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   BVerwG, 07.12.2000 - 5 C 42.99   

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https://dejure.org/2000,609
BVerwG, 07.12.2000 - 5 C 42.99 (https://dejure.org/2000,609)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2000 - 5 C 42.99 (https://dejure.org/2000,609)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 5 C 42.99 (https://dejure.org/2000,609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Eheähnliche Gemeinschaft - Unterhaltsleistungen für Kinder - Ausschluss von Kindern in Stiefelternfamilien - Unterhaltsvorschussgesetz - Verfassungswidrigkeit - Wiederverheiratung

  • Judicialis

    UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Sozialrecht (Sozialleistungen); Unterhaltsleistungen nach dem UVG für Kinder in eheähnliche Gemeinschaft; Unterhaltsleistungen, Ausschluss von Kindern in Stiefelternfamilien von Unterhaltsleistungen nach dem UVG; Unterhaltsvorschussgesetz , Ausschluss von Kindern in ...

  • rechtsportal.de

    UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsleistungen nach dem UVG für Kinder in -; Unterhaltsleistungen, Ausschluss von Kindern in Stiefelternfamilien von - nach dem UVG ; Unterhaltsvorschussgesetz , Ausschluss von Kindern in Stiefelternfamilien von Unterhaltsleistungen; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 259
  • NJW 2001, 3205
  • NVwZ 2001, 1288 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 1452
  • DVBl 2001, 1697
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1999 - 16 A 1491/99

    Rechtmäßigkeit der Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen; Gewährung von

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2000 - 5 C 42.99
    BVerwG 5 C 42.99 OVG 16 A 1491/99.

    Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 23. September 1999 - OVG 16 A 1491/99 - ) die auf den Leistungszeitraum vom 1. Mai 1996 bis zum 30. September 1996 beschränkte Berufung der Kläger zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: .

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2000 - 5 C 42.99
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 10.91 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22, S. 28 f.).
  • OVG Saarland, 06.01.2011 - 3 D 137/10

    Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UHVG (juris: UhVorschG)

    BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 5 C 42/99 -, BVerwGE 112, 259 f., zitiert nach juris.
  • BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 24.04

    Ledig; Lebenspartner in einer Lebenspartnerschaft nicht ledig; kein

    Dass Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt, keinen Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, folgt zudem aus dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen, wie dies schon in der vollständigen Bezeichnung des Gesetzes in seiner Ursprungsfassung vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184) - Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen - zum Ausdruck gelangt ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 1 S. 2 zu Kindern in Stiefelternfamilien).
  • OVG Sachsen, 03.09.2018 - 5 A 305/16

    Unterhaltsvorschuss, Stiefkind, Doppelbelastung; Existenzminimum, Erlass,

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 4 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259), auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zutreffend stützt, sind für Kinder in Stiefelternfamilien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht erfüllt, weil der sie erziehende Elternteil, wenn er (wieder-)verheiratet ist, nicht (mehr) "ledig, verwitwet oder geschieden" ist.

    Die Milderung dieser besonderen, prekären Erziehungssituation ist Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, nicht hingegen der bloße Ausgleich einer allein unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259 [260 f.]; BVerfG, Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306 [301]; SächsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 D 50/14).

    Dass die Nichtgewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an Kinder in Stiefelternfamilien dem Willen des Gesetzgebers entspricht, belegen im Übrigen eindeutig die auch vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 8/1952, S. 6 f.; BT- Drs. 8/2774, S. 12; 151. Sitzung des Deutschen Bundestages - 8. Wahlperiode -, Stenografische Berichte S. 12067 f.; BT-Drs. 12/1523, S. 6; s. auch dazu BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259 [260 f.]; BVerfG, Beschl. v. 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 -, juris Rn. 21).

    Das Verwaltungsgericht ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Kindern in Stiefelternfamilien und Kindern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften gerechtfertigt sei, weil den betroffenen Kindern mit der neuen Eheschließung ihres erziehenden Elternteils regelmäßig auch wirtschaftliche Vorteile zugute kämen, da sie mittelbar an der rechtlichen Absicherung der wirtschaftlichen Situation des erziehenden Elternteils partizipierten, die in dessen Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehepartner zum Ausdruck komme (s. auch BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2000, BVerwGE 112, 259 [261 f.]).

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