Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 31.07.2000

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   BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00 (1)   

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https://dejure.org/2001,2372
BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00 (1) (https://dejure.org/2001,2372)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00 (1) (https://dejure.org/2001,2372)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 (1) (https://dejure.org/2001,2372)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung zur Bewährung - Strafreste - Entlassungsanordnung - Strafvollzug einer Bußgeldsache - Anordnung von Erzwingungshaft - Anschlussvollstreckung - Sofortige Beschwerde - Freiheit der Person - Strafaussetzungsbeschluß

  • Judicialis

    BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; StPO § 454a Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 454a; ; StPO § 454a Abs. 2; ; StGB § 56f; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 454a Abs. 2
    Nachträgliche Aufhebung der Reststrafenaussetzung bei rechtsgrundloser Freiheitsentziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2247
  • NStZ 2001, 615
  • StV 2001, 467 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 28.06.2000 - 2 Ws 344/00
    Auszug aus BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00
    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2000 - 2 Ws 344/00 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2000 - 2 Ws 344/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00
    Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 71, 122 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird (vgl. BVerfGE 65, 317 ).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00
    Dem Gericht soll allerdings die Möglichkeit verbleiben, seine rechtskräftige Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufzuheben, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen müssen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377).
  • OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ws 442/95
    Auszug aus BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00
    Dabei kann hier dahinstehen, ob unter "Entlassung" im Sinne des § 454a Abs. 2 StPO die Entlassung des Verurteilten aus der jeweiligen Strafhaft zu verstehen ist (so OLG Hamm, NStZ-RR 1996, S. 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 454a Rn. 3; Stöckel in: KMR, § 454a StPO Rn. 7, 11) oder ob, wie das Oberlandesgericht meint, die tatsächliche Entlassung in die Freiheit maßgebend ist.
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377 f. ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Die Verletzung der freiheitsschützenden Form des Gesetzes wird damit zu einem Verfassungsverstoß ausgeweitet, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (BVerfGE 65, 317 [321 f.]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247).
  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10

    Lebenslange Freiheitsstrafe (Reststrafaussetzung zur Bewährung; Legalprognose;

    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).
  • LAG Niedersachsen, 09.11.2009 - 9 Sa 1573/08

    Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aufgrund einer

    In der Regel genügen die Angaben des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht muss sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BVerfG vom 20.02.2001, 2 BvR 1261/00, NJW 2001, S. 2247, 2246 und vom 26.05.1981, 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250/292 sowie BGH vom 16.05.2002, 1 STR 40/02, Rn. 13 und 14).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2014 - 97-IV-13

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen Haftentscheidung

    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. zu Art. 104 GG: BVerfG, BVerfGE 58, 208 [220]; Beschluss vom 18. Juni 1997, EuGRZ 1997, 519 [520]; Beschluss vom 20. Februar 2001, NJW 2001, 2247 f.).

    Insoweit kann dahinstehen, ob Art. 17 SächsVerf lediglich die Pflicht, gesetzlich geregelte Formvorschriften für Freiheitsbeschränkungen zu beachten, oder auch die Pflicht, sonstige gesetzliche Voraussetzungen zu wahren, in Verfassungsrang erhebt (vgl. zu Art. 104 GG: BVerfG, BVerfGE 58, 208 [220]; BVerfGK 11, 323 [329 f.]; Beschluss vom 18. Juni 1997, EuGRZ 1997, 519 [520]; Beschluss vom 20. Februar 2001, NJW 2001, 2247 f.).

  • LAG Niedersachsen, 27.05.2008 - 9 Sa 39/07

    Ordentliche oder außerordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen

    In der Regel genügen die Angaben des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht muss sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BVerfG vom 20.02.2001, 2 BvR 1261/00, NJW 2001, S. 2247, 2246 und vom 26.05.1981, 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250/292 sowie BGH vom 16.05.2002, 1 STR 40/02, Rn. 13 und 14).
  • OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ohne sofortige Freilassung zur Erprobung

    Denn nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2012 - 11 Sa 50/12

    Außerordentliche Kündigung wegen Androhung einer Erkrankung - Beweiswürdigung

    In der Regel genügen die Angaben des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Gerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht muss sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen ( BVerfG 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00 - NJW 2001, S. 2247 ; 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 /292; BGH 16.05.2002 - 1 STR 40/02 - zitiert nach juris, Rn. 13 und 14).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2014 - 3 Sa 234/14

    Volle Überzeugung des Gerichts

    In der Regel genügen aber, darauf hat das Arbeitsgericht völlig zu Recht hingewiesen, die Angabe des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Gerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht 20.02.2001, NJW 2001, 2247).
  • LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).".
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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00   

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https://dejure.org/2000,7882
BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00 (https://dejure.org/2000,7882)
BVerfG, Entscheidung vom 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00 (https://dejure.org/2000,7882)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - 2 BvR 1261/00 (https://dejure.org/2000,7882)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erzwingungshaft - Strafhaft - Strafaussetzung - Verfassungsbeschwerde - Allgemeine Handlungsfreiheit - Rechtsstaatsprinzip - Einstweilige Anordnung

  • Judicialis

    GG Art. 104 Abs. 1; ; GG Art. 3 ... Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; StPO § 454 a Abs. 2; ; StPO § 454 a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz; ; StPO § 454 a; ; StVollstrO § 51 Abs. 4; ; StVollstrO § 87 Abs. 2 c

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2247
  • StV 2001, 467
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 05.09.1991 - 2 BvR 349/91

    Einstweilige Anordnung gegen eine Strafvollstreckung bei zweifelhafter Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Strafvollstreckung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit (vgl. BVerfGE 22, 178 ; 84, 341 ).

    Darauf kann (erneut) mit den Mitteln des Strafrechts reagiert werden (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 ; 14, 11 ; 15, 223 ; 18, 146 ; 22, 178 ; 84, 341 ).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 ).

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.07.1967 - 2 BvR 566/66

    Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckung von Strafurteilen -

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Strafvollstreckung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit (vgl. BVerfGE 22, 178 ; 84, 341 ).

    Darauf kann (erneut) mit den Mitteln des Strafrechts reagiert werden (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 ; 14, 11 ; 15, 223 ; 18, 146 ; 22, 178 ; 84, 341 ).

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.06.1995 - 2 BvR 1414/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    Das hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 1994 - 2 BvR 1414/94 - in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 14.07.1964 - 1 BvR 352/64

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung eines Jugendarrestes

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    Darauf kann (erneut) mit den Mitteln des Strafrechts reagiert werden (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 ; 14, 11 ; 15, 223 ; 18, 146 ; 22, 178 ; 84, 341 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    Das hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 1994 - 2 BvR 1414/94 - in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 13.02.1962 - 2 BvR 15/62

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung der Haft wegen Verurteilung nach §

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    Darauf kann (erneut) mit den Mitteln des Strafrechts reagiert werden (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 ; 14, 11 ; 15, 223 ; 18, 146 ; 22, 178 ; 84, 341 ).
  • BVerfG, 18.12.1962 - 1 BvR 665/62

    Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    Darauf kann (erneut) mit den Mitteln des Strafrechts reagiert werden (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 ; 14, 11 ; 15, 223 ; 18, 146 ; 22, 178 ; 84, 341 ).
  • OLG Dresden, 28.06.2000 - 2 Ws 344/00
    Auszug aus BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00
    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2000 - 2 Ws 344/00 -,.
  • BVerfG, 23.07.1958 - 1 BvR 633/57

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die innerdeutsche Rechtshilfe

  • BVerfG, 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09

    Einstweilige Anordnung; Recht auf Freiheit der Person; Gesetzlichkeitsprinzip

    Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2000 - 2 BvR 1261/00 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 17.05.2006 - 1 BvR 1090/06

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Vollstreckung einer

    In diesem Fall kann die verhängte Strafe vorübergehend nicht vollstreckt werden; die Vollstreckung kann jedoch später erfolgen (vgl. BVerfGE 8, 102 ; 14, 11 ; 15, 223 ; 18, 146 ; 22, 178 ; 84, 341 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Januar 2003 - 2 BvR 2045/02 - sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2000 - 2 BvR 1261/00 - ).
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