Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,259
BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99 (https://dejure.org/2001,259)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - III ZR 111/99 (https://dejure.org/2001,259)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 (https://dejure.org/2001,259)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,259) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 179, 839; BadWürttGO § 54 Abs. 1
    Folgen der Nichteinhaltung kommunalrechtlicher Vertretungsregelungen

  • Prof. Dr. Lorenz

    Kommunalrechtliches Schriftformerfordernis und Stellvertretungsrecht: Keine Haftung des Bürgermeisters als falsus procurator nach § 179 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Privatrechtsverkehr - Verpflichtungserklärung - Gemeindevertreter - Verpflichtungserklärung - Persönliche Haftung des Bürgermeisters - Vertreter ohne Vertretungsmacht

  • Judicialis

    BGB § 179; ; BGB § 839 A; ; BadWürttGO § 54 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 179; BGB § 839; GemO BW § 54
    Keine persönliche Haftung des Bürgermeisters gem. § 179 Abs. 1 BGB für formunwirksame Verpflichtungserklärung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    "Formvorschriften" für Erklärungen des Bürgermeisters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 179, 839; BadWürttGO § 54 Abs. 1
    Inanspruchnahme des Bürgermeisters als Vertreter ohne Vertretungsmacht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Amtshaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vom Dienstsiegel zur elektronischen Signatur - 100 Jahre Streit um kommunalrechtliche Formvorschriften (Ulrich Stelkens; VerwArch 2003, 48)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Formwidriger Vertrag mit Gemeinde - haftet der Bürgermeister persönlich? (IBR 2001, 522)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 147, 381
  • NJW 2001, 2626
  • MDR 2001, 1053
  • NVwZ 2001, 1193 (Ls.)
  • VersR 2002, 568
  • WM 2001, 1723
  • DVBl 2001, 1273
  • DVBl 2001, 1468
  • DB 2001, 1984 (Ls.)
  • DÖV 2001, 868
  • JR 2002, 278
  • BauR 2001, 1415
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 81/77

    Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs - Nutzung eines Uferstreifens -

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen (vgl. BGHZ 32, 375, 380 f zu § 68 Abs. 1 NdsGO; Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118 zu § 56 Abs. 1 RhPfGO; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606 zu § 56 Abs. 1 NRWGO; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528 zu § 71 Abs. 2 HessGO; Beschluß vom 24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222, 223 zu § 60 Abs. 1 SächsGO); die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl. schon RGZ 64, 408, 413).

    Trotz des vertretungsrechtlichen Ansatzes hat der Bundesgerichtshof wiederholt offengelassen, ob auf eine unvollkommen abgegebene Verpflichtungserklärung § 177 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. BGHZ 32, 375, 382; Senatsurteil vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118).

    Dabei hat er betont, daß dies nur in Betracht kommt, wenn die Nichtigkeitsfolge für den anderen Vertragsteil schlechthin untragbar ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606, 607), als wesentlichen Ausnahmefall aber auch angesehen, wenn das für die Willensbildung der Gemeinde maßgebliche Beschlußorgan den Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. Urteile vom 8. Juni 1973 - V ZR 72/72 - NJW 1973, 1494, 1495; vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528; Beschluß vom 24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222, 223; Senatsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 405, soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertretern vorlag; vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390).

  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58

    Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen (vgl. BGHZ 32, 375, 380 f zu § 68 Abs. 1 NdsGO; Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118 zu § 56 Abs. 1 RhPfGO; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606 zu § 56 Abs. 1 NRWGO; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528 zu § 71 Abs. 2 HessGO; Beschluß vom 24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222, 223 zu § 60 Abs. 1 SächsGO); die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl. schon RGZ 64, 408, 413).

    a) Allerdings steht nicht in Frage, daß § 179 Abs. 1 BGB nicht nur im Bereich rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht gilt, sondern auch in Fällen anzuwenden ist, in denen Organe die ihnen gesetzten Vertretungsbefugnisse überschreiten (vgl. BGHZ 6, 330, 333; BGHZ 32, 375, 381).

    Trotz des vertretungsrechtlichen Ansatzes hat der Bundesgerichtshof wiederholt offengelassen, ob auf eine unvollkommen abgegebene Verpflichtungserklärung § 177 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. BGHZ 32, 375, 382; Senatsurteil vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118).

  • RG, 16.12.1922 - V 21/22

    Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Demgegenüber bezieht sich die Regelung des § 179 BGB, die einen im Interesse der Verkehrssicherheit eingeführten Fall der Vertrauenshaftung darstellt (vgl. RGZ 106, 68, 70; BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407, 1408), im Kern auf das Vertrauen, daß der Vertreter für den Vertretenen bindend handeln kann, nicht aber darauf, daß der Vertreter die in welchen Vorschriften auch immer angeordneten Förmlichkeiten zutreffend beachtet.

    Dementsprechend trägt selbst der Vertreter ohne Vertretungsmacht grundsätzlich nicht das Risiko sonstiger Mängel des Vertretergeschäfts (vgl. RGZ 106, 68, 70 f).

  • BGH, 11.06.1992 - VII ZR 110/91

    Culpa in contrahendo bei Mißachtung von Kompetenzvorschriften durch

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Es kommt hinzu, daß die Gemeinden in Baden-Württemberg - anders als das Berufungsgericht meint und es der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1992 (VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436) zu Art. 35 BayLKrO in der damals geltenden Fassung zugrunde lag - auch durch mündliche Erklärungen ihres Vertretungsorgans verpflichtet werden können, wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder um Vertretergeschäfte handelt, sofern nur der Vertreter formgerecht ermächtigt ist (§ 54 Abs. 4 BWGO).

    Auch der Zweck des § 54 Abs. 1 BWGO, der dahin geht, im Interesse einer klaren Verantwortung des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat und einer einwandfreien Rechnungslegung zu vermeiden, daß nachträglich Zweifel am Verpflichtungswillen des Bürgermeisters oder Streit über Inhalt und Zeitpunkt der eingegangenen Verpflichtung entstehen (vgl. Sixt, in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 54 Rn. 1), fügt sich in die Zwecke privatrechtlicher Formvorschriften ein, indem das Vertretungsorgan von der Eingehung übereilter und unüberlegter Verpflichtungen, die den Gemeindeinteressen zuwiderlaufen, abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 404, allerdings in einem Fall zusätzlich angeordneter Gesamtvertretung; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436) und zugleich der Klarstellungs- und Beweisfunktion Rechnung getragen wird.

  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 53/99

    Zusagen hinsichtlich Belegung und Pflegesatzhöhe eines zu errichtenden Altenheims

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Selbst wenn die Kläger Einsicht in die maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung genommen hätten, wozu sie aber keinen Anlaß hatten (vgl. RGZ 104, 191, 194 f), hätten sie sich wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliege, im Anwendungsbereich des § 179 BGB, also im Verhältnis zu dem Vertreter, darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis beachtete (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149 im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit des Vertretungsorgans).

    Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 274; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149), ist ein Verschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen.

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Selbst wenn die Kläger Einsicht in die maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung genommen hätten, wozu sie aber keinen Anlaß hatten (vgl. RGZ 104, 191, 194 f), hätten sie sich wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliege, im Anwendungsbereich des § 179 BGB, also im Verhältnis zu dem Vertreter, darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis beachtete (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149 im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit des Vertretungsorgans).

    c) Während daher Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe, soweit sie etwa eine Gesamtvertretung anordnen, im Ergebnis nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden können - insoweit kommt lediglich eine Haftung der Gemeinde auf Ersatz des Vertrauensschadens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht -, unterliegen die Bestimmungen über reine Förmlichkeiten wie Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung und Beifügung des Amtssiegels im wesentlichen einer rechtlichen Behandlung, wie sie für die Verletzung von Formvorschriften auch im übrigen gilt (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil BGHZ 92, 164, 174).

  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 100/87

    Bindung der Gemeinde an eine formunwirksame Verpflichtungserklärung

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Dabei hat er betont, daß dies nur in Betracht kommt, wenn die Nichtigkeitsfolge für den anderen Vertragsteil schlechthin untragbar ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606, 607), als wesentlichen Ausnahmefall aber auch angesehen, wenn das für die Willensbildung der Gemeinde maßgebliche Beschlußorgan den Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. Urteile vom 8. Juni 1973 - V ZR 72/72 - NJW 1973, 1494, 1495; vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528; Beschluß vom 24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222, 223; Senatsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 405, soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertretern vorlag; vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390).

    Auch der Zweck des § 54 Abs. 1 BWGO, der dahin geht, im Interesse einer klaren Verantwortung des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat und einer einwandfreien Rechnungslegung zu vermeiden, daß nachträglich Zweifel am Verpflichtungswillen des Bürgermeisters oder Streit über Inhalt und Zeitpunkt der eingegangenen Verpflichtung entstehen (vgl. Sixt, in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 54 Rn. 1), fügt sich in die Zwecke privatrechtlicher Formvorschriften ein, indem das Vertretungsorgan von der Eingehung übereilter und unüberlegter Verpflichtungen, die den Gemeindeinteressen zuwiderlaufen, abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 404, allerdings in einem Fall zusätzlich angeordneter Gesamtvertretung; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436) und zugleich der Klarstellungs- und Beweisfunktion Rechnung getragen wird.

  • BGH, 02.02.2000 - VIII ZR 12/99

    Fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Nur wenn er Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 105, 283, 285 f; Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407, 1408).

    Demgegenüber bezieht sich die Regelung des § 179 BGB, die einen im Interesse der Verkehrssicherheit eingeführten Fall der Vertrauenshaftung darstellt (vgl. RGZ 106, 68, 70; BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407, 1408), im Kern auf das Vertrauen, daß der Vertreter für den Vertretenen bindend handeln kann, nicht aber darauf, daß der Vertreter die in welchen Vorschriften auch immer angeordneten Förmlichkeiten zutreffend beachtet.

  • BGH, 09.10.1989 - II ZR 16/89

    Eigenhaftung des vollmachtlos auftretenden GmbH-Gesellschafters beim Abschluß

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388).

    Da es mithin keine besonderen Umstände gab, die den Klägern zu Zweifeln Anlaß boten, kommt es auch nicht darauf an, ob sie die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der von ihnen angenommenen Vertretungsmacht in jeder Hinsicht richtig beurteilten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388).

  • RG, 18.03.1922 - I 205/21

    Landgemeinde; Haftung des Gemeindevorstehers; "Kennenmüssen"

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
    Selbst wenn die Kläger Einsicht in die maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung genommen hätten, wozu sie aber keinen Anlaß hatten (vgl. RGZ 104, 191, 194 f), hätten sie sich wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliege, im Anwendungsbereich des § 179 BGB, also im Verhältnis zu dem Vertreter, darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis beachtete (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149 im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit des Vertretungsorgans).

    Der Gemeindevorsteher hatte einen Kaufvertrag geschlossen, der für die Gemeinde - wie das Reichsgericht befand - wegen Formmangels unwirksam war (RGZ 104, 191, 192 f); insoweit war § 88 Abs. 4 Nr. 7 Abs. 2 der Preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 nicht beachtet, wonach "Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ... unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein" mußten.

  • BGH, 24.02.1997 - II ZR 9/96

    Möglichkeit der Erledigungserklärung in der Hauptsache in der zulässigen Revision

  • BGH, 20.01.1994 - VII ZR 174/92

    Wirksamkeit von unter Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung

  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 158/82

    Ungültigkeit einer formwidrigen Verpflichtungserklärung

  • BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51

    Haftung einer Gemeinde aus c.i.c.

  • BGH, 29.01.1963 - VI ZR 119/62

    Haftung des wegen der Nichtigkeit eines Gesetzes vollmachtlosen Vertreters

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 176/94

    Berufung einer Gemeinde auf Vertretungsmangel wegen Verletzung von

  • BGH, 08.06.1973 - V ZR 72/72

    Erstattung der entstehenden Kosten durch eine Betriebsverlagerung - Zusicherung

  • BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89

    Streitverkündung bei Drittschadensliquitation durch Frachtführer

  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 235/99

    Hinweis auf Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis bei Vertragsschluß durch

  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 219/87

    Haftung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

  • BGH, 24.03.1994 - III ZR 65/93

    Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages bezüglich der Verpachtung eines einer

  • BGH, 17.04.1997 - III ZR 98/96

    Verbindlichkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Bürgermeisters nach der

  • RG, 04.12.1906 - II 223/06

    Preuß. Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 § 88

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05

    Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung

    Der vom Beklagten in den Vorinstanzen und mit der Revisionserwiderung geltend gemachte Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. November 2004 - X ZR 101/03 - NJW-RR 2005, 268 unter 2 a, d, 3; BGHZ 147, 381; BGH, Urteile vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407 unter II und vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387 unter I 2; BGHZ 105, 283, 285 f.).
  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 110/19

    Nebenintervention im Streit um Maklerlohnansprüche für Tätigkeiten im

    Nur wenn er Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er nicht schutzwürdig (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381, 385 [juris Rn. 9] mwN).
  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    Aus der von der Revision des Klägers angeführten Senatsentscheidung BGHZ 147, 381 ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10

    Mietvertrag mit einer Gemeinde: Wirksamkeit des Mietvertrages trotz fehlenden

    Damit wird ihm - unabhängig davon, ob es im Innenverhältnis an der erforderlichen Beschlussfassung des Gemeinderats fehlt oder sich der Bürgermeister über diese sogar hinwegsetzt - im Außenverhältnis die alleinige, umfassende, unbeschränkte und nicht beschränkbare Vertretungsmacht für die Gemeinde eingeräumt (vgl. BGH WM 1966, 642 f. Tz. 12 f.; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 28 ff.; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 20; jeweils zit. nach juris; jurisPK-BGB/Weinland, 5. Aufl., § 164 Rdnr. 4).

    Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder vor den Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Verpflichtungserklärungen dienen (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 26 f.; NJW 1994, 1528 ff. Tz. 11; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 34; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 6; jeweils zit. nach juris).

    Die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl. BGHZ 147, 381 ff. Tz. 6, zit. nach juris).

    Vielmehr bindet die Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters die Gemeinde in diesem Fall auch dann, wenn er sich über Beschlüsse des Gemeinderats hinwegsetzt oder ganz davon absieht, ihn in einer dafür vorgesehenen Angelegenheit zu beteiligen (vgl. BGHZ 147, 381 ff. Tz. 20, zit. nach juris).

    Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof zum einen dann als gegeben angesehen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. BGH NJW 1994, 1528 ff. Tz. 12; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 18; jeweils zit. nach juris).

    Zum anderen hat er einen solchen Ausnahmefall bejaht, wenn die aus der Verletzung der Formvorschriften folgende Nichtigkeit eines Vertrags nach den gesamten Umständen den Vertragspartner nicht nur hart treffen, sondern zu einem für ihn schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 31 f.; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 35; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 18; jeweils zit. nach juris).

    In einem solchen Fall kann es also gerade nicht darum gehen, den Bürgermeister auch an seine dem Gemeinderat gegenüber bestehenden Bindungen zu erinnern (vgl. hierzu BGHZ 147, 381 ff. Tz. 20, zit. nach juris).

  • OLG Celle, 29.10.2009 - 13 Verg 8/09

    Pflicht des Auftraggebers zur Ausschreibung einer Vertragsänderung;

    Eine Beseitigung des Formmangels ist auch nicht durch Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB, sondern lediglich durch Neuvornahme der maßgeblichen Verpflichtungserklärung unter Einhaltung der Förmlichkeiten möglich (BGHZ 147, 381, 388 f.).
  • BGH, 22.09.2005 - VII ZR 34/04

    Aufnahme von Hinweisen in das Verhandlungsprotokoll; Haftung einer kommunalen

    Da der Auftrag vom 25. März 1994 nur vom Werksleiter Te. erteilt wurde, dieser jedoch nicht allein, sondern nur mit dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter gesamtvertretungsberechtigt war, ist der Vertrag, der auch nicht genehmigt worden ist, nicht wirksam zustande gekommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. September 1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164; vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381 und vom 4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, BGHZ 157, 168).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2012 - 12 U 105/12

    Amtshaftung einer gesetzlichen Krankenkasse wegen unrichtiger Auskunft der

    Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm ist der Schaden zu ersetzen, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dient ( Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., 2012, § 839 Rdnr. 77; BGH NJW 2001, 2626; OLG Hamm, Urt. v. 5.6.2009 - 11 U 193/08 - juris Tz. 36).
  • BGH, 10.07.2003 - III ZR 155/02

    Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige Rentenauskunft

    a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß die Klägerin bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen ist, als hätte sich die Beklagte amtspflichtgemäß verhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 147, 381, 392).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13

    Ansprüche aus einer Stützungserklärung gegen eine Kommune

    cc) Die Nichteinhaltung der in Gemeindeordnungen für Verpflichtungserklärungen vorgesehenen Formvorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der §§ 177 ff. BGB, weil es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl. etwa BGHZ 147, 381 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; WM 1994, 551 [juris Rn. 11] zu § 71 HGO ; NJW 1980, 117 [juris Rn. 26]).

    Unterzeichnet, wie hier, nur ein Vertretungsberechtigter, so überschreitet er seine Vertretungsmacht mit der Folge, dass die Körperschaft nicht verpflichtet wird (BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - (BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]) die Auffassung geäußert, dass eine Genehmigung "schwerlich vorstellbar" sei, soweit es um fehlende Förmlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung gehe, und ausgeführt, eine wirkliche Beseitigung des Mangels sei unter solchen Umständen, wie dies auch bei einer nach § 125 BGB formnichtigen Erklärung der Fall sei, nur durch Neuvornahme unter Einhaltung der Förmlichkeiten vorstellbar.

    Nur unter besonderen Umstanden kann sich der Vertragspartner einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ihre Verpflichtungserklärung sei wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung unwirksam, verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsübung (vgl. BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]; BGH, WM 1994, 551 [juris Rn. 11]).

    Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof unter anderem dann angenommen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes gebilligt hat, soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertretern vorlag (BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]; BGH, WM 1994, 551 [juris Rn. 12]).

  • BGH, 09.11.2004 - X ZR 101/03

    Fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertetungsmacht

    Das hat zur Folge, daß der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen darf (z.B. BGHZ 147, 381).

    Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs. 3 BGB die Haftung des vollmachtlosen Vertreters entfallen läßt (BGHZ 147, 381), kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluß (MünchKomm./Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdn. 36) entweder tatsächlich Zweifel an dem Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen.

    Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behauptete Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig (BGHZ 147, 381); erst wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hätten, kann wieder etwas anderes gelten.

  • BGH, 04.12.2003 - III ZR 30/02

    Haftung der Gemeinde aus einem mangels kommunalaufsichtlicher Genehmigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2019 - 1 L 68/19

    Schadensersatz wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen: Ehemaliger Bürgermeister

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2019 - 3 Sa 434/18

    Vollmachtloser Vertreter - fahrlässige Unkenntnis des Mangels der

  • BGH, 14.07.2016 - III ZR 265/15

    Schadensersatzbegehren aus Amtshaftung; Schutz des Vermögensinteresses des

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2005 - 1 LB 270/02

    Formelle Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts; Rechtsnatur des

  • OLG Braunschweig, 30.06.2016 - 8 U 97/15

    Planungsleistungen ohne schriftlichen Auftrag erbracht: Gemeinde muss Wertersatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - 7 A 1041/08

    Anwendung der allgemeinen Regeln über das Verwaltungsverfahren bei der Ausübung

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 364/02

    Vertretung einer KGaA gegenüber ihren Komplementären; Anforderungen an die

  • LG Konstanz, 27.07.2006 - 4 O 234/05

    Die Bundesrepublik Deutschland haftet für die Folgen des Flugzeugunglücks von

  • OLG Köln, 03.12.2019 - 14 U 25/19

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einem gescheiterten Grundstückskaufvertrag

  • LG München I, 13.02.2020 - 5 HKO 2393/19

    Abschluss eines Vorstandsdienstvertrages durch vollmachtlosen Vertreter

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 39/03

    Abweisung der Amtshaftungsklage gegen einen Chefarzt einer Universitätsklinik

  • OLG Köln, 29.01.2004 - 7 U 109/03

    Wirksamkeit eines Vertrages in Form eines Ausstellungsvertrages; Anwendbarkeit

  • OLG Zweibrücken, 23.07.2015 - 6 U 2/14

    Staatshaftung wegen Undurchführbarkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel

  • OLG Frankfurt, 15.05.2006 - 1 U 203/05

    Amtshaftung: Verlagerung der persönlichen Haftung des Beamten für eine

  • BGH, 04.04.2002 - VII ZR 26/01

    Ansprüche des Werkunternehmers wegen der Errichtung eines Schmutzwasserkanals

  • OLG Frankfurt, 25.06.2013 - 11 U 94/12

    Erwerb eines Portraitgemäldes durch eine Gemeinde

  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

  • OLG Jena, 12.01.2011 - 1 Ws 352/10

    Untreue: Strafbarkeit eines Alleingeschäftsführers einer kommunalen

  • OLG Oldenburg, 11.09.2009 - 6 U 13/08

    Amtshaftung im Zwangsversteigerungsverfahren

  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 309/01

    Umfang einer Funktionsvollmacht

  • BGH, 12.05.2016 - III ZR 265/15

    Amtshaftung: Unterlassene Zustellung der Klageschrift über eine Verbindungsstelle

  • VG Bayreuth, 20.05.2011 - B 5 K 09.909

    (Kein) Schadensersatzanspruch einer Gemeinde gegen ihre Erste Bürgermeisterin

  • OLG Koblenz, 04.05.2004 - 10 U 710/03

    Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum

  • OLG Frankfurt, 30.09.2015 - 19 U 19/15

    Maklervertrag und Schriftformerfordernis nach § 71 II 1 HGO

  • OLG Naumburg, 02.12.2004 - 1 U 50/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung von

  • OLG Hamm, 06.09.2010 - 8 U 8/10

    Beitritt der Studierendenschaft einer nordrhein-westfäligen Hochschule zum

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2022 - 4 U 116/21
  • VK Münster, 25.06.2009 - VK 7/09

    Verkaufs eines kommunalen Grundstückes mit Bauverpflichtungen

  • OLG Dresden, 18.07.2014 - 10 U 1501/11

    Entwurfsplanung wird nicht weiterverfolgt: Optionsrecht ist nicht eröffnet!

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2019 - 1 L 69/19

    Schadensersatz wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen: Ehemaliger Bürgermeister

  • OLG München, 27.05.2011 - 1 U 1209/11

    Mündliches Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht durch Bürgermeister

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2022 - 2 Sa 258/21

    Wiedereinstellungsanspruch - Zusage - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • VG Greifswald, 23.01.2014 - 3 A 1725/12

    Wegen Verstoß gegen kommunalrechtliche Formvorschriften unwirksame Verträge einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2013 - 14 A 548/12

    Notwendigkeit der Unterzeichnung eines Leistungsantrags hinsichtlich einer

  • OLG Hamm, 05.06.2009 - 11 U 193/08

    Amtspflichten einer gesetzlichen Krankenkasse zum Beratung eines

  • OLG Brandenburg, 11.06.2014 - 4 U 59/13

    Allgemeines Schuldrecht: Abschluss eines Werkvertrages über Ingenieurleistungen;

  • OLG München, 19.01.2006 - 1 U 3927/05

    Amtspflichtverletzung durch Widerruf der Zutrittsberechtigung zu Bereichen eines

  • OLG Köln, 26.05.2021 - 7 U 166/20

    Behauptete Amtspflichtverletzung eines Mitarbeiters des Bundeskartellamts

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2008 - 4 U 427/07

    Erfolglosigkeit einer Amtshaftungsklage wegen unterbliebener Übertragung eines

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 5 U 110/03

    Zur Frage der Befugnis zur Verwertung von Gegenständen aus einer Insolvenzmasse

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 10 U 39/09

    Kommunalrechtliche Vertretungsvorschriften und Haftung aus GoA oder

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht