Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.12.2000

Rechtsprechung
   BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99   

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BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99 (https://dejure.org/2001,6)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2001 - XII ZR 343/99 (https://dejure.org/2001,6)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 (https://dejure.org/2001,6)
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Familienarbeit der Ehefrau

§§ 1569 ff BGB, §§ 1573 Abs. 2, 1577, 1578 BGB, zur Frage der Unterhaltsbemessung bei nachehelich aufgenommener oder ausgeweiteter Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, der in der Ehe den Haushalt führte: eheliche Lebensverhältnisse sind nicht nur an den vorhandenen Barmitteln ausgerichtet, Änderung der Rechtsprechung: "Additionsmethode" bzw "Differenzmethode" statt "Anrechnungsmethode"

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578
    Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung bei Aufnahme einer Berufstätigkeit durch geschiedenen, zuvor

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs - Anrechnungsmethode

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsanspruch - Haushaltsführung - Ehe - Anrechnungsmethode - Nachehelicher Aufstockungsunterhalt

  • Judicialis

    BGB § 1573 Abs. 2; ; BGB § 1578

  • ra.de
  • RA Kotz (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB
    Berechnung des nachehelichen Unterhalts für Hausfrauen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573 Abs. 2, § 1578
    Nachehelicher Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

  • Notare Bayern PDF, S. 61 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578
    Berücksichtigung der Haushaltsführung als die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578
    Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung bei Aufnahme einer Berufstätigkeit durch geschiedenen, zuvor haushaltsführenden Ehegatten

  • nomos.de PDF, S. 26 (Kurzinformation)

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.6.2001)

    BGH ändert Berechnungsmethode des nachehelichen Unterhalts // Höherer Unterhalt für nach einer Scheidung wieder Erwerbstätige

Besprechungen u.ä. (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 61 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578
    Berücksichtigung der Haushaltsführung als die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Geschiedenenunterhalt - Aktuelles BGH-Urteil führt zu Streitwerterhöhung bei der Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ehegattenunterhalt - Abänderung von Urteilen und Vergleichen nach Aufgabe der Anrechnungsmethode durch den BGH

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Ende der Anrechnungsmethode im Unterhaltsrecht

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Aufgabe der Anrechnungsmethode zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts des haushaltführenden Ehegatten

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Anpassung der vor Änderung der Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt ergangenen Unterhaltstitel

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 105
  • NJW 2001, 2254
  • NJW-RR 2001, 1225 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 1225 L
  • MDR 2001, 991
  • DNotZ 2002, 440
  • FamRZ 2001, 105
  • FamRZ 2001, 1061 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 986
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwickelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl. Rdn. 110 f.).

    Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um trennungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret darlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108, insoweit dort jedoch nicht abgedruckt).

    Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Erweiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht.

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwickelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl. Rdn. 110 f.).

    Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Erweiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht.

  • BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    Er hat aber entscheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden sind und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidend durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785).

    Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Erweiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht.

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    Er hat aber entscheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden sind und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidend durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785).

    Erfolgte die Arbeitsaufnahme dagegen erst nach der Scheidung, erhöhte das daraus erzielte Einkommen nach den bisherigen Grundsätzen den Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB auch dann nicht, wenn ein entsprechender Lebensplan schon vor der Trennung bestanden hatte, so daß ein späteres Erwerbseinkommen im Wege der Anrechnungsmethode auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen war und den Unterhalt beschränkte (Urteil vom 23. April 1986 aaO S. 785).

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um trennungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret darlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108, insoweit dort jedoch nicht abgedruckt).

    Er hat in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch ohne die Trennung erfolgt wäre (BGHZ 89, 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150).

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82

    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    b) Ein anderer Lösungsweg, den Familieneinsatz eines Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wird über eine "Monetarisierung" der Haushaltsführung und Kindesbetreuung gesucht, wobei zum Teil pauschale Festbeträge ohne Rücksicht auf den individuellen Umfang der familienbezogenen Leistungen vorgeschlagen werden (500 DM bis 1.000 DM nach den Bayerischen Leitlinien Nr. 6, s. FamRZ Buch 1 3. Aufl. S. 75; vgl. Gerhardt/Gut-deutsch FuR aaO S. 243; Graba aaO S. 1118, 1121), zum Teil - in Anknüpfung an die Bewertung der Haushaltsführung in sogenannten Konkubinatsfällen analog § 850 h ZPO (vgl. u.a. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662 m.w.N.) - allgemeine Erfahrungswerte, die zur Bemessung von Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwickelt wurden (vgl. Born MDR aaO S. 984; Graba aaO S. 1121).
  • BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99

    Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    Verblieben sind allerdings auf Seiten der Klägerin die Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös, die an die Stelle des Nutzungsvorteils getreten sind und daher mit in die Differenz- bzw. - nach der Berechnungsweise des Oberlandesgerichts - in die Additionsmethode einzubeziehen sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. a. 13. Deutscher Familiengerichtstag 1999, Beschlüsse Arbeitskreis 3 zu III, Brühler Schriften zum Familienrecht).
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 42/89

    Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    Diese Einbuße muß von beiden Ehegatten getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 f.; Graba aaO S. 1120).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 326/81

    Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwickelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 - FamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl. Rdn. 110 f.).
  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 698/80

    Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99
    Der Senat hat ihren Einkünften prägenden Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse zugemessen, weil ihre Arbeitsaufnahme im Rahmen einer normalen Entwicklung lag (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, 893).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Das Berufungsgericht hat die Revision insbesondere wegen der Frage zugelassen, "ob angesichts des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 ­ FamRZ 2001, 986) die infolge eines vollzogenen Zugewinnausgleichs auf Seiten des Unterhaltsgläubigers erzielten oder erzielbaren Erträge im Rahmen der Unterhaltsberechnung als eheprägend anzusehen und mithin in die Differenzberechnung einzustellen" seien.
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Das Einkommen der Klägerin hat - jedenfalls als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Familienarbeit - ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 105, 120 f.).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Zur Begründung verwies er darauf, eine nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit ersetze lediglich die Haushaltsführung, die die Ehe geprägt habe, und komme ihr im Wert gleich (vgl. BGHZ 148, 105 ff.).

    Ein solcher Bezug zur Ehe liegt auch bei der Berücksichtigung einer nach Scheidung aufgenommenen Erwerbsarbeit des Unterhaltsberechtigten vor, die das Äquivalent oder "Surrogat" einer schon in der Ehe in Form von Familienarbeit erbrachten Leistung darstellt (vgl. BGHZ 148, 105 ff.).

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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2000 - XII ZR 237/98   

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https://dejure.org/2000,1439
BGH, 20.12.2000 - XII ZR 237/98 (https://dejure.org/2000,1439)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2000 - XII ZR 237/98 (https://dejure.org/2000,1439)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - XII ZR 237/98 (https://dejure.org/2000,1439)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2254 (Ls.)
  • NJW 2001, 2635
  • NJW-RR 2001, 793
  • MDR 2001, 571
  • FamRZ 2001, 413
  • FamRZ 2001, 757 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.02.1983 - IX ZR 42/82

    Begriff der Zuwendung; Ausschluß der Rückforderung überschüssigen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 20.12.2000 - XII ZR 237/98
    Auch die weitere Voraussetzung des § 1380 BGB, daß nämlich die Zuwendung nicht geschuldet, sondern freiwillig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - IX ZR 42/82 - FamRZ 1983, 351, 352), liegt hier vor.
  • OLG Brandenburg, 17.03.2015 - 10 WF 15/15

    Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Rückführung von Kreditverbindlichkeiten

    Geht es um die Haftung für Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie, hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen (BGH, NJW 2005, 3572, 3574; NJWE-FER 1997, 74; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1286 ; OLG Bamberg, NJWE-FER 2001, 197, 198; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1901; Bydlinski, in: MünchKomm zum BGB , 6. Aufl., § 426 Rn. 18; von Heintschel-Heinegg, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., 10. Kap., Rn. 130).
  • OLG Karlsruhe, 28.03.2002 - 2 UF 50/01

    Zugewinnausgleich: Zuordnung des auf den Namen nur eines Ehegatten lautenden

    Der BGH hat mit Urteil vom 20.12.2000 (XII ZR 237/98) das Senatsurteil vom 30.07.1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, sowie im Umfang der Aufhebung den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • FG Nürnberg, 18.11.2004 - IV 284/03

    Rückwirkendes Erlöschen der Schenkungssteuer infolge Aufhebung des Güterstands

    Die Vorschrift des § 1380 Abs. 1 BGB gelte sowohl für echte Schenkungen unter Ehegatten als auch für sogenannte unbenannte bzw. ehebedingte Zuwendungen (vgl. dazu BGH-Urteil vom 20.12.2000 XII ZR 237/98, NJW 2001, 2254).

    bzw. ehebedingte Zuwendungen (vgl. BGH-Urteil vom 20.12.2000, in NJW 2001, 2254).

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

    Danach darf der Tatrichter sich für die Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens an dessen Verkaufserlös orientieren, falls es etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (BGH, Urteil vom 17. März 1982 - IV a ZR 27/81, NJW 1982, 2497 ff. [Pflichtteilsergänzungsanspruch]; BGH, Urteil vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900 [Bestätigung]; ähnlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2000 - XII ZR 237/98, NJW 2001, 793 ff.).
  • KG, 28.11.2005 - 8 U 100/05

    Wirkungen der Ehe: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Geschäft zur Deckung

    Denn vorliegend geht es nicht um grundlegende Veränderungen, sondern gerade um die Erhaltung des geschaffenen Heims (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1084 und NJWE-FER 2001, 197 für die Beseitigung von Brand- und Wasserschäden an der Ehewohnung mit Kosten von je ca. 20.000 DM).
  • OLG Dresden, 25.03.2004 - 10 U 902/00

    Defizite im Standsicherheitsnachweis: Haftungsrisiken

    Zu dem vom Statiker zu ersetzenden Schaden gehören grundsätzlich auch die Verpflichtungen seines Auftraggebers aus einem Vergleich mit dem Kunden, die dieser zur Erledigung der aus dem Mangel der Statik begründeten Haftungsansprüche des Kunden abschließt (vgl. BGH - Urteil vom 25.01.2001 - VII ZR 446/99 - NJW-RR 2001, 793).
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