Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,674
BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00 (https://dejure.org/2001,674)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2001 - XI ZR 325/00 (https://dejure.org/2001,674)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00 (https://dejure.org/2001,674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Überweisungsaufträge von der Weltreise

§§ 670, 675 BGB, keine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung (Rechtsscheinshaftung) bei Fälschung eines Überweisungsauftrags (Risiko der Bank), zu den Voraussetzungen eines Anspruchs wegen pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Gefälschter Überweisungsauftrag: Anspruche der Bank gegen den Kontoinhaber aus Vertrag (§§ 675, 670 BGB ) oder pVV

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fälschung eines Überweisungsauftrages - Kontoinhaber - Schaffung eines Rechtsscheins - Echtheit des Überweisungsauftrages - Aufwendungsersatzanspruch der Bank - Erkennen der Fälschung - Sphäre des Kontoinhabers - Girovertragliche Pflicht - Reduzierung der ...

  • unalex.eu

    Art. EVÜ

  • Judicialis

    BGB § 607 Abs. 1; ; BGB § 662; ; BGB § 665; ; BGB § 670; ; BGB § 675

  • RA Kotz

    Gefälschter Überweisungsträgers - Haftung des Kontoinhabers

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675
    Fälschung eines Überweisungsauftrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 607 Abs. 1, §§ 662, 665, 670, 675
    Kein Aufwendungsersatzanspruch der Bank nach Durchführung gefälschter Überweisungsaufträge auch bei Weitergabe von persönlichen, aber nicht geheimen Informationen durch den Kontoinhaber

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Bankenhaftung nach Betrug

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Haftung bei gefälschtem Überweisungsauftrag

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Geltung der Sphärentheorie im Überweisungsverkehr; IPR des Bereicherungsausgleichs

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das Fälschungsrisiko von Überweisungsaufträgen trägt der Kunde nur bei sorgloser Begünstigung der Fälschung

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2968
  • ZIP 2001, 1666
  • MDR 2001, 1252
  • WM 2001, 1712
  • BB 2001, 2289
  • DB 2001, 2600
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    Danach muß derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 304 f.; 113, 48, 53).

    b) Den in der Revisionserwiderung angesprochenen Anspruch der Klägerin aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte vor und während ihrer Weltreise nicht für die gebotene Kontrolle in Kontoauszügen mitgeteilter Kontobewegungen Sorge getragen habe (vgl. dazu BGHZ 73, 207, 211; 95, 103, 108; Senatsurteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 60, insoweit in BGHZ 113, 48 nicht abgedruckt), hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht - hilfsweise - geltend gemacht.

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 238/93

    Haftung für Mißbrauch vorcodierter Sparkassen-Überweisungsformulare

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - XI ZR 145/91, WM 1992, 1392, 1393; Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074).

    Zwar wäre die Beklagte der Klägerin schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre girovertragliche Pflicht verletzt hätte, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich auszuschalten (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074 m.w.Nachw.).

  • BGH, 30.06.1992 - XI ZR 145/91

    Einstandspflicht für Fälschungsrisiko im Überweisungsverkehr - Sammelüberweisung

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - XI ZR 145/91, WM 1992, 1392, 1393; Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074).

    a) Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 1992 (XI ZR 145/91, WM 1992, 1392).

  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 117/96

    Bank trägt das Risiko von Scheckfälschungen

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebenso wie bei der Fälschung von Schecks (BGHZ 135, 116, 118) auch bei der Fälschung von Überweisungsaufträgen nicht anzuerkennen (vgl. BGHZ 130, 87, 92).
  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 277/84

    Widerspruch - Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    b) Den in der Revisionserwiderung angesprochenen Anspruch der Klägerin aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte vor und während ihrer Weltreise nicht für die gebotene Kontrolle in Kontoauszügen mitgeteilter Kontobewegungen Sorge getragen habe (vgl. dazu BGHZ 73, 207, 211; 95, 103, 108; Senatsurteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 60, insoweit in BGHZ 113, 48 nicht abgedruckt), hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht - hilfsweise - geltend gemacht.
  • BGH, 25.01.1985 - III ZR 138/84

    Fälschungsrisiko bei Ausführungen von Überweisungen - Übertragbarkeit der

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84, WM 1985, 511; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - XI ZR 145/91, WM 1992, 1392, 1393; Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074).
  • BGH, 25.11.1963 - II ZR 54/61

    Kraftfahrzeug-Sicherungsschein

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    Danach muß derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 304 f.; 113, 48, 53).
  • BGH, 11.07.1963 - VII ZR 120/62

    Zurechenbarkeit des Rechtsscheins eines unterschriebenen Blanketts

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    Danach muß derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 304 f.; 113, 48, 53).
  • BGH, 29.01.1979 - II ZR 148/77

    Genehmigungsfiktion in den AGB der Sparkassen bei Tageskontoauszügen

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    b) Den in der Revisionserwiderung angesprochenen Anspruch der Klägerin aus positiver Verletzung des Girovertrages, weil die Beklagte vor und während ihrer Weltreise nicht für die gebotene Kontrolle in Kontoauszügen mitgeteilter Kontobewegungen Sorge getragen habe (vgl. dazu BGHZ 73, 207, 211; 95, 103, 108; Senatsurteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 60, insoweit in BGHZ 113, 48 nicht abgedruckt), hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht - hilfsweise - geltend gemacht.
  • BGH, 13.06.1995 - XI ZR 154/94

    Erstattungsansprüche einer Bank wegen der Auszahlung von Geldbeträgen

    Auszug aus BGH, 17.07.2001 - XI ZR 325/00
    Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebenso wie bei der Fälschung von Schecks (BGHZ 135, 116, 118) auch bei der Fälschung von Überweisungsaufträgen nicht anzuerkennen (vgl. BGHZ 130, 87, 92).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 93/89

    Bereicherungsausgleich bei gefälschtem Überweisungsauftrag

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 61/11

    BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr.

    Anders als der Wortlaut der streitigen Klausel setzt § 670 BGB sowohl eine tatsächliche Beauftragung (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00, WM 2001, 1712, 1713) als auch die Erbringung der Aufwendungen "zum Zwecke der Ausführung des Auftrags" voraus.
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11

    Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt im Überweisungsverkehr zwar regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (Senatsurteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00, WM 2001, 1712, 1713 mwN).

    Dem Bankkunden kommt jedoch die girovertragliche Pflicht zu, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich auszuschalten (Senatsurteile vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2074 und vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00, WM 2001, 1712, 1714).

  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19

    Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines

    Dies entspricht dem schon vor Inkrafttreten des Zahlungsverkehrsrechts im Überweisungsverkehr geltenden Grundsatz, dass regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (Senatsurteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00, WM 2001, 1712, 1713).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 437/11

    BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr.

    Anders als der Wortlaut der streitigen Klausel setzt § 670 BGB sowohl eine tatsächliche Beauftragung (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00, WM 2001, 1712, 1713) als auch die Erbringung der Aufwendungen "zum Zwecke der Ausführung des Auftrags" voraus.
  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 1 U 224/15

    Überweisungsauftrag durch Telefax mit gefälschter Unterschrift

    Zudem ist der Erstattungsanspruch bei nicht autorisierter Zahlung verschuldensunabhängig ausgestaltet, so dass es auf eine Erkennbarkeit der Fälschung nicht ankommt (Mayen, a.a.O. RdNr. 29; BGH, Urteil vom 17.07.2001, XI ZR 325/00, juris Rn. 20).
  • AG Wiesloch, 20.06.2008 - 4 C 57/08

    Bank muss Phishing-Opfern Geld erstatten

    Das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrages trägt die Bank (Assies, Handbuch des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, 3. Kapitel, Rn. 52 unter Hinweis auf BGH, NJW 2001, 2968, 3183 und 3190 zu gefälschten Überweisungsträgern und Rn. 350 ff. zum Onlinebanking).
  • LG Heilbronn, 20.10.2015 - 6 O 128/15

    Haftung des Zahlungsdienstleisters: Autorisierung eines

    Dies sei das Ergebnis der Zusammenschau der §§ 675u, 675j BGB (MüKo-Casper Rz.1 und 8; Bankrechtshandbuch 4. Aufl.-Mayen, § 49 Rz. 29: An einer Zustimmung des Kontoinhabers fehle es jedenfalls in den Fällen, in denen der Überweisungsauftrag gefälscht oder verfälscht wurde. Die neue Rechtslage entspreche der früheren, da auch bisher im Falle der Fälschung von einer fehlenden Weisung ausgegangen worden sei. Geändert habe sich ebenfalls nicht, dass das Zahlungsinstitut selbst dann keinen Aufwendungsersatzanspruch hat, wenn es die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers lag (BGH NJW 2001, 2968).Eine fehlende Autorisierung und infolgedessen ein fehlender Aufwendungsersatzanspruch liege auch in diesem Fall vor, da § 675j Abs. 1 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut eine tatsächlich erteilte Zustimmung voraussetze.
  • OLG Köln, 16.05.2019 - 12 U 258/17
    Zudem ist der Erstattungsanspruch bei nicht autorisierter Zahlung verschuldensunabhängig ausgestaltet, so dass es auf eine Erkennbarkeit der Fälschung nicht ankommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 - 1 U 224/15, NJW-RR 2017, 1329-1330, zitiert nach juris Rn. 16 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17.07.2001 - XI ZR 325/00, zitiert nach juris Rn. 20; LG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2018 - 6 O 72/17, zitiert nach juris Rn. 31; Herberger/Martinek/Rüßmann u.a.-Schwintowski, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 675u Rn. 5).

    § 675j Abs. 1 BGB aF setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut eine tatsächlich erteilte Zustimmung voraus (Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17.07.2001 - XI ZR 325/00, NJW 2001, 2968, 2969 - zitiert nach beck-online).

  • LG Aachen, 25.07.2017 - 10 O 299/16
    Geändert habe sich ebenfalls nicht, dass das Zahlungsinstitut selbst dann keinen Aufwendungsersatzanspruch hat, wenn es die Fälschung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers lag (MüKo-Casper a.a.O. unter Verweis auf BGH NJW 2001, 2968).
  • OLG Stuttgart, 20.09.2019 - 5 U 62/19

    Garantievertrag; Bürgschaft: Anspruch einer deutschen Bank gegen die

    Charakteristische Leistung bei dem vorliegend maßgeblichen Darlehensvertrag ist die Überlassung von Kapital (BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00 -, Rn. 25, juris [für einen Sparvertrag]; OLG München, Urteil vom 09. Januar 1996 - 25 U 4605/95 -, Rn. 5, juris, OLG Celle, Urteil vom 11. November 1998 - 9 U 87/98 Rn. 25, juris; für 4 ROM-I-VO: Hohloch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Art. 4 ROM-I-VO, Rn. 39 und Staudinger/Magnus (2016) Art. 4 Rom I-VO, Rn. 283).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2008 - 23 U 41/08

    Überweisungsvertrag: Risikoverteilung, wenn zur Errechnung des

  • LG Kaiserslautern, 24.02.2009 - 1 S 52/08

    Verweigerung der Bezahlung einer Kaufpreisforderung bei Verlust eines

  • OLG Köln, 30.10.2002 - 13 U 98/01
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht