Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 16.06.2000

Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2000 - XII ZR 85/98   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung der Verjährungsunterbrechung bei mehreren Streitgenossen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beendigung der Verjährungsunterbrechung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 218
  • MDR 2001, 229
  • VersR 2001, 1165
  • WM 2000, 2551



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08  

    Verfahrensrecht - Außergerichtliche Vergleichsgespräche: Verjährungshemmmung?

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anders zu beurteilen mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten (= Klägers) ein triftiger, für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt (st. Rspr. zu der Vorgängervorschrift § 211 Abs. 2 BGB a.F. BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, WM 1983, 533, 534; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1496; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; v. 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, ZIP 2000, 294, 295; v. 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219 f.; v. 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607).

    Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung war mit dieser Erklärung des Beklagten nicht verbunden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, WM 2000, 2551, 2552); er hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, zu weiteren Vergleichsverhandlungen bereit bzw. an solchen interessiert zu sein.

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 2 U (Kart) 9/08  
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2009, II ZR 32/08, Tz. 26 ff., NJW 2009, 154, 156; BGH NJW 2001, 218, 219 noch zu § 211 Abs. 2 BGB a.F.) den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin eingeschränkt, dass nicht jeder Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungshemmung führt.

    So reicht es für die Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. noch nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (vgl. BGH NJW 2001, 218, 219; BGH, Urt. v. 16.3.2009, II ZR 32/08, Tz. 27, NJW 2009, 154, 156) oder wenn sie ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiter betreibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2009, II ZR 32/09, Tz. 26 ff, NJW 2009, 154-156).

    Die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens als solche reicht allein für die Annahme eines pactums de non petendo nicht aus (vgl. BGH NJW 2001, 218, 219, 220).

    Es genügt nicht, dass der Schuldner das passive Verhalten des Gläubigers aus Zweckmäßigkeitsgründen hinnimmt (vgl. BGH NJW 2001, 218, 219, 220).

  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 93/05  

    Erbrecht - Enterbung nichtehelicher Kinder durch Vergabe des Nachlasses

    Zumindest ist den Klägern bis zu diesem Zeitpunkt ein nach außen erkennbarer, triftiger Grund dafür zuzubilligen, dass sie das Verfahren der Stufenklage noch nicht weiter betrieben haben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774 unter II 2; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - NJW 2001, 218 unter II 2).
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  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 620/02  

    Verjährung

    Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §§ 251 aF, 251a ZPO beendet nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF die Unterbrechung der Verjährung, da das Ruhen des Verfahrens primär auf dem Willen der Parteien beruht, auch wenn eine Entscheidung durch das Gericht und damit dessen Mitwirkung erforderlich ist (BGH 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496; 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - NJW-RR 1988, 279; 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - NJW 2001, 218; Staudinger/ Peters BGB § 211 Rn. 10).

    Für den Fall des Nichtbetreibens eines Prozesses zum Zwecke des Abwartens des Ausgangs eines Musterprozesses hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines triftigen Grundes, der ausnahmsweise der Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB aF entgegensteht, allerdings ausdrücklich verneint (21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496; 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - NJW 2001, 218; 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101).

  • BGH, 10.07.2008 - VII ZR 16/07  

    Bauträger - Mängelbeseitigungskosten-Vorschuss: Anrechnung auf Schadensersatz?

    Denn die Verjährung war, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, zunächst drei Monate gehemmt, da das Verfahren vor Ablauf dieser Zeitspanne nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden konnte, § 251 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65, NJW 1968, 692 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218).
  • LG Karlsruhe, 11.02.2009 - 1 S 91/07  

    Verfahrensrecht - Verjährungsfalle: Ruhen des Verfahrens

    Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muss, und im Interesse des Schuldners, der durch die gemäß § 204 Abs. 2 BGB wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll, sind vielmehr die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche triftige Grund für die Untätigkeit der Partei ergeben muss (BGH, NJW 2001, 218, 219).

    Die Parteien haben es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht (BGH, NJW 2001, 218, 219).

    Die Vereinbarung des Ruhens eines Verfahrens reicht für diese Annahme allein nicht aus (BGH NJW 2001, 218, 220 unter Verweis auf Staudinger-Peters, BGB, § 202 Rdn. 16 und 18; jetzt Staudinger-Peters, BGB, 2004, § 205 Rdn. 18), wenn es an der für ein pactum de non petendo notwendigen zeitlichen Begrenzung fehlt (Staudinger-Peters, BGB, 2004, § 205 Rdn. 18).

  • OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 225/02  

    Architekten & Ingenieure - Honorarteilklage und Verjährungshemmung

    Im Ansatz zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass § 211 Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr: 204 Abs. 1 Satz 2 BGB) dann nicht anwendbar ist, wenn die Parteien den Rechtsstreit aus einem triftigen Grund vorerst nicht mehr betreiben (BGH NJW 1979, 810; 2000, 132; 2001, 218).

    Im Interesse der Rechtssicherheit, im Interesse der notwendigen Klarheit in der Bestimmung des Laufes der Verjährung ist vielmehr ein enger inhaltlicher Zusammenhang der beiden Verfahren und der mit ihnen verfolgten Ansprüche zu fordern, der wenn nicht prozessrechtliche Bindungswirkung, so doch eine zwingende Verknüpfung der Ergebnisse beider Verfahren fordert; im Zentrum steht die einheitliche Beurteilung beider Prozessgegenstände (BGHZ 106, 295; NJW 2001, 218).

  • OLG Koblenz, 24.05.2007 - 5 U 145/07  

    Verfahrensrecht - Verjährungshemmung durch pactum de non petendo

    Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB a.F. nicht zum Nachteil gereichen (BGH VersR 2001, 1165 = NJW 2001, 218 unter II 2 m.w.N.).

    Dabei sind aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muss, und im Interesse des Schuldners, der durch die gem. § 211 Abs. 2 BGB a.F. wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll, die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstands maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muss (BGH VersR 2001, 1165 = NJW 2001, 218 m.w.N. ).

  • OLG Frankfurt, 21.04.2010 - 4 U 93/03  

    Bauvertrag - Ruht Bürgschaftsprozess aus triftigem Grund: Verjährungshemmung

    Maßgebend sind aber die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstandes, aus denen sich der triftige Grund für die Untätigkeit der Partei ergeben muss (BGH NJW 2001, 218).

    Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2000 (NJW 2001, 218).

  • OLG Karlsruhe, 07.10.2004 - 12 U 145/04  

    Versicherungsrecht - Risikoausschluss in Versicherungsverträgen

    Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (BGH NJW 2001, 218 unter II 2 m.w.N).
  • OLG Celle, 24.10.2006 - 10 UF 53/06  

    Zugewinnausgleich: Beginn der Verjährung eines im Scheidungsverbund mit einem

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2002 - 23 U 183/01  

    Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung und Warnpflichten des Steuerberaters

  • OLG Saarbrücken, 09.08.2005 - 4 U 401/02  

    Verjährung von Amtshaftungsansprüchen:  Unterbrechung der

  • OLG Celle, 12.09.2007 - 3 U 44/07  

    Anwaltshaftungsprozess: Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Anspruch

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02  

    Haftung des Steuerberaters wegen Beratungsfehler zur Verjährung des

  • OLG Frankfurt, 23.07.2004 - 1 W 48/04  

    Verfahrensrecht - Nichtbetreiben des Selbständigen Beweisverfahrens

  • OLG Nürnberg, 16.10.2009 - 5 U 773/09  

    Verjährungshemmung für eine Arzthonorarforderung durch gerichtliche

  • OLG Celle, 12.10.2011 - 3 U 99/11  

    Verfahrensrecht - Auch eine unzulässige Klage hemmt die Verjährung!

  • LG Halle, 21.10.2011 - 3 O 549/04  

    Bauvertrag - Und wieder: Bauzeitabhängige Mehrkosten nicht pauschalieren!

  • BGH, 04.05.2012 - V ZR 175/11  

    Verfahrensrecht - Grenzen der Rechtskraft: Tenor und Gründe heranzuziehen!

  • OLG Karlsruhe, 07.10.2004 - 12 U 1457/04  

    Risikoausschluss gilt nur bei bewusstem und gewolltem Arbeiten an der

Rechtsprechung
   BVerfG, 16.06.2000 - 1 BvR 1539/94, 1 BvR 373/98   

Kurdistan-Komittee

§ 14 VereinsG, keine Anwendung von Art. 9 GG auf Ausländervereine via Art. 1 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 218 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1515
  • NVwZ 2000, 1281



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 VR 10.02  

    Bundesverwaltungsgericht gewährt verbotenem Verein AL-AQSA vorläufigen

    Für die Beantwortung der Frage, ob Ausländer in der Leitung eines Vereins überwiegen, kommt es nicht auf den zahlenmäßigen Anteil der Ausländer im Vorstand, sondern darauf an, ob Ausländer das Vereinsgeschehen von außen oder innen maßgeblich beeinflussen und für den Verein maßgebliche Funktionen ausüben; es kommt auf die "materielle Leitungsfunktion" an (vgl. Beschluss vom 6. September 1995 BVerwG 1 VR 2.95 Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 = NVwZ 1997, 68; s. a. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2000 BVerfG 1 BvR 1539/94 u.a. NVwZ 2000, 1281).

    In Rede steht in derartigen Fällen nicht nur der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern zugleich die Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2000, a.a.O.).

  • VG Gießen, 15.12.2000 - 10 E 31580/98  

    Art 16a GG, Art 18 GG, § 51 Abs 1 AuslG, § 51 Abs 3 AuslG, § 53 Abs 1

    Er schafft ein Umfeld von Sympathie und Wohlwollen und verstärkt den durch Gewalteinsätze verfolgten propagandistischen Effekt betreffend die terroristische Organisation, der die Unterstützungshandlung zuteil wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.06.2000, 1 BvR 1539/94, 373/98).
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