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   OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00   

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https://dejure.org/2001,1969
OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00 (https://dejure.org/2001,1969)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2001 - 7 U 104/00 (https://dejure.org/2001,1969)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - 7 U 104/00 (https://dejure.org/2001,1969)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 34; BGB § 839; KWG § 6
    Keine Staatshaftung nach wirtschaftlichem Zusammenbruch einer Bank bei fehlender Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2724
  • NJW 2005, 784
  • ZIP 2001, 645
  • WM 2001, 1372
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 108/76

    Amtspflichten der Bankenaufsicht

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
    Die Vertreter dieser Argumentation (Papier aaO., Nüßgens aaO.) beziehen sich hier auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach - entgegen der zuvor ganz herrschenden Auffassung - den Normen des Kreditwesengesetzes, die die Befugnisse und die Pflichten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen regeln, auch drittschützende Wirkung zukommen könne (BGHZ 74, 144 ff.; BGHZ 75, 120 ff.).

    Selbst wenn der Gesetzgeber mit der auf die BGH-Rechtsprechung (BGHZ 74, 144 ff.; BGHZ 75, 120 ff.) reagierenden "Klarstellung" des Schutzzwecks der die Bankenaufsicht betreffenden Regelungen tatsächlich nichts anderes bezweckt haben sollte als einen Haftungsausschluss, handelt es sich hierbei allenfalls um eine Frage des gesetzgeberischen Weges, die im Ermessen des Gesetzgebers steht.

    Die Sorge vor dem eigenen Eintretenmüssen hätte andererseits zwangsläufig Auswirkungen auf Art, Umfang und Dichte der Aufsicht, die sich jedenfalls streng an den vom Bundesgerichtshof, im Wetterstein - (BGHZ 74, 144 ff.) und im Herstatt-Urteil (BGHZ 75, 120 ff.) entwickelten Grundsätzen orientierten müsste.

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 154/77

    Bankenaufsicht

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
    Die Vertreter dieser Argumentation (Papier aaO., Nüßgens aaO.) beziehen sich hier auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach - entgegen der zuvor ganz herrschenden Auffassung - den Normen des Kreditwesengesetzes, die die Befugnisse und die Pflichten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen regeln, auch drittschützende Wirkung zukommen könne (BGHZ 74, 144 ff.; BGHZ 75, 120 ff.).

    Selbst wenn der Gesetzgeber mit der auf die BGH-Rechtsprechung (BGHZ 74, 144 ff.; BGHZ 75, 120 ff.) reagierenden "Klarstellung" des Schutzzwecks der die Bankenaufsicht betreffenden Regelungen tatsächlich nichts anderes bezweckt haben sollte als einen Haftungsausschluss, handelt es sich hierbei allenfalls um eine Frage des gesetzgeberischen Weges, die im Ermessen des Gesetzgebers steht.

    Die Sorge vor dem eigenen Eintretenmüssen hätte andererseits zwangsläufig Auswirkungen auf Art, Umfang und Dichte der Aufsicht, die sich jedenfalls streng an den vom Bundesgerichtshof, im Wetterstein - (BGHZ 74, 144 ff.) und im Herstatt-Urteil (BGHZ 75, 120 ff.) entwickelten Grundsätzen orientierten müsste.

  • LG Bonn, 31.03.2000 - 1 O 159/99

    Bundesrepublik Deutschland ist wegen verspäteter Umsetzung der EG-Richtlinie vom

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
    7 U 104/00 1 O 159/99 LG Bonn.

    Die Berufungen der Kläger zu 1., 5. und 11. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.3.2000 (1 O 159/99) werden zurückgewiesen.

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
    Dem entspricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Staates, zum Schutz von Rechtsgütern aktiv tätig zu werden, ausdrücklich bislang vor allem zum Schutz des (ungeborenen) menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit eingefordert hat (vgl. BVerfGE 39, 1, 42 - Schwangerschaftsabbruch I - 88, 203, 251 - Schwangerschaftsabbruch II - vgl. andererseits BVerfGE 46, 160, 164 f. - Schleyer - 49, 89 (142) - Kalkar I - 53, 30 (57 f.) - Mülheim-Kärlich, 56, 54 (78) - Fluglärm), dabei aber stets betont hat, die Frage, wie der Schutz konkret auszugestalten sei, liege allein der Verantwortung des Gesetzgebers (BVerfGE 56, 54 (81)).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
    Dem entspricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Staates, zum Schutz von Rechtsgütern aktiv tätig zu werden, ausdrücklich bislang vor allem zum Schutz des (ungeborenen) menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit eingefordert hat (vgl. BVerfGE 39, 1, 42 - Schwangerschaftsabbruch I - 88, 203, 251 - Schwangerschaftsabbruch II - vgl. andererseits BVerfGE 46, 160, 164 f. - Schleyer - 49, 89 (142) - Kalkar I - 53, 30 (57 f.) - Mülheim-Kärlich, 56, 54 (78) - Fluglärm), dabei aber stets betont hat, die Frage, wie der Schutz konkret auszugestalten sei, liege allein der Verantwortung des Gesetzgebers (BVerfGE 56, 54 (81)).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
    Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber Inhalt und Grenzen des Eigentums weitgehend frei bestimmen kann (BVerfGE 58, 300ff.).
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
    Dem entspricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Staates, zum Schutz von Rechtsgütern aktiv tätig zu werden, ausdrücklich bislang vor allem zum Schutz des (ungeborenen) menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit eingefordert hat (vgl. BVerfGE 39, 1, 42 - Schwangerschaftsabbruch I - 88, 203, 251 - Schwangerschaftsabbruch II - vgl. andererseits BVerfGE 46, 160, 164 f. - Schleyer - 49, 89 (142) - Kalkar I - 53, 30 (57 f.) - Mülheim-Kärlich, 56, 54 (78) - Fluglärm), dabei aber stets betont hat, die Frage, wie der Schutz konkret auszugestalten sei, liege allein der Verantwortung des Gesetzgebers (BVerfGE 56, 54 (81)).
  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
    Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist unter anderem das Gebot der Rechtsklarheit, insbesondere die Forderung, dass der Bürger den Inhalt von Regelungen mit hinreichender Sicherheit feststellen können muss (vgl. etwa BVerfGE 5, 25, 31f.; BVerfGE 22, 330, 346).
  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
    Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist unter anderem das Gebot der Rechtsklarheit, insbesondere die Forderung, dass der Bürger den Inhalt von Regelungen mit hinreichender Sicherheit feststellen können muss (vgl. etwa BVerfGE 5, 25, 31f.; BVerfGE 22, 330, 346).
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg.
  • BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Köln, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg.
  • OLG Stuttgart, 13.05.2008 - 12 U 132/07

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung durch die BaFin:

    Da diese Richtlinien das Ziel der Verleihung von Rechten an Einzelne beinhalten und der Inhalt dieser Rechte bestimmbar ist, käme - ein Kausalzusammenhang zwischen der unterbliebenen Umsetzung und dem Schaden vorausgesetzt - der allgemein anerkannte gemeinschaftsrechtliche Entschädigungsanspruch wegen verspäteter Richtlinienumsetzung zum Zuge, was das LG Bonn hinsichtlich der Einlagensicherungsrichtlinie schon entschieden hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2001 - 7 U 104/00 - Rn. 5, zitiert nach juris, das die Entscheidung des LG Bonn im Tatbestand referiert).
  • LG Bonn, 02.08.2002 - 1 O 443/01

    Schadensersatz eines stillen Gesellschafters wegen behaupteter

    An dieser Auffassung, die das Oberlandesgericht Köln im Berufungsverfahren bestätigt hat (NJW 2001, 2724), hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der Argumentation der Kläger fest.
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