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   BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00   

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https://dejure.org/2001,1408
BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00 (https://dejure.org/2001,1408)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2001 - V ZR 217/00 (https://dejure.org/2001,1408)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 (https://dejure.org/2001,1408)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1930
  • MDR 2001, 559
  • DNotZ 2001, 698
  • NZM 2001, 820
  • WM 2001, 636
  • DB 2001, 1304
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00
    Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Situation, die dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1990, V ZR 21/89, WM 1990, 1395 ff zugrunde liegt.
  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86

    Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein

    Auszug aus BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00
    Die Auslegung der von dem Beklagten zur Grundlage seiner Erhöhungsverlangen gemachten Klausel, der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse", durch das Berufungsgericht, entscheidend sei insoweit der Mittelwert aus dem Preisindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, den Bruttowochenverdiensten der Arbeiter in der Industrie und den Bruttomonatseinkommen der Angestellten in Industrie und Handel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 26. Februar 1988, V ZR 155/86, WM 1988, 720, 721, und 24. April 1992, V ZR 52/91, WM 1992, 1321, 1322).
  • BGH, 15.12.1978 - V ZR 70/77

    Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00
    Nur solche Umstände, die in der Risikosphäre allein einer der Vertragsparteien angesiedelt sind, bleiben außer Betracht (Senat, BGHZ 73, 225, 228).
  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00
    Die Auslegung der von dem Beklagten zur Grundlage seiner Erhöhungsverlangen gemachten Klausel, der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse", durch das Berufungsgericht, entscheidend sei insoweit der Mittelwert aus dem Preisindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, den Bruttowochenverdiensten der Arbeiter in der Industrie und den Bruttomonatseinkommen der Angestellten in Industrie und Handel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 26. Februar 1988, V ZR 155/86, WM 1988, 720, 721, und 24. April 1992, V ZR 52/91, WM 1992, 1321, 1322).
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00
    Zu ihrer Feststellung sind die Interessen beider Vertragspartner unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen der vereinbarten Regelung zu suchen, gegeneinander abzuwägen und zu werten (vgl. BGHZ 18, 149, 151 f; 41, 271, 280 ff).
  • BGH, 03.11.1995 - V ZR 182/94

    Prüfbarkeit eines Schiedsgutachtens über die Höhe der Anpassung von Erbbauzinsen

    Auszug aus BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00
    Dies kann im Wege der beantragten Feststellung geschehen (Senatsurt. v. 3. November 1995, V ZR 182/94, WM 1996, 408, 409).
  • KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung des Erbbauzinses bei Wegfall der

    Maßstab für die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Mittelwert aus Inflation und Einkommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 13 m. w. N.).

    Nur solche Umstände, die in der Risikosphäre allein einer der Vertragsparteien angesiedelt sind, bleiben außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 15 m. w. N.).

    Allerdings bedürfte es auch im Rahmen eines Erhöhungsverlangens der Beklagten einer Prüfung, ob es "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht", den Erbbauzins wegen der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu bestimmen, und in welchem Umfang die Anpassung der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 14).

    Das Risiko wirtschaftlicher Vermietung trägt grundsätzlich der Erbbauberechtigte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 16).

    Das kann zu erheblichen Verzerrungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 17).

    Ist nämlich absehbar, dass eine Erhöhung des Erbbauzinses nicht an die Mieter der Wohnungen weiter gegeben werden kann und dauerhaft zu Verlusten führt, ist jede Bestimmung des Erbbauzinses, die das außer Acht lässt, offenbar unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB, wobei eine höhere Festsetzung des Erbbauzinses hierdurch nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 19).

  • KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung des Erbbauzinses bei Wegfall der

    Maßstab für die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Mittelwert aus Inflation und Einkommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 13 m. w. N.).

    Nur solche Umstände, die in der Risikosphäre allein einer der Vertragsparteien angesiedelt sind, bleiben außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 15 m. w. N.).

    Allerdings bedürfte es auch im Rahmen eines Erhöhungsverlangens der Beklagten einer Prüfung, ob es "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht", den Erbbauzins wegen der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu bestimmen, und in welchem Umfang die Anpassung der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 14).

    Das Risiko wirtschaftlicher Vermietung trägt grundsätzlich der Erbbauberechtigte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 16).

    Das kann zu erheblichen Verzerrungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 17).

    Ist nämlich absehbar, dass eine Erhöhung des Erbbauzinses nicht an die Mieter der Wohnungen weiter gegeben werden kann und dauerhaft zu Verlusten führt, ist jede Bestimmung des Erbbauzinses, die das außer Acht lässt, offenbar unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB, wobei eine höhere Festsetzung des Erbbauzinses hierdurch nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 19).

  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Aus der Verweisung auf § 315 BGB ergibt sich, dass die Anpassung der Billigkeit entsprechen muss (dazu Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 217/00, NJW 2001, 1930).
  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 5 U 118/13

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Erbbauzinses; Kauf eines sich auf

    Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem Fall vergleichbar, dass der Erbbauberechtigte zugleich zur Erstellung eines Mietshauses im sozialen Wohnungsbau verpflichtet worden ist, so dass es gerade nicht allein in seinen Risikobereich fiel und deshalb bei der Anpassung des Erbbauzinses zu berücksichtigen war, dass die Kostenmiete nicht zu erzielen und eine Erhöhung des Erbbauzinses nicht mehr an die Mieter weiterzugeben war (vgl. BGH NJW 2001, 1930 f.).
  • VG Berlin, 28.05.2014 - 7 K 94.14

    Billigkeitsmaßstab des § 23 Abs. 2 Satz 3 II. BV; Verweigerung einer Zustimmung

    Nur solche Umstände, die in der Risikosphäre allein einer der Vertragsparteien angesiedelt sind, bleiben außer Betracht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - BGH V ZR 217/00 - juris, Rn. 15).
  • OLG Braunschweig, 08.12.2011 - 8 U 172/10

    Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

    Anders als bei dem von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2001 ( V ZR 217/00 - NJW 2001, 1930 [BGH 19.01.2001 - V ZR 217/00] ) ist im hiesigen Verfahren die Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht Voraussetzung für die Anpassung des Erbbauzinses, sondern vielmehr nur Maßstab im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 9 a ErbbauRG .
  • KG, 02.11.2012 - 7 U 231/11

    Erbbaurechtsvertrag: Faktoren für die Bemessung des Erbbauzinses

    Das Risiko der wirtschaftlichen Rentabilität des Projektes sollte danach den Erbbauberechtigten und damit die Klägerin treffen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 16.4.1999 - V ZR 37/98, juris Tz 9; NJW 2001, 1930).

    c) Ob die Versagung der Anschlussförderung gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 EV bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 2 EV im Rahmen des Verlangens auf Änderung des Erbbauzinses unter Billigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt werden müsste (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, 1930), kann vorliegend dahinstehen.

  • KG, 11.07.2002 - 23 Sch 3/02
    Leitsatz der Redaktion: Vertragliche Vereinbarungen, nach welchen mangels einer Einigung der Parteien über die Anpassung von Leistungen in Dauerschuldverhältnissen ein Dritter die Leistungspflicht einer Partei zu bestimmen hat, sind in aller Regel als Schiedsgutachtenverträge anzusehen (BGHZ 48, 25; BGH NJW 2001, 1930).

    Vertragliche Vereinbarungen, nach welchen bei Ausbleiben einer Einigung über die Anpassung von Leistungen in Dauerschuldverhältnissen ein Dritter die Leistungspflicht einer Partei zu bestimmen hat, sind in aller Regel als Schiedsgutachterverträge zu verstehen (vgl. BGHZ 48, 25; BGH, NJW 1996, 453; NJW 2001, 1930).

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