Weitere Entscheidung unten: VG Lüneburg, 16.10.2000

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99   

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BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99 (https://dejure.org/2000,1066)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2000 - 6 P 2.99 (https://dejure.org/2000,1066)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 6 P 2.99 (https://dejure.org/2000,1066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 1; BetrVG § ... 5 Abs. 2 Nr. 4; BPersVG § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 104; BSHG § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 und Abs. 2; MBG SH § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2; SchwbG § 7 Abs. 2 Nr. 3
    Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit; Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen; Beschäftigtenbegriff; Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, ...

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit - Hilfe zum Lebensunterhalt - Angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen - Beschäftigtenbegriff - Wiedereingewöhnung - Sittliche Besserung oder Erziehung - Allzuständigkeit des ...

  • Judicialis

    BPersVG § 4 Abs. 5 Nr. 2; ; BPersVG § ... 104; ; MBG SH § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; MBG SH § 3 Abs. 1; ; MBG SH § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; MBG SH § 51 Abs. 1 Satz 1; ; MBG SH § 51 Abs. 1 Satz 2; ; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 4; ; SchwbG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ; BSHG § 18 Abs. 2; ; BSHG § 19 Abs. 2; ; BSHG § 19 Abs. 3; ; BSHG § 20 Abs. 1; ; BSHG § 20 Abs. 2; ; ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit; Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen; Beschäftigtenbegriff; Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 110, 287
  • NJW 2001, 767 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1182
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Beim Einsatz von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger Arbeit handele es sich um eine Aufgabenerfüllung seitens der Verwaltung gegenüber den Bürgern, wie sie aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37) der Mitbestimmung durch den Personalrat entzogen sei.

    aa) Der Anwendbarkeit von § 51 MBG SH steht nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von Teilen des MBG SH entgegen (BVerfGE 93, 37).

    § 51 Abs. 1 MBG SH ist hier anzuwenden, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 unter anderem die §§ 2 Abs. 1, 51 und 52 in Verbindung mit §§ 53 bis 55 MBG SH, die "den Personalvertretungen eine umfassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle einräumen", für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat.

    Eine Mitbestimmung hieran überstiege die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeitete "Schutzzweckgrenze" der Mitbestimmung: Danach darf sich die Mitbestimmung nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (BVerfGE 93, 37, 70 u. LS. 2 Satz 2).

    Hier kommt eine Mitbestimmung allenfalls insoweit in Betracht, als Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung des Amtsauftrages betreffen, unvermeidlich auch die Interessen der Beschäftigten berühren (BVerfGE 93, 37, 72 f.).

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 416/92

    Schwerbehindertenkündigungsschutz; Arbeit nach § 19 BSHG

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Die Beschäftigung muß vorwiegend aus arbeitstherapeutischen Gründen erfolgen, wie etwa bei Arbeitsscheuen, Nichtseßhaften oder Landstreichern (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986; BAGE 63, 188, 199 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).

    Die Verbesserung der Motivation und Vermittlungsfähigkeit stellt sich als Folgewirkung der Arbeit dar (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 a.a.O.).

    Der Abschluß eines Arbeitsvertrages nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 1 BSHG geht vom Mangel an Arbeitsgelegenheit aus und setzt voraus, daß der Sozialhilfesuchende arbeitsfähig und arbeitsbereit ist (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82

    Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Einschränkungen für eine Mitbestimmung ergeben sich daraus, daß die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch einen Verwaltungsakt erfolgt, der hinsichtlich der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des "Entgelts" hinreichend bestimmt sein muß (BVerwGE 68, 97, Ls. 2.).

    Denn diese Festlegungen sind in den späteren Heranziehungsbescheid als Umschreibung der zu leistenden Arbeit in hinreichend bestimmter Form aufzunehmen (Rspr. des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 68, 97, Ls. 2).

  • BVerwG, 16.11.1999 - 6 P 9.98

    Mitbestimmung des Personalrats; ärztliche Mitarbeiter eines

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Seine Einschränkung, daß bis zu einer Neuregelung - zu der es noch nicht gekommen ist - die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen dürfe, ist für die Entscheidung der Frage, ob überhaupt ein Mitbestimmungsfall vorliegt, ohne Bedeutung (Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14; Beschluß vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - S. 5, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 30.11.1982 - 6 P 10.80

    Mitbestimmung des Personalrates hinsichtlich der Ausübung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    In Anlehnung an die - freilich primär an personellen Maßnahmen orientierte - Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. November 1982 - BVerwG 6 P 10.80 - Buchholz 238.33 § 52 BrPersVG Nr. 2, vom 10. Januar 1983 - BVerwG 6 P 11.80 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 6 P 8.81 - Buchholz a.a.O. § 58 BrPersVG Nrn. 2 u. 3) bezeichnet die amtliche Begründung als Maßnahme "eine Regelung, die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft.
  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 P 6.94

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmungsrechte bei umsetzungsbedürftigen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Seine Einschränkung, daß bis zu einer Neuregelung - zu der es noch nicht gekommen ist - die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen dürfe, ist für die Entscheidung der Frage, ob überhaupt ein Mitbestimmungsfall vorliegt, ohne Bedeutung (Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14; Beschluß vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - S. 5, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Die Beschäftigung muß vorwiegend aus arbeitstherapeutischen Gründen erfolgen, wie etwa bei Arbeitsscheuen, Nichtseßhaften oder Landstreichern (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986; BAGE 63, 188, 199 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).
  • BVerwG, 10.01.1983 - 6 P 11.80

    Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt - Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    In Anlehnung an die - freilich primär an personellen Maßnahmen orientierte - Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. November 1982 - BVerwG 6 P 10.80 - Buchholz 238.33 § 52 BrPersVG Nr. 2, vom 10. Januar 1983 - BVerwG 6 P 11.80 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 6 P 8.81 - Buchholz a.a.O. § 58 BrPersVG Nrn. 2 u. 3) bezeichnet die amtliche Begründung als Maßnahme "eine Regelung, die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft.
  • BVerwG, 01.08.1983 - 6 P 8.81

    Antrag auf Beurlaubung - Dienstbezüge - Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    In Anlehnung an die - freilich primär an personellen Maßnahmen orientierte - Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. November 1982 - BVerwG 6 P 10.80 - Buchholz 238.33 § 52 BrPersVG Nr. 2, vom 10. Januar 1983 - BVerwG 6 P 11.80 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 6 P 8.81 - Buchholz a.a.O. § 58 BrPersVG Nrn. 2 u. 3) bezeichnet die amtliche Begründung als Maßnahme "eine Regelung, die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft.
  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG stehen der Annahme einer Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht entgegen.

    Derartige Gründe, nach denen trotz Eingliederung der Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Einstellung zu verneinen sein könnte, lassen sich - entgegen der Auffassung des Beteiligten und einiger gerichtlicher Entscheidungen - insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - (BVerwGE 110, S. 287 ff. = PersR 2000 S. 243 ff. = PersV 2000 S. 559 ff. = ZfPR 2000 S. 197 ff. = juris) zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) herleiten.

    Deshalb bedurfte der Ausschluss seiner Mitbestimmung zu der durch Verwaltungsakt des Sozialamtes erfolgenden Heranziehung der ergänzenden Begründung, dass es sich dabei um eine außenwirksame, allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messende Entscheidung des Sozialamtes gegenüber den Hilfeempfängern handele, während die sog. Allzuständigkeit bei innerdienstlichen Maßnahmen nur die vorentscheidende Schaffung der Arbeitsgelegenheiten seitens der einsetzenden Dienststelle erfasse, um die Interessen und Arbeitsbedingungen der faktisch wie von einer Einstellung betroffenen Beschäftigten in der (Einsatz-)Dienststelle zu wahren, und zwar insbesondere durch die Prüfung, ob das Merkmal der Zusätzlichkeit aus Gründen verfehlt werde, welche die Belange der in der Dienststelle bereits Beschäftigten berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des nahezu gleichlautenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auf nach § 19 BSHG zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogene Sozialhilfeempfänger in seinem Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O.) geprüft - was nach seiner ständigen Rechtsprechung allerdings zum Mitbestimmungstatbestand der Einstellung überflüssig gewesen wäre - und diese auch für die nur gegen eine Mehraufwandsentschädigung Herangezogenen mit u.a. folgenden Erwägungen verneint: Bei dieser Personengruppe werde zwar kraft Gesetzes kein Arbeitsverhältnis begründet und sei die Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit ein fähigkeitsbewahrender Schritt der Hilfe zur Selbsthilfe.

    Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich der verfolgten Zwecke unterschieden werden muss zwischen dem der Heranziehung zu Grunde liegenden Verhältnis des Leistungsträgers zu den Hilfebedürftigen einerseits und deren Verhältnis zum Maßnahmeträger andererseits, in dessen Dienststelle sie die Arbeitsgelegenheiten durchführen sollen (vgl. schon die differenzierte Beurteilung des Einsatzes der BSHG-Kräfte im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 a.a.O.; vgl. auch Süllwold a.a.O. S. 89).

    Er würde damit auch die sog. personalvertretungsrechtliche Schutzzweckgrenze nicht überschreiten, weil sich seine Einwände auf den innerdienstlichen Bereich bezögen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 4.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung erwerbsfähiger

    Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 - BVerwG 6 P 2.99 - (BVerwGE 110, 287 = Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 3) zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Schaffung von Gelegenheiten zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit für Hilfesuchende nach § 19 Abs. 2 BSHG.

    In einem derartigen Fall sind Beschäftigte der Dienststelle nachteilig betroffen, die mit dem betreffenden Hilfebedürftigen - etwa bei Anleitung, Beaufsichtigung und Koordinierung der Tätigkeit - zusammenarbeiten müssen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15; Süllwold, a.a.O. S. 90; Kröll, a.a.O. S. 137; Schulze, a.a.O. S. 1336).

    Bei Nichtbeachtung ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulären Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können (so bereits zur Verrichtung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch Sozialhilfeempfänger: Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15).

    dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O. S. 294 ff. bzw. S. 13 ff.) die Einhaltung des Merkmals der Zusätzlichkeit nicht der personellen Mitbestimmung, sondern der Beteiligung bei der vorwirkenden Entscheidung über die Festlegung der Einsatzbereiche zugeordnet hat, hält er daran aus den dargelegten Gründen nicht mehr fest.

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 8.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei "Ein-Euro-Jobs"

    14 Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 BVerwG 6 P 2.99 (BVerwGE 110, 287 = Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 3) zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Schaffung von Gelegenheiten zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit für Hilfesuchende nach § 19 Abs. 2 BSHG.

    In einem derartigen Fall sind Beschäftigte der Dienststelle nachteilig betroffen, die mit dem betreffenden Hilfebedürftigen etwa bei Anleitung, Beaufsichtigung und Koordinierung der Tätigkeit zusammenarbeiten müssen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15; Süllwold, a.a.O. S. 90; Kröll, a.a.O. S. 137; Schulze, a.a.O. S. 1336).

    Bei Nichtbeachtung ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulären Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können (so bereits zur Verrichtung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch Sozialhilfeempfänger: Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15).

    39 dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O. S. 294 ff. bzw. S. 13 ff.) die Einhaltung des Merkmals der Zusätzlichkeit nicht der personellen Mitbestimmung, sondern der Beteiligung bei der vorwirkenden Entscheidung über die Festlegung der Einsatzbereiche zugeordnet hat, hält er daran aus den dargelegten Gründen nicht mehr fest.

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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7024
VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00 (https://dejure.org/2000,7024)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 16.10.2000 - 1 A 98/00 (https://dejure.org/2000,7024)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - 1 A 98/00 (https://dejure.org/2000,7024)
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Kopftuchtragende Lehrerin

Art. 33 Abs. 2, Abs. 3 GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist deshalb nicht persönlich ungeeignet, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 9 MRK (Hinweis: anders «kopftuchtragende Lehrerin [BVerwG]», teilweise bestätigt jedoch durch BVerfG, «kopftuchtragende Lehrerin»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Keine fehlende Eignung für den Schuldienst allein wegen Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 3 GG; Art 4 Abs 1 GG; Art 4 Abs 2 GG; Art 6 GG; Art 7 GG; Art 33 Abs 2 GG; Art 33 Abs 3 GG; § 8 BG ND; Art 140 GG; Art 135 Abs 2 WRV; § 2 SchulG ND; § 4 SchulG ND
    Auswahl; Beamter; Bekenntnis; Bekenntnispflicht; Bekleidung; Eignung; Eignungsmangel; Ernennung; Islam; Kleidung; Kopftuch; Lehrer; Neutralitätspflicht; Religion; Schuldienst; Schule; Schulfriede; Toleranz; Weltanschauung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 Abs. 2; 6 Abs. 1; 7; 33 Abs. 2 und 3 GG; §§ 4 und 7 BRRG
    Grundrechte, Beamtenrecht, Tragen eines Kopftuchs als Eignungsmangel im Beamtenrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 767
  • NVwZ 2001, 464 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch im sogenannten "Kruzifix-Beschluss" (BVerfG, Beschluss vom 16.5. 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 22) nochmals betont.

    Die psychische Beeinträchtigung der Schüler und Schülerinnen hat hier nur ein geringes Gewicht (vgl. BVerfGE 93, 1 (33) - abweichende Meinung der Richter Seidl, Söllner und Haas).

  • VG Lüneburg, 11.01.2000 - 1 B 100/99

    Einstellung als Beamtin auf Probe im Schuldienst im Wege des vorläufigen

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Am 11. Oktober 1999 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2000 (1 B 100/99) abgelehnt worden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Verfahrens 1 B 100/99 verwiesen.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates schließt eine Neutralitätspflicht in Fragen der Religion und des Glaubens lediglich in dem Sinne ein, dass von der Klägerin im "Spannungsverhältnis zwischen der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten positiven Bekenntnisfreiheit und der ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten negativen Bekenntnisfreiheit im Schulbereich" (BVerwG, Beschluss vom 8.3. 1988 - 2 B 92.87 -, DVBl. 1988, 698) das Toleranzgebot (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 246 f.) zu beachten und zu befolgen ist.

    Die in der heutigen Schule unvermeidbar auftretenden Spannungen und Wertkonflikte sind unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten durch Güterabwägung im Sinne praktischer Konkordanz zu lösen (BVerfGE 52, 223; BVerwG, Urteil vom 30.11.1973 - VII C 59.72 -, BVerwGE 44, 196; BSG, Urteil vom 10.12.1980 - 7 RAr 93/79 -, NJW 1981, 1526 f.).

  • VG Lüneburg, 03.06.1999 - 1 A 141/97

    Homosexualität ist kein Grund, die Übernahme eines bewährten Zeitsoldaten in das

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Da andere Eignungsmängel oder -hindernisse unstreitig nicht vorliegen, das Fehlen der Eignung der Klägerin aber nicht allein aus diesem Grunde schon angenommen werden kann, ist hier auch unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums der Beklagten das ihr eingeräumte Ermessen dergestalt reduziert, dass nur noch eine Entscheidung für eine Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe rechtmäßig ist (vgl. Urteil der Kammer v. 3.6.1999 - 1 A 141/97).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Dieses Toleranzprinzip stellt ein "tragendes Prinzip freiheitlicher Demokratie" dar (BVerfG , Beschluss v. 11.4.1972 - 2 BvR 75/71 -, BVerfGE 33, 23, 32).
  • VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99

    Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für den das Verwaltungsgericht zuständig wäre, scheidet schon deshalb aus, weil ein dafür erforderliches Verschulden der Beklagten angesichts der anzustellenden umfänglichen Abwägungen im Grundrechtsbereich nicht zu bejahen ist (Urteil des VG Stuttgart 24.3. 2000 - 15 K 532/99, in dem ein Anspruch auf Einstellung einer dortigen Bewerberin, die im Dienst ein Kopftuch zu tragen beabsichtigte, verneint worden ist).
  • OVG Sachsen, 12.01.1993 - 2 S 603/92
    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Kommt nach den einschlägigen Vorschriften nur ein Erfolg der Bewerbung in Betracht, so besteht ein grundrechtlicher Anspruch auf Amtsvergabe (OVG Bautzen, SächsVBl. 1993, 278/279; BAGE 53, 137/152).
  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 93/79

    Religionsfreiheit - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Die in der heutigen Schule unvermeidbar auftretenden Spannungen und Wertkonflikte sind unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten durch Güterabwägung im Sinne praktischer Konkordanz zu lösen (BVerfGE 52, 223; BVerwG, Urteil vom 30.11.1973 - VII C 59.72 -, BVerwGE 44, 196; BSG, Urteil vom 10.12.1980 - 7 RAr 93/79 -, NJW 1981, 1526 f.).
  • BVerwG, 08.03.1988 - 2 B 92.87

    Lehrer mit 'Baghwan-Kleidung' - Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, positive - negative

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates schließt eine Neutralitätspflicht in Fragen der Religion und des Glaubens lediglich in dem Sinne ein, dass von der Klägerin im "Spannungsverhältnis zwischen der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten positiven Bekenntnisfreiheit und der ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten negativen Bekenntnisfreiheit im Schulbereich" (BVerwG, Beschluss vom 8.3. 1988 - 2 B 92.87 -, DVBl. 1988, 698) das Toleranzgebot (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 246 f.) zu beachten und zu befolgen ist.
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Zwar hat die Klägerin keinen materiell-rechtlich ausgeformten Anspruch auf Ernennung schon auf der Grundlage einfachen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8. 1962 - II C 16.60 - BVerwGE 15, 3), aber es steht ihr verfassungsrechtlich ein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG zu.
  • BAG, 01.10.1986 - 7 AZR 383/85

    Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages zwecks

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 10.86

    Einstellung eines Beamten - Religionszugehörigkeit - Auswahl gleich geeigneter

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72

    Gemeinsames Schulgebet im Unterricht - Zulässigkeit eines Schulgebetes an

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Nach diesen Maßstäben hat der Verfassungsgeber des beklagten Landes durch Art. 15 und 16 der Landesverfassung (LVerf) keine "christlichen Gemeinschaftsschulen" im Sinne eines religiösen Bekenntnisses, sondern offene Gemeinschaftsschulen geschaffen, in denen das Christentum nur als prägender Bildungs- und Kulturfaktor wirksam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, a.a.O., 31 ff., 59 ff., zur christlichen Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg; Böckenförde, NJW 2001, 723, 726; insoweit unrichtig VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, NJW 2001, 767, 769).

    Ihre Missachtung würde in Überschreitung der Beurteilungsermächtigung dazu führen, dass der Begriff der Eignung verkannt oder ein allgemein gültiger Wertmaßstab nicht beachtet wäre (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O., 768).

    Die Darstellung und Vermittlung wertgebundener Lehrinhalte durch die Lehrkraft hat deshalb zwar zurückhaltend und unter Achtung Andersdenkender zu erfolgen, jedoch soll auch bei den Schülern die Toleranz gegenüber anderen Anschauungen und religiösen Bekenntnissen gefördert werden (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.; Böckenförde, a.a.O., 725, 726).

    Im Kruzifix-Fall waren allein die positiven und negativen Bekenntnisfreiheiten der Schüler und ihrer Eltern unter dem Blickwinkel der Neutralität ohne Beteiligung eigener Grundrechtspositionen einer Lehrkraft aus Art. 4 GG abzuwägen, während es vorliegend um ein künftig mögliches Spannungsverhältnis zwischen individueller Grundrechtsbetätigung der Klägerin einerseits und positiver wie negativer Bekenntnisfreiheit der Schüler und ihrer Eltern im Lichte der gebotenen Neutralität und Toleranz andererseits geht (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.).

    Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Lüneburg (vgl. Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.) ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass die psychische Auswirkung des Kopftuchs auf die jüngeren Schüler und Schülerinnen nicht nur von geringem Gewicht ist und dass eine "möglicherweise bestehende Suggestivkraft" des Kopftuchs in religiöser Hinsicht nicht lediglich gering zu bewerten ist.

    Der erkennende Senat lässt offen, ob die Klägerin auf Grund des von ihr beabsichtigten Tragens des Kopftuches im Unterricht noch in der Lage wäre, den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und den staatlichen Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. EGMR, Entscheidung vom 15.02.2001, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.; Bader, VBlBW 1998, 361; Langenfeld, Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht - Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven, Heidelberg, 2001, S. 353), zu erfüllen.

  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563

    Schulkreuz ablehnender Lehrer - Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG, Anspruch eines

    Anordnungen des Dienstherrn hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbilds des Beamten wurden aber auch anhand einer Interessenabwägung am Maßstab des - somit grundsätzlich als bestehend-anerkannten Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) gemessen, so etwa das Verbot des Tragens einer Anti-Atomkraft-Plakette im Dienst durch einen Lehrer (BVerwG vom 25.1.1990, NJW 1990, 2265), ferner am Maßstab des Grundrechts der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), wie z.B. bei der Bestimmung der Grenzen der positiven Bekenntnisfreiheit eines Lehrers an öffentlichen Schulen, der im Unterricht Kleidung mit Bhagwan-typischen Rottönen getragen hat (BVerwG vom 8.3.1988, NVwZ 1988, 937/938; im Hinblick auf das auch in Art. 107 Abs. 1 BV entsprechend geregelte Grundrecht vgl. auch BayVGH vom 9.9.1985, NVwZ 1986, 405 und BayVBI. 1985, 721), oder wie bei der Frage der Zulässigkeit des Tragens eines Kopftuchs im Unterricht durch eine gläubige Muslimin (vgl. einerseits VG Lüneburg vom 16.10.2000, NJW 2001, 767ff., andererseits VGH Mannheim vom 26.6.2001, DVB1.2001, 1534/1537 Sp.1).

    Infolge der seinem Dienstherrn obliegenden Beschränkungen hat er andererseits in Beobachtung dieser Dienstpflicht die negative Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG, Art. 107 Abs. 6 BV und gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 f. WRV zu achten (vgl. dazu BayVGH vom 9.9.1985, NVwZ 1986, 405-Tragen Bhagwan-typischer Rottöne ; s. auch VG Lüneburg vom 16.10.2000, NJW 2001, 767/768 Sp. II -Kopftuch).

  • LAG Hessen, 21.06.2001 - 3 Sa 1448/00

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung einer muslimischen Arbeitnehmerin wegen

    Ob einem staatlichen Schulträger bis "jede Toleranzgrenze eindeutig" überschritten und "der Schulfrieden nachhaltig gestört wird" ein solches Experiment zugemutet werden darf (VerwG Lüneburg, NJW 2001, S. 767, 770, 771), muss im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben.
  • ArbG Dortmund, 16.01.2003 - 6 Ca 5736/02

    Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses; Kopftuchtragen einer

    Damit beruft sie sich auf den Grundrechtsschutz des Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG Urteil vom 04.07.2002, 2 C 21.01 ; VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000 1 A 87/00, NJW 2001 Seite 767 ff.; Bockenförde, NJW 2001, Seite 723, 724).

    Maßgeblich ist, dass die Arbeitnehmerin dies aus religiösen Gründen für sich als verbindlich ansieht (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2002, 5 Sa 1582/01 , NZA 2002, Seite 1090, 1091; VG Lüneburg, NJW 2001, Seite 767, 770; LAG Frankfurt. Urteil vom 21.06.2001, 4 Sa 1448/00; Bockenförde, NJW 2001, Seite 723, 724).

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