    Anwaltshaftung wegen unterbliebener Weiterleitung von Mandantengeldern

    Ein solcher Anschein ergibt sich regelmäßig - was allgemein anerkannt ist (BGH NJW 2001, 165/166; NJW 1986, 1490/1491; NJW 1991, 1225; NJW 1994, 257/258; NJW 1999, 3040/3041; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Kap. VII Rn. 11; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Kap. 1 Rn. 163) und seitens der Beklagten zu 2) auch gar nicht mehr in Abrede gestellt wird - schon aus dem Briefkopf der Kanzlei, soweit dort Namensnennungen - auch hinsichtlich angestellter Anwälte - ohne jeden Zusatz erfolgen.
  • LAG Düsseldorf, 08.10.2003 - 12 (9) Sa 1034/03

    Nebentätigkeit eines angestellten Rechtsanwalts - Namensangabe auf Briefkopf und

    Vielmehr wird mit der namentlichen Angabe von Rechtsanwälten im Briefkopf und auf dem Kanzleischild auch deren Außenhaftung begründet (BGH, Urteil vom 24.01.1978, NJW 1978, 284 = DB 1978, 1173, Urteil vom 24.01.1991, NJW 1991, 1225, Urteil vom 12.10.2000, NJW 2001, 165 = DB 2001, 381).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2005 - 26 U 46/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt: Angemessene Frist

    Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass Verträge mit zusammenarbeitenden Rechtsanwälten im Zweifel mit allen Partnern zustande kommen, selbst wenn sie keine Sozietät bilden (vgl. nur BGH, NJW 2001, 165).
  • BGH, 14.02.2013 - IX ZR 121/12

    Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe eines Rechtsanwaltes vor dem Hintergrund der

    Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine "Scheinsozietät" mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, BGHSt 46, 154, 156 f; vgl. auch Rinkler in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 404).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2011 - 14 U 261/10

    Anscheinshaftung des angestellten Anwalts als Sozius

    An diesem von ihren gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten lassen (BGH NJW 2001, 165).
  • AG Dortmund, 20.02.2018 - 425 C 8868/17

    Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Ein Rechtsschein durch den Briefkopf wird regelmäßig gesetzt, was allgemein anerkannt ist, soweit dort Namensnennungen ohne jeden Zusatz erfolgen (BGH NJW 2001, 165/166; NJW 1986, #####/####; NJW 1991, 1225; NJW 1994, 257/258; NJW 1999, #####/####).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - 12 B 26.10

    Vereidigter Buchprüfer; Widerruf der Bestellung; Nichtunterhaltung der

  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 312/99

    Eingangsabgaben bei Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

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