Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00   

26 Jahre Verfahrensdauer

Art. 20, 2 Abs. 1 GG, Verstoß gegen den Justizgewährungsanpruch bei Unterlassen von verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen durch das Zivilgericht

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 214
  • VersR 2001, 611



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Wird zitiert von ... (53)  

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - L 2 SF 436/12  
    Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert - insbesondere als feste Jahresgrenze - angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, 214).

    Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert - insbesondere als feste Jahresgrenze - angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, 214; Scholz Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller aaO Seite 7).

    Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 ; EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris ; anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris ; s.a. Roderfeld aaO Rdnr. 11 mwN).

  • BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07  

    Verfassungsrechtliche Anorderungen an die Dauer und Förderung eines umfangreichen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739).

    Der Verfassung lassen sich jedoch keine festen Grundsätze dafür entnehmen, ab wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und deshalb nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 -, JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Wenn es um Fragen geht, die durch verschiedene Sachverständige zu klären sind, ist - soweit rechtlich möglich - eine gleichzeitige Begutachtung zu erwägen, die durch entsprechende Vorkehrungen, wie die Anfertigung von Zweitakten, auch organisatorisch bewältigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich aber die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Es ist vielmehr verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2004 - 1 BvR 1977/04 -, NJW 2005, S. 739; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03  

    Effektiver Rechtschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen der

    Dies sind vor allem die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2811 ), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 214 ; vgl. auch EGMR, NJW 2001, S. 213 f.).
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