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   BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01   

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BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01 (https://dejure.org/2001,2692)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.2001 - 1 BvR 730/01 (https://dejure.org/2001,2692)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 (https://dejure.org/2001,2692)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes - Ablehnungsverfahren - Neutralität eines Richters - Recht auf den gesetzlichen Richter - Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 41 Nr. 6
    Ausschließung eines Richters wegen Vorbefassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3533
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil das Bundesverfassungsgericht die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Regelung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 22, 254 ; 30, 149 ; 40, 268 ).

    Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 30, 149 ).

    Er kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, Neutralität und Distanz des Richters abzusichern, dadurch Rechnung tragen, dass er entweder den gesetzlichen Ausschluss anordnet oder das Ablehnungsverfahren eröffnet (vgl. BVerfGE 30, 149 ).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil das Bundesverfassungsgericht die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Regelung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 22, 254 ; 30, 149 ; 40, 268 ).

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Vorsorge dafür zu treffen, dass ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 139 ).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil das Bundesverfassungsgericht die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Regelung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 22, 254 ; 30, 149 ; 40, 268 ).

    Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt der Grundsatz, dass sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (vgl. BVerfGE 22, 254 ).

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2001 - 6 U 80/00
    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. März 2001 - 6 U 80/00 -.

    Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde vom 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 21. März 2001 - 6 U 80/00 - zurückgewiesen.

  • BVerfG, 05.02.1996 - 1 BvR 1487/89

    Ausschließung/Befangenheit eines zuvor als Mitglied eines Bauausschusses tätigen

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    Darüber hinaus gewährleistet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht auf einen unparteilichen Richter (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1996, S. 885).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 258/75

    Vorbefaßter Richter

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil das Bundesverfassungsgericht die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Regelung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 22, 254 ; 30, 149 ; 40, 268 ).
  • BVerfG, 26.04.1990 - 1 BvR 988/88

    Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes infolge Vorbefassung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass darüber hinaus in Fällen, in denen der Richter ohne Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung mit der Sache bereits befasst war, von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist (vgl. 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. April 1990 - 1 BvR 988/88 -, Juris-Nr. KVRE208879001).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffene Entscheidung ist mithin nur dann festzustellen, wenn diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 19, 38 ; 29, 198 ; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1988, S. 1456).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffene Entscheidung ist mithin nur dann festzustellen, wenn diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 19, 38 ; 29, 198 ; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1988, S. 1456).
  • BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82

    Nichtvorlage an den EugH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01
    Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffene Entscheidung ist mithin nur dann festzustellen, wenn diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 19, 38 ; 29, 198 ; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1988, S. 1456).
  • OLG München, 19.12.1968 - 6 U 1646/68
  • OLG Rostock, 02.09.1998 - 2 U 20/98
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen gefordert hat, der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte müsse "offenkundig" sein (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030, 3031; Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; krit. deshalb Scheuch/Lindner, NJW 2003, 728, 730; Rimmelspacher, LMK 2003, 11, 12), war damit kein zusätzliches Erfordernis geschaffen, sondern nur an die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung eines Verfassungsverstoßes geforderte Qualität der Rechtsverletzung (vgl. etwa BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 95; 73, 339, 366; 86, 133, 143; 87, 282, 286; BVerfG, NJW 1988, 1456; 2001, 3533) angeknüpft worden.
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 65/13

    ZPO § 41 Nr. 6, § 42 Abs. 2

    Schon wegen der verfassungsmäßigen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), ist die Vorschrift einer erweiternden Auslegung im Sinne der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980, aaO; vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425; Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZR 31/02, NJW 2004, 163; vom 24. Juli 2012, aaO Rn. 3; BVerfGE 30, 149, 155; BVerfGE 30, 165, 168 f; BVerfG, NJW 2001, 3533).
  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Den Belangen der Prozessbeteiligten kann für solche Fallgestaltungen durch die Möglichkeit der Ablehnung wegen Befangenheit Rechnung getragen werden (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.7.2001 - 1 BvR 730/01 - NJW 2001, 3533; BVerfG Beschluss vom 26.1.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149, 154) .
  • BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend gebietet, dass über den Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO hinaus in Fällen, in denen der Richter ohne Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung mit der Sache bereits befasst war, er von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2017 - 1 BvR 1574/17 -, Rn. 12).

    Auf dieser Grundlage kann bei gegebenem Anlass den Belangen der Prozessparteien auch dann Rechnung getragen werden, wenn § 41 Nr. 6 ZPO nicht eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, Rn. 10).

  • BGH, 30.03.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Befangenheitsablehnung der Richter des Senats

    Dies zeigt, dass das geltende Verfahrensrecht von dem Gedanken geprägt ist, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerfG, NJW 2001, 3533).

    Denn dies würde über den Umweg des § 42 Abs. 2 ZPO zu einer erweiternden Auslegung von § 41 Nr. 6 ZPO führen, die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geboten ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3533; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 10).

  • BVerwG, 28.05.2009 - 5 PKH 6.09

    Ablehnungsgrund, Anhörungsrüge, Ausschlussgrund, Befangenheit, Besorgnis der

    Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, NJW 2001, 3533 f. m.w.N.).

    Weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes noch der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gebieten grundsätzlich eine verfassungskonforme Erweiterung dahin, den Ausschlussgrund der Vorbefassung über die in § 41 Nr. 6 ZPO geregelten Fälle hinaus auszudehnen; vielmehr steht dem Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum bei der näheren Ausgestaltung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2001 a.a.O. m.w.N.).

    Den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist insofern Genüge getan, als das Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2001 a.a.O.).

  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 280/11

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes: Mitwirkung des Richters in

    § 41 Nr. 6 ZPO gehört zu den Vorschriften über den gesetzlichen Richter, die wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, nur streng am Wortlaut orientiert ausgelegt werden können und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich sind (BVerfGE 30, 149, 155; BVerfGE 30, 165, 168 f.; BVerfG, NJW 2001, 3533).

    Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerfG, NJW 2001, 3533; vgl. auch BVerfGE 30, 149, 153 f.).

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 602/15

    Richterausschließung in einer Betreuungssache: Mitwirkung eines an das

    Im Übrigen ist jedoch das Verfahrensrecht seit jeher von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfG NJW 1971, 1029, 1030 und NJW 2001, 3533).

    Vor diesem Hintergrund hat es auch das Bundesverfassungsgericht nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet, wenn in der Mitwirkung eines Richters am Erlass einer einstweiligen Verfügung im erstinstanzlichen Verfahren kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO für die Mitwirkung dieses Richters im Verfahren der Berufung über die Hauptsache gesehen wird (vgl. BVerfG NJW 2001, 3533).

    Der Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls, unter denen die Mitwirkung eines Richters unangemessen erscheinen könnte, kann im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens nach §§ 42 ff. ZPO Rechnung getragen werden (BVerfG NJW 2001, 3533 f.; vgl. bereits RGZ 148, 199, 200).

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 963/08

    Internationales Privatrecht - Zulässigkeit der Revision

    Dem verfassungsrechtlichen Gebot, Neutralität und Distanz des Richters auch in Fällen der Vorbefasstheit abzusichern, in denen er nicht unmittelbar an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei gegebenem Anlass die Möglichkeit einer Richterablehnung nach den §§ 42 ff. ZPO besteht (BVerfG 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 - zu II der Gründe mwN, NJW 2001, 3533) .
  • BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer aber weder mit der in diesem Kontext vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, juris) und dem dort entwickelten Maßstab, der sich auf eine Willkürkontrolle bei der Auslegung von § 41 ZPO beschränkt, noch mit der einfach-rechtlichen Lage ausreichend auseinander.
  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

  • BSG, 30.11.2006 - B 9a SB 14/06 B

    Ausschließung von Gerichtspersonen - Mitwirkung im früheren Rechtszug

  • BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramts; Besorgnis der Befangenheit;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 - L 11 SF 398/13
  • BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10

    Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine

  • BVerwG, 19.03.2019 - 6 AV 10.19

    Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht wegen Besorgnis

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2007 - 6 U 97/07

    Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung des Richters im 1. Rechtszug

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2009 - 1 M 52/09

    Gleichzeitige Entscheidung des Senats in derselben Besetzung über die zu einem

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2015 - 1 M 3/15

    Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegenüber Richterkollegen im Rahmen eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2014 - L 11 SF 201/13

    Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14

    Befangenheit eines Richters wegen Mitwirkung an Beweisbeschlüssen im

  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 22 ZB 21.496

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

  • VG München, 26.04.2021 - M 5 E 21.1681

    Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung, hier: verneint

  • OLG München, 09.01.2019 - 15 U 4039/18

    Unvoreingenommenheit eines Richters

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 82/02
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2015 - 1 M 2/15

    Beförderung (Konkurrentenstreit), Richterablehnung

  • OLG München, 06.04.2018 - 15 W 442/18

    Vorwurf der Drohung mit kostspieligem Gutachten als Ausschlussgrund

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914

    Plangenehmigung; Streitgegenstand einer Planänderung bei unanfechtbarer

  • VG Würzburg, 19.06.2015 - W 4 S 15.461

    Kein Befangenheitsgrund wegen abweichender Beurteilung der Rechtslage

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1880

    Berufungszulassung (abgelehnt); Streitgegenstand einer Planänderung bei

  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 177/06

    Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • VGH Bayern, 03.08.2011 - 8 A 09.40079

    Richterablehnung

  • VGH Bayern, 25.08.2008 - 13 S 08.1367

    Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses

  • OVG Sachsen, 24.10.2012 - 5 D 72/12

    Befangenheit, Vorbefassung, Unvoreingenommenheit, vorangegangenes

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