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   OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01   

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OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01 (https://dejure.org/2001,1394)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 (https://dejure.org/2001,1394)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 (https://dejure.org/2001,1394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahl von Richterinnen und Richtern für den Bundesgerichtshof ohne vorherige Stellenausschreibung ; Recht auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern bei der politischen Führungsauslese; Demokratische Legitimation der Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses ; chancengleiche ...

  • Judicialis

    GG Art 33 Abs. 2; ; GG Art 95 Abs. 2

  • richterverein.net PDF
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Auswahl der Richter am BGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 95 Abs. 2
    Bundesrichterwahl, Chancengleichheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Justiz: Wie auf dem Viehmarkt (DER SPIEGEL 43/2001; 22.10.2001)

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.02.2001)

    Aufstand der Richter am BGH

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 33 Abs. 2, 95 Abs. 2 GG; §§ 46 ff DRiG; 1 ff RiWG
    Verwaltungsprozessrecht, Vorläufiger Rechtsschutz des Konkurrenten bei Richterwahl

  • gewaltenteilung.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Auswahl von Bundesrichtern: Warum so aufgeregt? (Jürgen Habel, Richter am Verwaltungsgericht)

  • rsozblog.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Selbstverwaltung für die Dritte Gewalt? (Prof. Dr. Klaus F. Röhl; JZ 2002, 838-847)

  • betrifftjustiz.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Was ist ein "guter Richter"? (Helmut Kramer; Betrifft JUSTIZ Nr. 66, S. 68-70)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Wolfgang Neškovic

Sonstiges (2)

  • archive.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 06.08.2002)

    Umstrittener "Hasch-Richter" Neskovic zum Richter am BGH ernannt

  • taz.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 07.08.2002)

    Der streitbare Haschisch-Richter steigt auf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3495
  • NVwZ 2001, 1422 (Ls.)
  • DVBl 2002, 134
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.1996 - 3 M 89/95

    Dienstliche Beurteilung; Besetzungsbericht; Besetzungsvorschlag;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    Denn eine Vergabe des streitbefangenen Amtes an den Beigeladenen wäre im Falle eines Erfolges des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, SchlAnz 1996, 75 ff. = DVBl. 1996, 521 ff. = NVwZ 1996, 806 ff.).

    Im Rahmen der "gemeinsamen Entscheidung" darf der Entscheidung des Richterwahlausschusses höchstens das gleiche Gewicht beigemessen werden wie der Entscheidung des zuständigen Bundesministers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1998 - 2 BvR 2555/96 -, NJW 1998, 2590, 2592, mit Hinweis auf Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, NVwZ 1996, 574 ff., wonach gerade im Hinblick auf das Demokratieprinzip die "Letztentscheidung" eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert sein muss; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.11.1984 - 2 C 29.83 -, E 70, 270, 274; Achterberg, in: Bonner Kommentar, Art. 95, Rdnrn. 269 u. 270; Herzog, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 98, Rdnr. 38; Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl - Zu den Möglichkeiten und Grenzen der Bildung von Richterwahlausschüssen -, Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 116, S. 54, m.w.N., und auch OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, a.a.O., m.w.N.).

    Der Senat ist insoweit stets - ohne eine eingehendere Begründung für erforderlich zu halten - von der prinzipiellen Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1992 - 3 M 17/92 -, NVwZ 1993, 1222 f., 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, a.a.O., und 17.08.2001 - 3 M 22/01 - der Senat ist selbst bei der nach Art. 43 Abs. 3 der Landesverfassung Schleswig-Holstein unmittelbar vom Landtag vorzunehmenden Berufung der Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte von einer Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen und hat insoweit lediglich Auswirkungen auf die "Ausgestaltung" der nach dieser Verfassungsbestimmung vorzunehmenden Bestenauslese und die "Intensität der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle" festgestellt, vgl. Beschl. v. 16.11.1998 - 3 M 50/98 -, NVwZ-RR 1999, 420 f.).

    Dieses Recht auf Zugangsgleichheit geht über das Recht auf Bewerbung um ein öffentliches Amt sowie das Recht auf Feststellung einer unerlässlichen Mindestqualifikation hinaus und garantiert einer Bewerberin oder einem Bewerber - im Falle einer Mehrheit von Bewerberinnen und Bewerbern - den Anspruch auf eine nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffende personelle Auswahlentscheidung (vgl. Höfling, a.a.O., Art. 33 Abs. 1 bis 3, Rdnrn. 48, 53, 95 u. 96; Maunz, a.a.O., Art. 33, Rdnrn.11 u. 17; Sachs, Zur Bedeutung der grundgesetzlichen Gleichheitssätze für das Recht des öffentlichen Dienstes, ZBR 1994, 133, 134; so auch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996 - 3 M 89/95 -a.a.O., m.w.N.).

    Zweifel hieran könnten unter anderem insofern bestehen, als das Richterwahlgesetz keine - jedenfalls keine ausdrücklichen - Regelungen darüber enthält, auf welche Weise der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister und der Richterwahlausschuss bei einer Mehrheit von Bewerberinnen und Bewerbern (potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten) im Rahmen der von ihnen "gemeinsam" zu treffenden Auswahlentscheidung zusammen zu wirken haben (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.06.2001 - 9 G 933/01(1) -, S. 8 EA; ausführlich zum Erfordernis der "gemeinsamen Entscheidung" nach schleswig-holsteinischem Landesrecht: OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 2555/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen DDR-Richters gegen die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    Im Rahmen der "gemeinsamen Entscheidung" darf der Entscheidung des Richterwahlausschusses höchstens das gleiche Gewicht beigemessen werden wie der Entscheidung des zuständigen Bundesministers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1998 - 2 BvR 2555/96 -, NJW 1998, 2590, 2592, mit Hinweis auf Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, NVwZ 1996, 574 ff., wonach gerade im Hinblick auf das Demokratieprinzip die "Letztentscheidung" eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert sein muss; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.11.1984 - 2 C 29.83 -, E 70, 270, 274; Achterberg, in: Bonner Kommentar, Art. 95, Rdnrn. 269 u. 270; Herzog, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 98, Rdnr. 38; Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl - Zu den Möglichkeiten und Grenzen der Bildung von Richterwahlausschüssen -, Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 116, S. 54, m.w.N., und auch OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, a.a.O., m.w.N.).

    In diesem Falle dürfte dem Antragsteller als potenziellem Kandidaten für die Besetzung des streitbefangenen Amtes - bereits bei der Wahlvorbereitung - entweder nach den als allgemeinen Rechtsprinzipien anzuwendenden verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen ein grundrechtsgleiches Recht auf Chancengleichheit (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 38, Rdnrn. 1, 2 u. 6; Lang, Subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren, Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 730, S. 54, 76 u. 182 ff.) oder nach dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gleichbehandlung und Willkürfreiheit zustehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1998 - 2 BvR 2555/86 -, NJW 1998, 2590 f.).

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    Im Rahmen der "gemeinsamen Entscheidung" darf der Entscheidung des Richterwahlausschusses höchstens das gleiche Gewicht beigemessen werden wie der Entscheidung des zuständigen Bundesministers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1998 - 2 BvR 2555/96 -, NJW 1998, 2590, 2592, mit Hinweis auf Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, NVwZ 1996, 574 ff., wonach gerade im Hinblick auf das Demokratieprinzip die "Letztentscheidung" eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert sein muss; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.11.1984 - 2 C 29.83 -, E 70, 270, 274; Achterberg, in: Bonner Kommentar, Art. 95, Rdnrn. 269 u. 270; Herzog, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 98, Rdnr. 38; Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl - Zu den Möglichkeiten und Grenzen der Bildung von Richterwahlausschüssen -, Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 116, S. 54, m.w.N., und auch OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, a.a.O., m.w.N.).

    Denn die Entscheidungen des Richterwahlausschusses des Landes weisen bereits deshalb ein höheres demokratisches Legitimationsniveau auf, weil nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung Schleswig-Holstein sämtliche Mitglieder des Richterwahlausschusses vom Landtag gewählt werden und zwei Drittel der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Abgeordnete des Landtages sind (vgl. zur Mitgliedschaft von Richterinnen und/oder Richtern im Richterwahlausschuss: BVerwG, Urt. v. 15.11.1984 - 2 C 29.83 -, E 70, 270, 272 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.1998 - 3 M 50/98

    Richterernennung; Richterwahlausschuß; Dienstliche Beurteilung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    Der Senat ist insoweit stets - ohne eine eingehendere Begründung für erforderlich zu halten - von der prinzipiellen Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1992 - 3 M 17/92 -, NVwZ 1993, 1222 f., 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, a.a.O., und 17.08.2001 - 3 M 22/01 - der Senat ist selbst bei der nach Art. 43 Abs. 3 der Landesverfassung Schleswig-Holstein unmittelbar vom Landtag vorzunehmenden Berufung der Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte von einer Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen und hat insoweit lediglich Auswirkungen auf die "Ausgestaltung" der nach dieser Verfassungsbestimmung vorzunehmenden Bestenauslese und die "Intensität der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle" festgestellt, vgl. Beschl. v. 16.11.1998 - 3 M 50/98 -, NVwZ-RR 1999, 420 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1992 - 3 M 17/92

    Bindung des Richterwahlausschusses an den Leistungsgrundsatz und das Prinzip der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    Der Senat ist insoweit stets - ohne eine eingehendere Begründung für erforderlich zu halten - von der prinzipiellen Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1992 - 3 M 17/92 -, NVwZ 1993, 1222 f., 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, a.a.O., und 17.08.2001 - 3 M 22/01 - der Senat ist selbst bei der nach Art. 43 Abs. 3 der Landesverfassung Schleswig-Holstein unmittelbar vom Landtag vorzunehmenden Berufung der Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte von einer Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen und hat insoweit lediglich Auswirkungen auf die "Ausgestaltung" der nach dieser Verfassungsbestimmung vorzunehmenden Bestenauslese und die "Intensität der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle" festgestellt, vgl. Beschl. v. 16.11.1998 - 3 M 50/98 -, NVwZ-RR 1999, 420 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2001 - 3 M 22/01

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung auf die Stelle einer Direktorin oder

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    Der Senat ist insoweit stets - ohne eine eingehendere Begründung für erforderlich zu halten - von der prinzipiellen Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1992 - 3 M 17/92 -, NVwZ 1993, 1222 f., 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, a.a.O., und 17.08.2001 - 3 M 22/01 - der Senat ist selbst bei der nach Art. 43 Abs. 3 der Landesverfassung Schleswig-Holstein unmittelbar vom Landtag vorzunehmenden Berufung der Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte von einer Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen und hat insoweit lediglich Auswirkungen auf die "Ausgestaltung" der nach dieser Verfassungsbestimmung vorzunehmenden Bestenauslese und die "Intensität der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle" festgestellt, vgl. Beschl. v. 16.11.1998 - 3 M 50/98 -, NVwZ-RR 1999, 420 f.).
  • OVG Sachsen, 11.04.2001 - 3 BS 83/01

    Beförderung eines Richters; Auswahlverfahren bei der Besetzung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    v. 22.12.1992 - St 5/91 -, NVwZ-RR 1993, 417 f.; vgl. zur prozeduralen Absicherung der materiellen Zugangsgleichheit: Höfling, a.a.O., Rdnrn. 187 ff., der die Ansicht vertritt, Art. 33 Abs. 2 GG sei ein prinzipieller Regelungsauftrag an den Gesetzgeber zu entnehmen, den Zugang zu den öffentlichen Ämtern durch Stellenausschreibungen zu ebnen, a.a.O., Rdnr. 196; OVG Bautzen, Beschlüsse v. 11.04.2001 - 3 BS 84/01 u. 3 BS 83/01 -, ZBR 2001, 368 ff. u. 372 ff; dementsprechend strebt die Regierung des Landes Baden-Württemberg in dem genannten Gesetzesantrag zur Änderung des Richterwahlgesetzes eine Pflicht zur Stellenausschreibung an, um auf diese Weise im Interesse einer möglichst qualifizierten Besetzung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht vorgeschlagenen, aber in persönlicher und fachlicher Hinsicht besonders geeigneten Personen mit der Befähigung zum Richteramt Gelegenheit zur Bewerbung um eine freie Planstelle zu geben, a.a.O., S. 1 u. 8 der Anlage; vgl. auch Lademann, Stellenausschreibungen, DRiZ 1977, 178, 179, der anmerkt, dass der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter in Übereinstimmung mit der Ansicht des Deutschen Anwaltsvereins bereits im Jahre 1975 die Ausschreibung der Richterstellen an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gefordert haben; demgegenüber hat die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein im schleswig-holsteinischen Landtag kürzlich zu einer etwaigen öffentlichen Ausschreibung der Ämter der Richterinnen und Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Meinung vertreten: "Angesichts der von der Verfassung gewährleisteten hohen demokratischen Legitimierung aller Ausschussmitglieder ist es auch konsequent und unangreifbar, dass sich der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Richterwahlgesetz für ein Vorschlagsrecht der Ausschussmitglieder entschieden hat und von dem Erfordernis der öffentlichen Ausschreibung freier Richterstellen abgesehen hat.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 3 M 15/98

    Vorstellungsgespräch; Hausbewerber

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    Das dürfte sich daraus ergeben, dass das in Art. 33 Abs. 2 GG geregelte Recht auf Zugangsgleichheit in besonderem Maße verfahrensabhängig ist und das Verfahren zu einem notwendigen Element der Verwirklichung der materiell-rechtlichen Rechtsposition wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.05.1998 - 3 M 15/98 -, SchlAnz. 1998, 189).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    Im Rahmen der "gemeinsamen Entscheidung" darf der Entscheidung des Richterwahlausschusses höchstens das gleiche Gewicht beigemessen werden wie der Entscheidung des zuständigen Bundesministers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1998 - 2 BvR 2555/96 -, NJW 1998, 2590, 2592, mit Hinweis auf Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, NVwZ 1996, 574 ff., wonach gerade im Hinblick auf das Demokratieprinzip die "Letztentscheidung" eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert sein muss; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.11.1984 - 2 C 29.83 -, E 70, 270, 274; Achterberg, in: Bonner Kommentar, Art. 95, Rdnrn. 269 u. 270; Herzog, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Komm., Art. 98, Rdnr. 38; Ehlers, Verfassungsrechtliche Fragen der Richterwahl - Zu den Möglichkeiten und Grenzen der Bildung von Richterwahlausschüssen -, Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 116, S. 54, m.w.N., und auch OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 11.04.2001 - 3 BS 84/01

    Beförderung auf eine Richterstelle; Auswahlverfahren für den Richterdienst;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01
    v. 22.12.1992 - St 5/91 -, NVwZ-RR 1993, 417 f.; vgl. zur prozeduralen Absicherung der materiellen Zugangsgleichheit: Höfling, a.a.O., Rdnrn. 187 ff., der die Ansicht vertritt, Art. 33 Abs. 2 GG sei ein prinzipieller Regelungsauftrag an den Gesetzgeber zu entnehmen, den Zugang zu den öffentlichen Ämtern durch Stellenausschreibungen zu ebnen, a.a.O., Rdnr. 196; OVG Bautzen, Beschlüsse v. 11.04.2001 - 3 BS 84/01 u. 3 BS 83/01 -, ZBR 2001, 368 ff. u. 372 ff; dementsprechend strebt die Regierung des Landes Baden-Württemberg in dem genannten Gesetzesantrag zur Änderung des Richterwahlgesetzes eine Pflicht zur Stellenausschreibung an, um auf diese Weise im Interesse einer möglichst qualifizierten Besetzung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht vorgeschlagenen, aber in persönlicher und fachlicher Hinsicht besonders geeigneten Personen mit der Befähigung zum Richteramt Gelegenheit zur Bewerbung um eine freie Planstelle zu geben, a.a.O., S. 1 u. 8 der Anlage; vgl. auch Lademann, Stellenausschreibungen, DRiZ 1977, 178, 179, der anmerkt, dass der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter in Übereinstimmung mit der Ansicht des Deutschen Anwaltsvereins bereits im Jahre 1975 die Ausschreibung der Richterstellen an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gefordert haben; demgegenüber hat die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein im schleswig-holsteinischen Landtag kürzlich zu einer etwaigen öffentlichen Ausschreibung der Ämter der Richterinnen und Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Meinung vertreten: "Angesichts der von der Verfassung gewährleisteten hohen demokratischen Legitimierung aller Ausschussmitglieder ist es auch konsequent und unangreifbar, dass sich der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Richterwahlgesetz für ein Vorschlagsrecht der Ausschussmitglieder entschieden hat und von dem Erfordernis der öffentlichen Ausschreibung freier Richterstellen abgesehen hat.
  • StGH Bremen, 22.12.1992 - St 5/91

    Zur Frage, ob Art. 128 BremLV es fordert, dass Eingangsstellen im bremischen

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß -

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2015 - 5 ME 199/15

    Bundesrichterwahl; Konkurrentenstreitverfahren; Kooptation; Länderproporz;

    Richterwahlausschüsse sind bei ihren Entscheidungen an Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1997 - BVerwG 2 C 24.96 -, juris Rn. 20; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 -, juris Rn. 15ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 17.6.2002 - 11 B 10/02 -, juris Rn. 26; Hamb. OVG, Beschluss vom 14.9.2012 - 5 Bs 176/12 -, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 19.8.2014 - 28 L 124.14 -, juris Rn. 7; Detterbeck, in: Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 95 Rn. 15; Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu u. a., GG, 13. Auflage 2014, Art. 95 Rn. 25; Jachmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Mai 2015, Art. 95 Rn. 133; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 95 Rn. 10f.; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Auflage 2005, Art. 95 Rn. 38).

    Der zuständige Bundesminister ist zwar nach allgemeiner Auffassung nicht an die Entscheidung des Richterwahlausschusses gebunden, sondern hat in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Eignung der Gewählten zu befinden (VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001, a. a. O, Rn. 48; Heusch, a. a. O., Art. 95 Rn. 24); Maßstab ist insoweit ebenfalls Art. 33 Abs. 2 GG (Schl-H. OVG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 -, juris Rn. 15, 20).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2002 - 3 M 34/02

    Beschwerde, Begründungsanforderungen, Bundesrichterwahl

    Dabei hätte der Antragsteller den Inhalt des Kammerbeschlusses vom 04. Juli 2001 - 11 B 10/01 - (NJW 2001, 3206 ff.) sowie des Senatsbeschlusses vom 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 - (NJW 2001, 3495 ff. = DVBl 2002, 134 ff. = SchlHAnz 2001, 265 ff.) - an beide Beschlüsse "knüpft" das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung "an" - nicht gänzlich unberücksichtigt lassen dürfen.

    Dementsprechend hat der Senat den zitierten Beschluss im Zusammenhang mit der Bundesrichterwahl auch lediglich als "Denkstütze" im Rahmen eines obiter dictums in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2001 (a.a.O.) angeführt.

    Außerdem macht der Antragsteller geltend, die Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis auf eine "Willkürkontrolle" werde auch dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2001 (a.a.O.) nicht gerecht.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 4 S 756/17

    Aufhebung der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl

    Ein weiteres Beispiel für erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Besetzung von Bundesrichterstellen stellt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.10.2001 (- 3 M 34/01 -, Juris) dar.
  • VG Neustadt, 28.02.2018 - 5 L 1378/17

    Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation: Eilanträge

    Die Stärkung des demokratischen Elements in der Wahl durch ein unabhängiges Gremium lässt die Bedeutung des Art. 33 Abs. 2 GG zurücktreten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 -, juris).
  • VG Berlin, 19.08.2014 - 28 L 124.14

    Ernennung zum Richter am BGH - Akteneinsichtsrecht im Auswahlverfahren

    Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäß Artikel 95 Abs. 2 GG über die Berufung der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss entscheidet, hinsichtlich der Vergabe des streitbefangenen Amtes anwendbar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 -, zitiert nach juris, Rdnr. 16 ff., 19 = NJW 2001, 3495 [3496]).

    Nach Artikel 33 Abs. 2 GG, der ein grundrechtsgleiches Recht gewährt, kann ein Bewerber um ein öffentliches Amt beanspruchen, dass der Dienstherr bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abstellt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21 f. = NJW 2011, 695 [696, Rdnr. 21 f.]; für Richter eines obersten Gerichtshofs des Bundes OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 -, zitiert nach juris, Rdnr. 30 f. = NJW 2001, 3495 [3496]).

  • VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02

    Befugnisse des Richterwahlausschusses; Vorschlag zur Ernennung als Richter am BGH

    Der Antragsteller, der nach Maßgabe des Beschlusses der Kammer vom 04. Juli 2001 (11 B 10/01) sowie des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2001 (3 M 34/01) mit Erfolg gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Richter am Bundesgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte, begehrt dies mit dem vorliegenden Antrag erneut.

    Unter Bezugnahme und in Vertiefung seines Vorbringens aus den Verfahren 11 B 10/01 und 3 M 34/01 trägt er zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen wie folgt vor:.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des

    Deswegen braucht das Gericht den Fragen nicht weiter nachzugehen, inwieweit die Landesregierung bei ihrem Wahlvorschlag über die in § 3 LRHG normierten persönlichen Anforderungen an die Kandidaten hinaus an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden ist, dieser durch das Demokratieprinzip eingeschränkt wird und welche Verfahrensmodalitäten im Vorfeld der Erstellung des Wahlvorschlags zu beachten und gegebenenfalls im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf ihre Einhaltung zu überprüfen wären (vgl. VG Potsdam, a.a.O.; zur gerichtlichen Überprüfung der Wahlentscheidung eines parlamentarisch legitimierten Richterwahlausschusses vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, DVBl. 1998, 196; siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.10.2001 - 3 M 34.01 -, NJW 2001, 3495 sowie Beschl. v. 16.11.1998 - 3 M 50.98 -, juris).
  • VG Schleswig, 05.05.2022 - 12 B 10010/21

    Schleswig-Holstein: Stellenbesetzung mit Generalstaatsanwältin rechtmäßig

    Auch die Berufung von Richterinnen und Richtern ist grundsätzlich an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 - juris Rdnr. 19 und vom 21.10.2019 - 2 MB 3/19 - juris Rdnr. 37).
  • VG Stuttgart, 13.01.2014 - 8 K 3207/13

    Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle eines Hochschulrektors;

    7 Der Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 GG steht nicht entgegen, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin auf einer Wahlentscheidung des Hochschulrates beruht, Verpflichtungsadressat von Art. 33 Abs. 2 GG aber die mit der Befugnis zu Ernennungen bzw. Ämterverleihungen ausgestattete Exekutive ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 m.w.N. zur Bundesrichterwahl).

    Damit ist einem Organ der Exekutive im Verfahren der Besetzung der Rektorenstelle eine grundlegende Einflussmöglichkeit auf den Kreis der Bewerber eingeräumt, weshalb es sich jedenfalls nicht um eine Wahlentscheidung handelt, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG vollzogen würde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 ).

  • VG Schleswig, 28.04.2020 - 12 B 21/20

    Vizepräsident des Lübecker Landgerichts: Stellenbesetzung gestoppt

    Auch die Berufung von Richterinnen und Richtern ist grundsätzlich an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 -, juris, Rn. 19; Beschl. v. 21. Oktober 2019 - 2 MB 3/19 -, juris, Rn. 37).
  • VG Schleswig, 28.04.2020 - 12 B 17/20

    Stelle des Landgerichtspräsidenten Lübeck: Besetzungsentscheidung bestätigt

  • VG Schleswig, 22.05.2019 - 12 B 82/18

    Stellenbesetzung; Richter

  • VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Richterwahl

  • VG Bremen, 16.05.2007 - 6 V 1005/07

    Hochschule darf Rektorenstelle neu ausschreiben

  • VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 59/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Richterwahl

  • VG Potsdam, 22.12.2006 - 2 L 745/06

    Eilverfahren wegen der Besetzung einer Direktorenstelle am Landesrechnungshof:

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