Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 16.10.2000

Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99   

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https://dejure.org/2000,2197
BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99 (https://dejure.org/2000,2197)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2000 - 5 StR 414/99 (https://dejure.org/2000,2197)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99 (https://dejure.org/2000,2197)
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"offensichtlich unbegründet"

§ 349 Abs. 2 StPO, Begriff der Offensichtlichkeit

Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der "ou"-Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO in der Spruchpraxis des BGH (Prof. Dr. Henning Rosenau; ZIS 2012, 195-205)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 85
  • NStZ 2001, 334
  • StV 2001, 221
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99
    Die im Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwendeten Begriffs "offensichtlich" behaupteten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG, die den Senat ausnahmsweise zu einer Abänderung seiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung berechtigen und verpflichten könnten (vgl. dazu BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor.
  • BVerfG, 22.01.1982 - 2 BvR 1506/81

    Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Begründung einer letztinstanziellen

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99
    Diese Praxis richtet sich eng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO aus, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhandlung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr geraten (vgl. dazu BVerfG NJW 1982, 925; Tolksdorf in Salger-Festschrift, 1995 S. 393, 407).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Ein Gericht verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn sie ohne Anführung neuer Gesichtspunkte Rechtsfragen aufwirft, die bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und eine Revisionshauptverhandlung zur Wahrung rechtsstaatlicher Garantien nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, Rn. 11; aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99 -, NJW 2001, S. 85 ; Beschluss des 5. Strafsenats vom 3. Februar 2004 - 5 StR 359/03 -, juris, Rn. 4).
  • BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10

    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen;

    Die Durchführung der Hauptverhandlung lässt keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6; zur Bedeutung der Revisionshauptverhandlung vgl. Wohlers JZ 2011, 78, 80).
  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    In der nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO geforderten Einstimmigkeit, bei § 349 Abs. 2 StPO zudem im notwendigen Einklang mit dem Ergebnis des Antrags des Generalbundesanwalts finden sich ausreichende Korrektive (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 547/05

    Herabsetzung des Strafausspruchs im Beschlusswege (Teilerfolg; angemessene

    Nicht anders als bei einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO setzt eine solche nach § 349 Abs. 4 StPO voraus, dass der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neueren Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03

    Nachholung rechtlichen Gehörs; Beschlussverfahren (Begründung; offensichtliche

    Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision auch dann durch Beschluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und daß auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten läßt, die Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen lassen könnten (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 60/02

    Verurteilung im Fall des Bremer Tiefgaragenmordes bestätigt

    Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • BGH, 24.01.2001 - 3 StR 389/00

    Unzulässiger Befangenheitsantrag; Gegenvorstellungsverfahren; Aufhebung eines

    Eine Revision kann auch dann durch Beschluß verworfen werden, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGH NJW 2001, 85).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2006 - 1 U 89/05

    Vorzeitige Beendigung eines Filmproduktionsprojekts: Widerruf des

    Diese Darlegung ist so weit zu konkretisieren, dass dem Besteller eine Überprüfung der Abrechnung und eine sachgerechte Verteidigung möglich ist (BGH NJW 2001, 85 = BauR 2001, 251; NJW-RR 2002, 1532).
  • BGH, 11.12.2002 - 5 StR 229/02

    Gegenvorstellung

    Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben wür den, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00   

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https://dejure.org/2000,8175
OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00 (https://dejure.org/2000,8175)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2000 - 1 Ws 534/00 (https://dejure.org/2000,8175)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - 1 Ws 534/00 (https://dejure.org/2000,8175)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Träger eines kirchlichen Amtes; Amtsträger im strafrechtlichen Sinne; Disziplinarverfahren gegen einen Pfarrer; Rechtsbeugung; Verfolgung Unschuldiger; Evangelische Kirche ; Kirchenbeamte

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 339; ; StGB § 344

  • rechtsportal.de

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 339, § 344
    Träger eines kirchlichen Amtes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 85
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00
    Demgemäß sind kirchliche Ämter keine öffentlichen Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Höfling, in: Bonner Kommentar, Art. 33 GG [Stand 1998] Rdnr. 88; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. [2000], Art. 33 Rdnr. 8; Ridder, in: AK-GG, 2. Aufl. [1989], Art. 33 Rdnr. 51; Preuß, a. a. O., Art. 140 Rdnr. 53) und Kirchenbeamte keine Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGHSt 37, 191 = NJW 1991, 367; Gribbohm, in: LK, 11. Aufl. [1997], Rdnr. 29, 40; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. [1997], Rdnr. 26; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. [1999], Rdnr. 23; alle zu § 11 StGB).
  • BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99

    Auseinandersetzung um die Vertretung einer jüdischen Gemeinde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000 (NJW 2000, 1555 = LM Art. 2 GG Nr. 73 mit Anm. Rüfner [a. a. O.], Nolte, NJW 2000, 1844 und Kästner, NVwZ 2000, 889), auf die der Antragsteller sich beruft, betrifft den zivilrechtlichen Rechtsschutz in "Kirchensachen" durch staatliche Gerichte und ist für die hier entscheidende Frage, ob ein Kirchenbeamte im strafrechtlichen Sinne Amtsträger ist, ohne Belang.
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00
    Die Kirchen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und - ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts - auch nicht im weitesten Sinn "staatsmittelbare" Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen (BVerfGE 55, 207, 230 = NJW 1981, 971, 973).
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