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Rechtsprechung
   EuGH, 10.05.2001 - C-223/99, C-260/99   

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https://dejure.org/2001,980
EuGH, 10.05.2001 - C-223/99, C-260/99 (https://dejure.org/2001,980)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - C-223/99, C-260/99 (https://dejure.org/2001,980)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - C-223/99, C-260/99 (https://dejure.org/2001,980)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • EU-Kommission PDF

    Agorà und Excelsior

    Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2
    Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Einrichtung, die Messeveranstaltungen und Ausstellungen ausrichtet und nach Leistungskriterien ...

  • EU-Kommission

    Agorà und Excelsior

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Definition einer öffentlichen Einrichtung; Aufgaben, die zum einen auf andere Art als ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Definition einer öffentlichen Einrichtung; Aufgaben, die zum einen auf andere Art als ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 92/50/EWG Art. 1 Buchst. b Unterabs. 2; ; Richtlinie Nr. 71/305/EWG Anhang I; ; EG Art. 234

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Messegesellschaft: Öffentlicher Auftraggeber? (IBR 2001, 438)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia, Mailand - Auslegung von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3180 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 197 (Ls.)
  • EuZW 2001, 382
  • NZBau 2001, 403
  • DVBl 2001, 1159 (Ls.)
  • BauR 2001, 1633
  • VergabeR 2001, 281
  • VergabeR 2001, 285
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gewerblicher Art andererseits unterscheidet (Urteil vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 36).

    Aus diesem Verzeichnis ergibt sich, dass es sich im Allgemeinen um Aufgaben handelt, die zum einen auf andere Art als durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden, und die der Staat zum anderen aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (siehe in diesem Sinn Urteil BFI Holding, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art Aufgaben nicht ausschließt, die auch von Privatunternehmen erfüllt werden oder erfüllt werden könnten (Urteil BFI Holding, Randnr. 53), er hat aber auch ausgeführt, dass das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs und insbesondere der Umstand, dass die betreffende Einrichtung auf dem Markt im Wettbewerb steht, darauf hinweisen kann, dass es sich nicht um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art handelt (Urteil BFI Holding, Randnr. 49).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof kann es aber nur ablehnen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Bosman, Randnr. 61).

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Dem Gerichtshof kommt es dagegen zu, aus den gesamten vom nationalen Gericht gemachten Angaben, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Elemente herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Im Rahmen der in Artikel 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf einen konkreten Fall anzuwenden (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Im Rahmen der in Artikel 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf einen konkreten Fall anzuwenden (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Die in dieser Vorschrift genannten drei Tatbestandsmerkmale müssen dabei gleichzeitig vorliegen (Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73, Randnr. 21).
  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig dann fehlt, wenn sie nicht den Hauptzweck des betreffenden Unternehmens oder nur ein Zwischenziel zur Erfüllung nicht kommerzieller Zwecke darstellt (EuGH C-18/01, Entscheidung vom 22.05.2003, "Korhonen", Rn. 54 f. und EuGH C-283/00, Entscheidung vom 16.10.2003, "SIEPSA", Rn. 88f.), andererseits aber eine Einrichtung schon dann als gewerblich handelnd einzustufen sein kann, wenn sie zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht, aber doch nach Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet (EuGH C-223/99, Entscheidung vom 10.05.2001, "Agorà und Excelsior", Rn. 40).

    Schon der Umstand, dass ein Verlustausgleichsmechanismus nicht positiv vorgesehen ist, spricht dafür, dass die Antragsgegnerin das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst trägt (vgl. EuGH C-223/99, Rn. 40).

  • OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19

    Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des

    Soweit die Antragsgegnerin auf Entscheidungen zu im städtischen Besitz stehenden Messegesellschaften (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C-223/99 und C-260/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - Verg 50/16) und Sparkassen (Senat, Beschluss vom 15.06.2005 - 17 Verg 3/05) verweist, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 29, vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26, und Adolf Truley, Randnr. 34) müssen die drei in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen kumulativ vorliegen, so dass beim Fehlen auch nur einer Voraussetzung die betreffende Einrichtung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts und folglich auch nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 92/50 qualifiziert werden kann.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, unterscheidet Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gewerblicher Art andererseits (vgl. u. a. Urteile BFI Holding, Randnr. 36, sowie Agorà und Excelsior, Randnr. 32).

    Der daraus resultierende Impuls für den Handel kann als im Allgemeininteresse liegend angesehen werden (Urteil Agorà und Excelsior, Randnrn.

    50 und 51, Agorà und Excelsior, Randnr. 37, sowie Adolf Truley, Randnr. 50).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3678
BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00 (https://dejure.org/2001,3678)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00 (https://dejure.org/2001,3678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Annahmegrund - Pflichtwidriges Dienens - Spruchpraxis - Gesetzesauslegung - Gewaltenteilung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; StGB § 356 Abs. 1; ; StGB § 356 Abs. 2; ; GG Art. 20; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 2, 3; StGB § 356 Abs. 1
    Bindung des Richters an Recht und Gesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3180
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BGH, 06.04.1982 - 5 StR 8/82

    Parteiverrat - Ehescheidung - Ehescheidungsverfahren - Anderkonto - Verwahrtes

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00
    Die fachgerichtliche Rechtsprechung legt den Begriff des "pflichtwidrigen Dienens" im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB dahin aus, dass der Rechtsanwalt einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegen gesetzten Sinne bereits Rat und Beistand gewährt hat (vgl. BGHSt 5, 284 ; 301 ; 7, 17 ; 15, 332 ; 18, 192 ; BGH NStZ 1982, S. 331 ; 1987, S. 73; BayObLG NJW 1959, S. 2223 ; NJW 1989, S. 2903).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00
    Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 34, 269 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00
    Damit wäre es unvereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, sich mithin objektiv betrachtet der Bindung an Recht und Gesetz entziehen würden (vgl. BVerfGE 87, 273 m.w.N.).
  • BayObLG, 15.07.1959 - RReg. 1 St 361/59

    Parteiverrat eines Rechtsanwalts, der einen Schuldner und den Pfändungsgläubiger

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00
    Die fachgerichtliche Rechtsprechung legt den Begriff des "pflichtwidrigen Dienens" im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB dahin aus, dass der Rechtsanwalt einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegen gesetzten Sinne bereits Rat und Beistand gewährt hat (vgl. BGHSt 5, 284 ; 301 ; 7, 17 ; 15, 332 ; 18, 192 ; BGH NStZ 1982, S. 331 ; 1987, S. 73; BayObLG NJW 1959, S. 2223 ; NJW 1989, S. 2903).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00
    Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck und schließt jedenfalls aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 4, 219 ; stRspr).
  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00
    Gefordert wird mithin ein Interessengegensatz, der sich unabhängig davon bestimmt, ob den Mandanten durch das Verhalten des Rechtsanwalts Schaden entstehen kann oder entstehen soll (vgl. BGHSt 7, 17 ).
  • BGH, 02.02.1954 - 5 StR 590/53
    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00
    Die fachgerichtliche Rechtsprechung legt den Begriff des "pflichtwidrigen Dienens" im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB dahin aus, dass der Rechtsanwalt einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegen gesetzten Sinne bereits Rat und Beistand gewährt hat (vgl. BGHSt 5, 284 ; 301 ; 7, 17 ; 15, 332 ; 18, 192 ; BGH NStZ 1982, S. 331 ; 1987, S. 73; BayObLG NJW 1959, S. 2223 ; NJW 1989, S. 2903).
  • BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89

    Voraussetzungen eines pflichtwidrigen Dienens

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00
    Die fachgerichtliche Rechtsprechung legt den Begriff des "pflichtwidrigen Dienens" im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB dahin aus, dass der Rechtsanwalt einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegen gesetzten Sinne bereits Rat und Beistand gewährt hat (vgl. BGHSt 5, 284 ; 301 ; 7, 17 ; 15, 332 ; 18, 192 ; BGH NStZ 1982, S. 331 ; 1987, S. 73; BayObLG NJW 1959, S. 2223 ; NJW 1989, S. 2903).
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07

    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats

    Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. BGHSt 5, 284, 286; 7, 17, 20; 12, 96, 98; 15, 332, 334; 34, 190, 192; BVerfG - Kammer - NJW 2001, 3180 f.).
  • OLG Hamburg, 16.12.2014 - 1 Rev 49/14

    Parteiverrat: Pflichtwidriges Dienen durch Antrag auf Akteneinsicht

    b) Hingegen ist darüber hinaus - anders als bei § 356 Abs. 2 StGB - ein Nachteil für oder eine Gefährdung der Interessen der anderen Partei nicht erforderlich (BVerfG, [Kammerbeschluss vom 24. Mai 2001 - 2 BvR 1373/00; NJW 2001, 3180, 3181; BGH, a.a.O., S. 21; BayObLG, Urteil vom 26. Juli 1989 - RReg. 3 St 50/89, NJW 1989, 2903; vgl. aber auch KG, Urteil vom 10. Mai 2006 - (3) 1 Ss 409/05 [139/05], NStZ 2006, 688).

    c) Der Straftatbestand des Parteiverrats schützt daher nicht in erster Linie die nur mittelbar erfassten Auftraggeber, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltschaft, die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in ihren inneren und äußeren Funktionsbedingungen, ihr Ansehen als Institution und Organ der Rechtspflege (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 24. Mai 2001 - 2 BvR 1373/00; NJW 2001, 3180 3181; Rogall, a.a.O., § 356 Rn. 3).

  • BayObLG, 18.08.2022 - 102 VA 68/22

    Akteneinsicht von Dritten im Zivilverfahren

    Zu § 356 StGB hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2020 (Az. 4 StR 611/19, NStZ 2020, 601) unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung ausgeführt, die Strafvorschrift gehöre zu den sogenannten "opferlosen" Delikten; sie schütze keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2001, 2 BvR 1373/00, NJW 2001, 3180 [juris Rn. 4]; zum Meinungsstreit: Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 356 Rn. 2; Heuchemer in BeckOK StGB, 53. Ed. Stand: 1. Mai 2022, § 356 Rn. 1; Sahan/Höft in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, § 356 Rn. 1 f.; Kudlich in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl. 2021, § 356 Rn. 2; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 356 Rn. 1; Dahs in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 356 Rn. 2 ff.; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2019, § 356 Rn. 1).
  • OLG München, 25.06.2015 - 6 U 4080/14

    Parteiverrat durch Patentanwalt

    Das Dienen ist also pflichtwidrig, wenn der Täter einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegengesetzten Sinne, bereits Rat und Beistand gewährt hat (vgl. BVerfG NJW 2001, 3180, 3181; BGH NJW 2008, 2723 Tz. 21; Heine/Weißer, a. a. O., § 356 Rn. 16).
  • LG Kiel, 03.06.2016 - 1 Qs 41/16

    Parteiverrat: Besuch des Beschuldigten in der JVA durch den als Zeugenbeistand

    Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Rechtsanwalt einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegengesetzten Sinne bereits Rat und Beistand gewährt hat (BVerfG NJW 2001, 3180 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.07.2020 - 4 StR 611/19

    Parteiverrat - und der Täter-Opfer-Ausgleich

    Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1999 ? 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ? 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).
  • LG Köln, 21.11.2012 - 9 S 69/12

    Bei gleichzeitiger Beratung eines scheidungswilligen Ehepaares kann der

    Darunter fällt nicht nur die prozessuale und außergerichtliche Vertretung, sondern auch die Beratung (Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 186; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl., § 43 a Rn. 66; vgl. zu § 356 Abs. 1 StGB: BVerfG, Beschl. v. 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00 = NJW 2001, 3180).
  • LG Waldshut-Tiengen, 08.05.2013 - 6 Ns 25 Js 8409/09

    Parteiverrat: Interessengegensatz bei Mandatierung durch Voreben und Nacherben

    Ebenso bestimmt sich dieser unabhängig davon, ob den Mandanten ein Schaden entstehen kann oder entstehen soll (BVerfG, NJW 2001, 3180).
  • FG Köln, 13.11.2003 - 15 K 3339/00

    Präklusion im FG-Verfahren und Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach

    Denn der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen (Beschluss des BVerfG vom 24. Mai 2001 2 BvR 1373/00, NJW 2001, 3180).
  • LG Neuruppin, 06.03.2008 - 4 S 115/07
    Geschützt wird durch das Tätigkeitsverbot vor allem das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalts- und Rechtsbeistandschaft ( BVerfG NJW 01, 3180, 3181; Kleine-Cosack, BRAO , 4. Aufl., § 43a Rn. 79).
  • FG Köln, 13.11.2003 - 15 K 1464/03

    Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach Präklusion im Einspruchsverfahren

  • BPatG, 18.12.2018 - 14 W (pat) 1/18

    Patentbeschwerdeverfahren - "Futtermitteladditiv" - zur Frage einer analogen

  • LG Waldshut-Tiengen, 05.11.2013 - 6 Ns 25 Js 8409/09

    Interessengegensatz eines Rechtsanwalts bei gleichzeitger Vertretung des Vorerben

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Rechtsprechung
   EuGH, 30.01.2001 - C-36/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1441
EuGH, 30.01.2001 - C-36/98 (https://dejure.org/2001,1441)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2001 - C-36/98 (https://dejure.org/2001,1441)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - C-36/98 (https://dejure.org/2001,1441)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsgrundlage - Umwelt - Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau - Artikel 130s Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 Absätze 1 und 2 EG) - Begriff. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Rat

    1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Mehrsprachige Texte - Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen - Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt

  • EU-Kommission

    Spanien / Rat

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung des Beschlusses 97/825/EG über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen); Begriff der Bewirtschaftung der Wasserressourcen; Einzelheiten der Zusammenarbeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau; Begriff "Bewirtschaftung der Wasserressourcen"; Ungeeignetheit einer gewählten Rechtsgrundlage; Maßnahmen der Bewirtschaftung der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 175 Abs. 1; ; EGV Art. 175 Abs. 2; ; Beschluss 97/825/EG

  • rechtsportal.de

    1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Mehrsprachige Texte - Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen - Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt

  • rechtsportal.de

    Rechtsgrundlage - Umwelt - Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau - Artikel 130s Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 Absätze 1 und 2 EG) - Begriff ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 97/825/EG des Rates über den Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau - Rechtsgrundlage (Artikel 130s Absatz 1 oder Artikel 130s Absatz 2 [jetzt Artikel 175 EG]) - Begriff ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3180 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1389
  • EuZW 2001, 208
  • DVBl 2001, 624
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.01.2001 - C-36/98
    Was den Begriff "Bewirtschaftung der Wasserressourcen" anbelangt, so erfordert die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes einen Vergleich ihrer Sprachfassungen (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 28).
  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.01.2001 - C-36/98
    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. z. B. Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-420/98

    W.N.

    Auszug aus EuGH, 30.01.2001 - C-36/98
    Weichen aber die sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift voneinander ab, so muss die Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-420/98, W. N., Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-42/97

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.01.2001 - C-36/98
    Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von diesen als die wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnrn.
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (u. a. Urteile vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 58).
  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    44 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, implizieren alle in den drei Gedankenstrichen des Artikels 175 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG genannten Maßnahmen ein Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane auf Gebieten wie der Steuer-, der Energie- oder der Raumordnungspolitik, für die außerhalb der gemeinschaftlichen Umweltpolitik entweder keine Gesetzgebungszuständigkeit der Gemeinschaft besteht oder im Rat Einstimmigkeit erforderlich ist (Urteil vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 54).
  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98 (Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnrn.

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 22, Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und Urteil Spanien/Rat, Randnr. 58).

    39 und 40, sowie Urteil Spanien/Rat, Randnr. 59).

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