Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2001 - C-379/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13
EuGH, 13.03.2001 - C-379/98 (https://dejure.org/2001,13)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2001 - C-379/98 (https://dejure.org/2001,13)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2001 - C-379/98 (https://dejure.org/2001,13)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Elektrizität - Erneuerbare Energieträger - Nationale Regelung, durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen auferlegt wird und durch die damit verbundene Belastungen zwischen diesen Unternehmen und den Betreibern der ...

  • Telemedicus

    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Preussen Elektra

  • Telemedicus

    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Preussen Elektra

  • Europäischer Gerichtshof

    PreussenElektra

  • EU-Kommission PDF

    PreussenElektra AG gegen Schhleswag AG, Beteiligte: Windpark Reußenköge III GmbH und Land Schleswig-Holstein.

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    PreussenElektra

  • Wolters Kluwer

    Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energieträgern; Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen; Verteilungen der Belastungen zwischen Energieerzeugern aus erneuerbaren Energiequellen und Netzbbetreibern; Vereinbarkeit mit dem freien Warenverkehr

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag; Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen; Elektrizitätsmarkt; Rechtsstreit zwischen der PreussenElektra AG und der Schleswag AG wegen der ...

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    StrEG
    Mindestvergütung keine unzulässige staatliche Beihilfe; Abnahmepflicht mit Warenverkehrsfreiheit vereinbar

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abnahmepflicht für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach Stromeinspeisungsgesetz weder staatliche Beihilfe noch Maßnahme gleicher Wirkung

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 28; ; EG-Vertrag Art. 87; ; EG-Vertrag Art. 88 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Europarechtskonformität des deutschen Stromeinspeisungsgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elektrizität - Erneuerbare Energieträger - Nationale Regelung, durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen auferlegt wird und durch die damit verbundene Belastungen zwischen diesen Unternehmen und den Betreibern der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Stromeinspeisungsgesetz abgewiesen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Förderung für deutschen Ökostrom nicht europarechtswidrig // Abnahmepreise umweltpolitisch gerechtfertigt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stromeinspeisungsgesetz // EuGH entscheidet über Klage gegen Förderung von Ökostrom

Besprechungen u.ä. (3)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Recht der Europäischen Gemeinschaft

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28; 87; 234 EG
    Vergütung für erneuerbare Energien durch tromeinspeisungsgesetz ist gemeinschaftskonform

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung zur staatlichen Beihilfe - PreussenElektra

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel - Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (Begriff der staatlichen Beihilfe) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, die die Stromversorgungsunternehmen verpflichten, den aus erneuerbaren Energiequellen stammenden Strom ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3695 (Ls.)
  • ZIP 2001, 535
  • NVwZ 2001, 665
  • EuZW 2001, 242
  • WM 2001, 964
  • DVBl 2001, 633
  • DVBl 2001, 881
  • BB 2001, 859
  • DÖV 2001, 554
 
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Wird zitiert von ... (327)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Die Streithelfer machen außerdem geltend, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnrn.

    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).

    Diese Folge ist einer derartigen Regelung immanent und kann nicht als Mittel angesehen werden, den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Kosten des Staates einen bestimmten Vorteil zu gewähren (in diesem Sinne Urteile Sloman Neptun, Randnr. 21, und Ecotrade, Randnr. 36).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).

    Diese Folge ist einer derartigen Regelung immanent und kann nicht als Mittel angesehen werden, den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Kosten des Staates einen bestimmten Vorteil zu gewähren (in diesem Sinne Urteile Sloman Neptun, Randnr. 21, und Ecotrade, Randnr. 36).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-322/98, Kachelmann, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

  • EuGH, 20.03.1990 - 21/88

    Du Pont de Nemours Italiana / USL di Carrara

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt außerdem, dass die den Wirtschaftsteilnehmern eines Mitgliedstaats auferlegte Verpflichtung, einen gewissen Prozentsatz ihres Bedarfs an einem bestimmten Erzeugnis bei einem inländischen Lieferanten zu decken, die Möglichkeiten der Einfuhr dieses Erzeugnisses insoweit beschränkt, als sie diese Wirtschaftsteilnehmer daran hindert, einen Teil ihres Bedarfs bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Lieferanten zu decken (in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Randnr. 16, und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 11).
  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt außerdem, dass die den Wirtschaftsteilnehmern eines Mitgliedstaats auferlegte Verpflichtung, einen gewissen Prozentsatz ihres Bedarfs an einem bestimmten Erzeugnis bei einem inländischen Lieferanten zu decken, die Möglichkeiten der Einfuhr dieses Erzeugnisses insoweit beschränkt, als sie diese Wirtschaftsteilnehmer daran hindert, einen Teil ihres Bedarfs bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Lieferanten zu decken (in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Randnr. 16, und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 11).
  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Artikel 30 EG-Vertrag, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf alle nationalen Maßnahmen anwendbar, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    Was erstens das Vorbringen angeht, der Vorlagebeschluss sei in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und fehlerhaft, so genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-52/97

    Viscido

    Auszug aus EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-2/91

    Strafverfahren gegen Meng

  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-322/98

    Kachelmann

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, sowie vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    20 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, Korhonen u. a., Randnr. 20, und Kapper, Randnr. 25).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Erstens lasse die Würdigung des EEG-Wälzungsmechanismus keineswegs die Schlussfolgerung zu, dass staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel zum Einsatz kämen, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), festgestellt habe.

    Das EEG 2012 stelle die Fortschreibung des Stromeinspeisungsgesetzes (BGBl. 1990 I S. 2633) dar, das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), nicht als Beihilfe eingestuft habe; der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Regelungen bestehe darin, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht mehr den physischen Strom, sondern die Eigenschaft der Erneuerbarkeit zu einem festen Preis (der EEG-Umlage) abnähmen.

    Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen umfasst, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01   

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https://dejure.org/2001,218
BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01 (https://dejure.org/2001,218)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01 (https://dejure.org/2001,218)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 (https://dejure.org/2001,218)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3695
  • NVwZ 2002, 74 (Ls.)
  • NStZ 2002, 99
  • StV 2001, 601
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01
    Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; stRspr).

    Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 , unter Hinweis auf BVerfGE 9, 89 ; vgl. auch BVerfGE 38, 105 ).

    Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfasst das der "Waffengleichheit" (vgl. BVerfGE 38, 105 ) dienende Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01
    a) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (vgl. BVerfGE 39, 238 ).

    Die Entpflichtung eines Verteidigers ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - dann zulässig, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfGE 39, 238 ; BVerfG, NStZ 1998, S. 46; BGH, MDR 1990, S. 455 f.).

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01
    Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; stRspr).

    Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 , unter Hinweis auf BVerfGE 9, 89 ; vgl. auch BVerfGE 38, 105 ).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung eines Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).

    Die Aufhebung der Beiordnung ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - nur zulässig und geboten, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61).

    Zwar ist ein Pflichtverteidiger zu entpflichten, falls eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten eingetreten und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.).

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 216/17

    Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten

    Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 mwN).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Beschuldigter, dem ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK (BVerfG, NJW 1959, 571; NJW 2001, 3695, 3696; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 2 ARs 20/96, BGHSt 92, 94, 96).

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15

    Recht auf einen konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand (Recht auf ein faires

    Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).

    Die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (vgl. BVerfG aaO, NJW 2001, 3695, 3697).

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