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   OLG Dresden, 01.08.2001 - 3 Ss 25/01   

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https://dejure.org/2001,9054
OLG Dresden, 01.08.2001 - 3 Ss 25/01 (https://dejure.org/2001,9054)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.08.2001 - 3 Ss 25/01 (https://dejure.org/2001,9054)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01. August 2001 - 3 Ss 25/01 (https://dejure.org/2001,9054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Passives Verhalten als Tatbestandsmerkmal des Widersetzens im Sinne des § 113 StGB; Voraussetzung der Amtsträgerschaft eines Arztes; Rechtmäßigkeit einer gewaltsamen Zwangsmaßnahme; Duldungspflicht eines Beschuldigten zur Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt; Anwendung ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Blutabnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81a
    Durchsetzung der Anordnung der körperlichen Untersuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht BT, Strafprozessrecht, Rechtmäßigkeit gewaltsam erzwungener Blutentnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3643
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 23.11.1977 - 2 Ss 574/77

    Blutprobe; Blutentnahme; Zwangsmittel; Festnahme; Polizeibeamte

    Auszug aus OLG Dresden, 01.08.2001 - 3 Ss 25/01
    1 St 451/63">NJW 1964, 459 ff.), dem OLG Schleswig (NJW 1964, 2215 ff.) und dem OLG Koblenz (VRS 54, 357 ff.) der Ansicht, dass die in § 81 a StPO normierte Duldungspflicht nach dem in ihr objektivierten Willen des Gesetzgebers dahin auszulegen ist, dass die zur Vollziehung der Blutentnahme erforderlichen Zwangsmaßnahmen zulässig und somit rechtmäßig sind.

    Zur Einhaltung dieser Grundsätze können in der Praxis als Orientierungsmaßstab die für das jeweilige Handeln der besonderen Beamtengruppe erlassenen Vorschriften herangezogen werden, hier die Regelungen des Sächsischen Polizeigesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs, (vgl. vom Rechtsgedanken her auch OLG Koblenz, VRS 54, 357; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 113 Rdnr. 16 a m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 22.04.1964 - 1 Ss 93/64
    Auszug aus OLG Dresden, 01.08.2001 - 3 Ss 25/01
    1 St 451/63">NJW 1964, 459 ff.), dem OLG Schleswig (NJW 1964, 2215 ff.) und dem OLG Koblenz (VRS 54, 357 ff.) der Ansicht, dass die in § 81 a StPO normierte Duldungspflicht nach dem in ihr objektivierten Willen des Gesetzgebers dahin auszulegen ist, dass die zur Vollziehung der Blutentnahme erforderlichen Zwangsmaßnahmen zulässig und somit rechtmäßig sind.
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus OLG Dresden, 01.08.2001 - 3 Ss 25/01
    Es kommt daher grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der Amtshandlung, sondern nur auf ihre formale Rechtmäßigkeit an, also auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Beamten zum Eingreifen, die gesetzlichen Förmlichkeiten, soweit sie vorgeschrieben sind, und, soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt, die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 92, 191 (199 ff.); BGHSt 21, 334 (365); KG Berlin StV 2001, 260 ff.; u.a.m.).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Personalienangabe

    Auszug aus OLG Dresden, 01.08.2001 - 3 Ss 25/01
    Es kommt daher grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der Amtshandlung, sondern nur auf ihre formale Rechtmäßigkeit an, also auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Beamten zum Eingreifen, die gesetzlichen Förmlichkeiten, soweit sie vorgeschrieben sind, und, soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt, die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 92, 191 (199 ff.); BGHSt 21, 334 (365); KG Berlin StV 2001, 260 ff.; u.a.m.).
  • KG, 31.08.2000 - 1 Ss 161/00

    Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

    Auszug aus OLG Dresden, 01.08.2001 - 3 Ss 25/01
    Es kommt daher grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der Amtshandlung, sondern nur auf ihre formale Rechtmäßigkeit an, also auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Beamten zum Eingreifen, die gesetzlichen Förmlichkeiten, soweit sie vorgeschrieben sind, und, soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt, die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 92, 191 (199 ff.); BGHSt 21, 334 (365); KG Berlin StV 2001, 260 ff.; u.a.m.).
  • OLG Hamm, 25.02.2016 - 3 RVs 11/16

    Widerstand; Vollstreckungsbeamte; Diensthandlung

    Entsprechend ist bei Identifizierungsmaßnahmen grundsätzlich der dafür maßgebliche Grund mitzuteilen (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - 3 RVs 33/12, NStZ 2012, 62 m.w.N.), bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang ist in der Regel dessen vorherige Androhung erforderlich (OLG Dresden, Beschluss vom 1. August 2001 - 3 Ss 25/01, NJW 2001, 3643).
  • LG Aachen, 20.11.2019 - 66 Qs 59/19

    Diensthandlung, Androhung unmittelbaren Zwangs

    Er soll damit - letztmalig - die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten selbst zu korrigieren (OLG Dresden, Beschluss vom 1.8.2001 - 3 Ss 25/01, NJW 2001, 3643, 3644; AG Schwandorf, Urteil vom 10.02.1987 - Cs 7 Js 8406/86, NStZ 1987, 280; Fischer, aaO, § 113 Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16

    Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen

    Insoweit besteht entgegen der Rechtsansicht des Angeklagten keine Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit der Tätigkeit eines auf Hinzuziehung durch die Ermittlungsbehörden im Fall von Blutentnahmen ohne darüber hinausgehende generelle behördliche Verpflichtung nur im Einzelfall tätig werdenden niedergelassenen Arztes (insoweit hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft zurecht ablehnend: OLG Dresden NJW 2001, 3643, juris Rn. 6, 8, 9).
  • LG Bonn, 07.06.2006 - 23 M 6/05

    Rechtmäßigkeit der Verbringung einer Person in Polizeigewahrsam bei aggressivem

    Insoweit bildet § 81 a StPO nicht nur die Ermächtigungsgrundlage für die dort bezeichneten Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit eines Beschuldigten, sondern auch für die mit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Eingriffe verbundenen Vollstreckungsmaßnahmen, soweit diese notwendig und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck angemessen sind (OLG Dresden NJW 2001, 3643, 3644; SK-Rogall, 21. Aufbau-Lieferung Juli 2000, Rzn 110 zu § 81 a StPO).
  • AG Pirna, 05.10.2009 - 212 Cs 152 Js 16477/09

    Blutentnahme, Richtervorbehalt. Beweisverwertungsverbot

    Rechtsgrundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer gemäß § 81 a StPO angeordneten Blutentnahme ist ebenfalls § 81 a StPO (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2001, 3 Ss 25/01, NJW 2001, 3443 f).
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