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   BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01   

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BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01 (https://dejure.org/2001,9923)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 1 DB 20.01 (https://dejure.org/2001,9923)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 1 DB 20.01 (https://dejure.org/2001,9923)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen Vorsitzendenstelle am Bundesdisziplinargericht - Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts gegen gerichtliche Verfahrensaussetzung - Entscheidung des Gesetzgebers zur Auflösung des Bundesdisziplinargerichts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3493
  • NVwZ 2001, 1396 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1703 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01
    Gegen diese Gleichstellung der Vakanz im Vorsitz mit der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden bestehen keine durchgreifenden Bedenken, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (BVerfGE 18, 423, 426; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII R 15/99 - BFHE 190, 47 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 - NJW 1986, 1366 ).

    Es werden lediglich Vertretungen, welche die oben genannten Grenzen einhalten, unbeanstandet gelassen (BVerfGE 18, 423, ).

    Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ansonsten nur vor, wenn die Justizverwaltung die Möglichkeit zur Nachbesetzung oder Nichtbesetzung einer freien Richterplanstelle dazu nutzt, in sachfremder Weise Einfluss auf die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit der Richter eines Gerichts zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, a.a.O. ).

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01
    Gegen diese Gleichstellung der Vakanz im Vorsitz mit der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden bestehen keine durchgreifenden Bedenken, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (BVerfGE 18, 423, 426; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII R 15/99 - BFHE 190, 47 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 - NJW 1986, 1366 ).

    Während eine Wiederbesetzung durch die Justizverwaltung in aller Regel mit einer Ausschreibung der Stelle, Treffen der Auswahlentscheidung, Mitteilung der Entscheidung an die unterlegenen Bewerber unter Einräumung einer ausreichenden Rechtsschutzfrist, u.U. Beteiligung von Mitwirkungsgremien wie Richterwahlausschüssen und Präsidialräten verbunden ist und damit ein halbes Jahr oder länger in Anspruch nehmen kann, besteht für die Neuverteilung der Geschäfte durch das Gerichtspräsidium eine schnellere Handlungsmöglichkeit und Handlungspflicht (zur unterschiedlichen Pflichtenstellung beider Organe vgl. BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 4.85

    Geschäftsverteilung - Vorsitz - Spruchkörper - Besetzung - Vertretung - Ruhestand

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01
    Gegen diese Gleichstellung der Vakanz im Vorsitz mit der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden bestehen keine durchgreifenden Bedenken, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (BVerfGE 18, 423, 426; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII R 15/99 - BFHE 190, 47 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4.85 - NJW 1986, 1366 ).

    Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 1985, a.a.O., S. 1367) hat in dem auch von der aussetzenden Kammer zitierten Urteil die Verpflichtung des Präsidiums zu einer entsprechenden Regelung betont und ausgeführt:.

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01
    Zwar ist die Exekutive verpflichtet, für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747, BVerfGE 38, 105 ).
  • BVerfG, 03.03.1983 - 2 BvR 265/83

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vakanz einer Richterstelle

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01
    Unter Berufung auf diese Entscheidung - und sie insoweit überdehnend - hat ein Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts am 3. März 1983 entschieden, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein kann, wenn die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Vorsitzendenstelle nicht in angemessener Zeit vorgenommen wird (vgl. BVerfG NJW 1983, 1541).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 ).
  • BVerwG, 15.01.1991 - 1 DB 24.90

    Untersuchungsverfahren - Aussetzungsbeschluß - Beweisaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01
    Diese Auswirkungen des Aussetzungsbeschlusses stellen für den Bundesdisziplinaranwalt schon deshalb eine rechtsmitteleröffnende Beschwer dar, weil eine beschleunigte Abwicklung des Disziplinarverfahrens zu seinen vordringlichen Aufgaben gehört; wenn er die Voraussetzungen einer - das Verfahren verzögernden - Aussetzungsentscheidung nach § 67 Abs. 4 BDO nicht für gegeben hält, bildet die Beschwerde für ihn die einzige rechtzeitige Rechtsschutzmöglichkeit (Beschluss vom 15. Januar 1991 - BVerwG 1 DB 24.90 - BVerwGE 93, 9 ).
  • BVerwG, 19.12.1997 - 1 DB 19.97

    Verhängen von Disziplinarmaßnahmen - Dienstpflichtverletzung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01
    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht eine Beschwerdebefugnis des Bundesdisziplinaranwalts aber jedenfalls dann, wenn ein auf § 67 Abs. 4 BDO gestützter Beschluss über die bloße Vorbereitung der Hauptverhandlung hinaus selbständige prozessuale Wirkungen entfaltet (Beschluss vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 1 DB 19.97 -).
  • VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01
    Auch die von der aussetzenden Kammer zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 8. August 1985 sieht den Haushaltsgesetzgeber zwar für verpflichtet, für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen und den Gerichten die Planstellen für die vorgeschriebene Besetzung zu bewilligen (Entscheidung vom 8. August 1985 - Vf 24 - VII/84, NJW 1986, 1326).
  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 173/13

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts:

    Die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden ist dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87, 90; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381; Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254, 256; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367).

    bb) Als einen die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigenden Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird nach der übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das - durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod bedingte - endgültige Ausscheiden eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12, NStZ-RR 2013, 259; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381 f.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247; BSG, NJW 2007, 2717 f.; BFHE 190, 47, 52 f.; 155, 470, 471; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367).

    Da es sich bei dieser Vakanz aber tatsächlich um eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden handelt, kann dieser normwidrige Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden (BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch BVerfGE 18, 423, 426 und BSG, NJW 2007, 2717, 2718).

    Während eine Wiederbesetzung durch die Justizverwaltung in aller Regel mit einer Ausschreibung der Stelle, dem Treffen der Auswahlentscheidung, der Mitteilung der Entscheidung an die unterlegenen Bewerber unter Einräumung einer ausreichenden Rechtsschutzfrist und unter Umständen der Beteiligung von Mitwirkungsgremien wie Richterwahlausschüssen und Präsidialräten verbunden ist und damit mehrere Monate oder länger in Anspruch nehmen kann, besteht für die Neuverteilung der Geschäfte durch das Gerichtspräsidium eine schnellere Handlungsmöglichkeit und Handlungspflicht (BVerwG, NJW 2001, 3493; OLG Rostock, OLGR 2008, 254, 256).

  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    S. 4; vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74 - NJW 1974, 1572, 1573; vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - NJW 1989, 843, 844; BFHE 155, 470, 471; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85 - NJW 1986, 1366, 1367; Beschluss vom 11. Juli 2001 - 1 DB 20/01 - NJW 2001, 3493, 3494; vgl. bereits RGZ 119, 280, 282 f.; ebenso Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 59 Rdn. 7; MünchKomm-ZPO/Wolf, 2. Aufl., § 59 GVG Rdn. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 5; § 21 e GVG Rdn. 39).
  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

    Ein Verhinderungsfall ist vor allem dann gegeben, wenn der Vorsitzende durch Krankheit, eine anderweitige dienstliche Tätigkeit oder einen übermäßigen Geschäftsanfall zeitweilig an der Wahrnehmung der Geschäfte als Vorsitzender gehindert ist (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495).

    Ungeachtet dessen wird eine solche Vakanz im Vorsitz mit der vorübergehenden Verhinderung gleichgestellt, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495).

    Soweit aus anderen obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Celle, StV 1993, 66-68) oder höchstrichterlichen (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495) Judikaten gefolgert werden könnte, das Präsidium habe schon in zuvorliegender Zeit - nämlich äußersten etwa 3 Monate nach Eintritt der Verhinderung - über die Wiederbesetzung einer Vorsitzendenstelle (am Oberlandesgericht) zu entscheiden, trifft diese Rechtsprechung nicht den hier vorliegenden Fall.

    Das Bundesverwaltungsgericht, das ohnehin - wie ausgeführt - keine vergleichbar dezidierte Meinung geäußert, sondern angenommen hat, der Zeitraum bis zur Zuweisung einer vakanten Vorsitzendenstelle an einen Vorsitzenden Richter durch das Gerichtspräsidium hänge maßgeblich vom Grund der Vakanz und den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. NJW 2001, 3493-3495), hatte über die Frage einer ordnungsgemäßen Besetzung einer Kammer am Bundesdisziplinargericht zu urteilen, bei der nach einer durch Ableben frei gewordenden Vorsitzendenstellen von deren Nachbesetzung im Hinblick auf eine vom Gesetzgeber beschlossene Auflösung des Gerichts abgesehen worden war.

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Die Ansicht, es liege angesichts der Dauer des Besetzungsverfahrens eine nicht nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden vor, die eine Vertretung durch den Stellvertreter gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr erlaube, ist nach Ansicht des Senats zwar nicht zwingend, aber jedenfalls vertretbar und ersichtlich frei von Willkür (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 154; BFHE 190, 47; BVerwG NJW 2001, 3493; BSG NJW 2007, 2717).
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Das BVerwG ist im Beschluss vom 11. Juli 2001 (NJW 2001, 3493) davon ausgegangen, dass in dem besonders gelagerten Fall der geplanten Auflösung des Bundesdisziplinargerichts eine mehr als dreimonatige Vakanz im Vorsitz nicht hingenommen werden durfte.
  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    Dass der Gesetzgeber unter Verhinderung grundsätzlich nur die vorübergehende Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Vorsitzes versteht, ergibt sich insbesondere aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, wonach Anordnungen der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres unter anderem nur dann geändert werden dürfen, wenn dies infolge dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird (vgl. BVerwG NJW 2001, 3493).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 4 B 19.03

    Annahme der Verhinderung eines Vorsitzenden Richters im Rahmen einer

    Als Verhinderung, die eine entsprechende Anwendung des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigt, ist indes auch die Vakanz im Vorsitz anzusehen, die durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod des Stelleninhabers ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 BVerwG 3 C 4.85 NJW 1986, 1366; Beschluss vom 11. Juli 2001 BVerwG 1 DB 20.01 NJW 2001, 3493; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99 BFHE 190, 47).

    Der Zustand bis zur Wiederbesetzung der Stelle kann nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 BVerwG 3 C 4.85 a.a.O.; Beschluss vom 11. Juli 2001 BVerwG 1 DB 20.01 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04

    Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen: Fehlerhafte Besetzung der Zivilkammer des

    Nach allgemeiner Auffassung soll auch bei endgültiger Verhinderung und bei dauernder Verhinderung jedenfalls eines Vorsitzenden Richters in Anbetracht der möglicherweise eine gewisse Zeit erfordernden Umstände der Wiederbesetzung (z.B. Ausschreibung, Beteiligung von Gremien) die geschäftsplanmäßige Vertretungsregelung bis zur (möglichst zeitnahen) Änderung des Geschäftsverteilungsplans gelten (vgl. BVerwG Beschluss vom 11. Juli 2001 in der Sache 1 DB 20/01 dokumentiert bei juris und abgedruckt NJW 2001, 3493 sowie Beschluss vom 26. März 2003 in der Sache 4 B 19/03 dokumentiert bei juris; Kissel/Mayer aaO § 21e Rn. 142; Zöller/Gummer aaO § 21e GVG Rn. 39d; Manfred Wolf aaO § 21e GVG Rn. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 21e GVG Rn. 7; KK-StPO/Diemer aaO § 21e GVG Rn. 9).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. Juli 2001 aaO) kann die Vertretungsregelung bei einer auf endgültiger oder dauernder Verhinderung beruhenden Vakanz einer Vorsitzendenstelle, bei der es sich um einen an sich normwidrigen Zustand handelt, nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden, denn jede vermeidbare und die übliche Dauer echter Vertretungsfälle überschreitende Verzögerung der (vorübergehenden) Übertragung des Vorsitzes an einen anderen, bereits bestellten Vorsitzenden Richter entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers.

  • VG Koblenz, 26.07.2011 - 2 N 572/11

    Vollstreckungsantrag erfolgreich

    Dieser Grundsatz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Entscheidung über die Wiederbesetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters bei dem seinerzeit bereits in der Auflösungsphase befindlichen Bundesdisziplinargericht aufgestellt hat (BVerwG, NJW 2001, 3493), muss in verstärktem Maße für die gesetzlich herausgehobene Stellung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts gelten (vgl. § 115 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

    Zwar rechtfertigt die Notwendigkeit einer Vertretungsregelung eine analoge Anwendung des § 21h GVG; es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der mit dieser Rechtsfrage bereits befassten Bundesgerichte, dass dieser normwidrige Zustand nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden kann (BVerwG, NJW 2001, 3493 unter Hinweis auf: BVerfGE 18, 423 [426]; BFHE 190, 47 [52 ff.]; BVerwG, NJW 1986, 1366 [1367]).

  • BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12

    Besetzungsrüge (vorübergehendes Unterbleiben der Wiederbesetzung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine ruhestandsbedingte Vakanz im Vorsitz "praktisch unvermeidbar"; allgemeingültige Fristen ließen sich weder für den Fall einer Verhinderung durch längere Krankheit noch für den Fall der dauernden Verhinderung des Vorsitzenden infolge einer Vakanz festlegen (BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367; vgl. auch BVerwG, NJW 2001, 3493 für den besonders gelagerten Fall der geplanten Auflösung des Bundesdisziplinargerichts).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2016 - 3 A 10151/16

    Nichtigkeitsrüge in Disziplinarverfahren; Besetzung des Disziplinarsenats;

  • OVG Saarland, 29.05.2002 - 1 W 9/02

    Bestimmung der Voraussetzungen hinsichtlich eines Abbruchs eines

  • OVG Saarland, 29.05.2002 - 1 W 8/02

    Einstweilige Untersagung der Ernennung zum Vizepräsidenten des

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