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   KG, 13.07.2001 - 5 U 47/01   

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https://dejure.org/2001,5586
KG, 13.07.2001 - 5 U 47/01 (https://dejure.org/2001,5586)
KG, Entscheidung vom 13.07.2001 - 5 U 47/01 (https://dejure.org/2001,5586)
KG, Entscheidung vom 13. Juli 2001 - 5 U 47/01 (https://dejure.org/2001,5586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 3 der 2. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (2. AVO) in Hinblick auf die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand; Direktmarketingverbot eines Rechtsanwalts; Inhalt des eingeschränktes Werbeverbots für ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; RBerG Art. 1 § 1; ; 2. VO zur Ausführung des RBerG § 1 Abs. 3; ; BRAO § 43 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 3, 2. AVO; zur Zulässigkeit von Werbung durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3132
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 21.03.1997 - 2 U 131/96

    Wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung um Anwaltsmandate; Unaufgefordertes

    Auszug aus KG, 13.07.2001 - 5 U 47/01
    Bietet er diese Tätigkeiten an, verstößt er daher gegen das aus § 43 b letzter Halbsatz BRAO folgende Verbot, um einen konkreten Auftrag zu werben, nachdem bei dem potentiellen Mandanten bereits ein ihm bekannt gewordener akuter Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist (vgl. OLG Stuttgart NJW 1997, 2529; Eylmann a. a. O. Rdnr. 44 ff.; Feuerig/Braun, BRAO 5. Aufl., § 43 b Rdnr. 25, 29).
  • BGH, 16.03.1989 - I ZR 30/87

    Zulässigkeit der Tätigkeit eines Erbensuchers nach dem RBeratG

    Auszug aus KG, 13.07.2001 - 5 U 47/01
    Dass die im Tenor unter a) bis d) erwähnten angebotenen Tätigkeiten der unter der Erlaubnispflicht gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz unterfallen, stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede (vgl. dazu auch BGH NJW 1989, 2125 f.).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.1995 - 6 U 246/94
    Auszug aus KG, 13.07.2001 - 5 U 47/01
    Er versteht das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 1995 - 6 U 246/94 (Bl. 83 ff. d. A.) schlicht falsch, wenn er aus ihm herausliest, dass ein Anbieten rechtsberatender Tätigkeiten ihm dann nicht als Verstoß gegen das Werbeverbot ausgelegt werden kann, wenn er nicht eigens auf seine Zulassung als Rechtsbeistand hinweist.
  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 143/03

    Erbenermittler als Rechtsbeistand

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG Rechtsbeistände keinem weiterreichenden Werbeverbot unterwirft, als § 43b BRAO es Rechtsanwälten auferlegt (vgl. OLG Karlsruhe Rbeistand 1995, 49, 50; KG NJW 2001, 3132; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., 2. AVO, § 1 Rdn. 31; Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., RBerG, 2. AVO, § 1 Rdn. 24; vgl. auch Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl. Rdn. 1180; weitergehend Kleine-Cosack, RBerG, 2. AVO, § 1 Rdn. 6, wonach das Werberecht der Inhaber von Erlaubnissen nach dem Rechtsberatungsgesetz mangels einer verfassungskonformen Beschränkung allein durch die allgemeinen Bestimmungen des UWG begrenzt wird).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2012 - 6 U 167/11

    Unzulässige Werbung um Anwaltsmandate; Auskunft über Verletzergewinn bei

    Es ist dann anzunehmen, wenn der Anwalt den Umworbenen unmittelbar anspricht, ihn im Hinblick auf den eben dargestellten Beratungs- oder Vertretungsbedarf anwaltlich zu beauftragen (instruktiv dazu: KG NJW 2001, 3132).
  • KG, 21.03.2003 - 5 U 328/02

    Wettbewerbsverstoß durch berufsrechtswidrige Werbung: Zulässige

    Dabei haben bei verfassungskonformer Auslegung dieser Norm für einen Rechtsbeistand dieselben Werbemöglichkeiten wie für Rechtsanwälte zu gelten (KG - 5. ZS - NJW 2001, 3132; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., 2. AVO § 1 Rn. 3).
  • OLG Braunschweig, 31.10.2002 - 2 U 33/02

    Werberundschreiben von Rechtsanwälten; Unzulässige Anwaltswerbung;

    Die beanstandete Werbeaussage zielt mithin ersichtlich auf eine dem Anwalt sonst nicht ohne Weiteres zugängliche Präsenz in einer Situation ab, die typischerweise durch das unabweisbare Bedürfnis nach einer Mandatserteilung im Einzelfall geprägt ist, nämlich dadurch, dass der Umworbene einen konkreten Beratungs- und/ oder Vertretungsbedarf hat und der Werbende sich eines Mittlers bedient, um dem Umworbenen in dieser Situation seine Tätigkeit konkret anzubieten (vgl. BGH 15. März 2001 NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben - KG 13. Juli 2001 NJW 2001, 3132).
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