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   BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00   

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https://dejure.org/2001,554
BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00 (https://dejure.org/2001,554)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2001 - VI ZR 142/00 (https://dejure.org/2001,554)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 (https://dejure.org/2001,554)
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Hörsturz nach Punkkonzert

§ 823 Abs. 1 BGB, Reichweite der Verkehrssicherungspflicht des Konzertveranstalters zur Vermeidung von Gehörschäden bei den Zuhörern, Gefahrermittlung gehört zur Verkehrssicherungspflicht;

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Rockkonzerts; Bedeutung von DIN-Normen zur Konkretisierung von Verkehrssicherungspflichten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflicht - Veranstalter - Musikkonzert - Gehörschäden - Übermäßige Lautstärke

  • Judicialis

    BGB § 823 Dc

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Sorgfaltspflicht des Veranstalters von Rockkonzerten zur Abwehr von Gehörschäden der Besucher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Haftung des Konzertveranstalters für Gehörschäden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sorgfaltspflichten des Konzertveranstalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflicht zum Schutz vor Hörschäden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gehörsturz nach Konzertbesuch: Pflicht des Konzertveranstalters zur Messung der Lautstärke - Gelegentliche Messung mit Handmessgerät genügt nicht Anforderungen der DIN 15905 Teil 5

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2019
  • ZIP 2001, 931
  • MDR 2001, 808
  • VersR 2001, 1040
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00
    Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet, hat auch der Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103) oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813) oder technische Regeln wie DIN-Normen (vgl. BGHZ 103, 338, 342) seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren.

    Diese spiegeln den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGHZ 103, 338, 342; Senatsurteil vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249, 250).

  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

    Auszug aus BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00
    Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet, hat auch der Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103) oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813) oder technische Regeln wie DIN-Normen (vgl. BGHZ 103, 338, 342) seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren.
  • BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74

    Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder

    Auszug aus BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00
    Wie jeder, der eine Gefahrenquelle für andere eröffnet, hat auch der Veranstalter einer Musikdarbietung grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103) oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813) oder technische Regeln wie DIN-Normen (vgl. BGHZ 103, 338, 342) seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren.
  • BGH, 19.04.1991 - V ZR 349/89

    Nichtbeachtung von DIN-Normen bei Aushebung und Sicherung einer Baugrube

    Auszug aus BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00
    Dem beklagten Veranstalter bliebe die Erschütterung des Anscheinsbeweises vorbehalten; er könnte insbesondere dartun, daß die Schäden nicht auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind (vgl. BGHZ 114, 273, 276).
  • BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95

    Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers; Sicherung

    Auszug aus BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00
    Diese spiegeln den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGHZ 103, 338, 342; Senatsurteil vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249, 250).
  • LG Trier, 29.10.1992 - 3 S 191/92
    Auszug aus BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00
    Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht von einer Pflicht des Konzertveranstalters aus, Konzertbesucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke der dargebotenen Musik zu schützen (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2000, 530; LG Trier NJW 1993, 1474 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 19 U 93/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    Auszug aus BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner (in JZ 2000, 789 abgedruckten) Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

    Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Ausführungen in erster Linie auf den konstruktiven und technischen Zustand der Anlage bezogen und der vom Gericht beauftragte Sachverständige selbst darauf hingewiesen hat, dass missglückte schwierige Sprünge auch bei einer Landung auf dem Sprungtuch schwere Verletzungen zur Folge haben können, handelt es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.", die regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter aufstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

    Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb für die Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durchaus von Bedeutung (vgl. Senat BGHZ 103, 338, 342; Urteile vom 29. November 1983 - VI ZR 137/82 - VersR 1984, 164, 165; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103; vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041).
  • BGH, 22.08.2019 - III ZR 113/18

    Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung

    Da sie jedoch die widerlegliche Vermutung in sich tragen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben (BGH, Urteil vom 24. Mai 2013 aaO Rn. 25), sind sie zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung Gebotenen in besonderer Weise geeignet und können regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (BGH, Urteile vom 1. März 1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338, 341 f; vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, NJW 1997, 582, 583; vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00, NJW 2001, 2019, 2020; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459, 1460 und vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449, 1450).
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