Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.11.2000

Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2000 - IV ZR 239/99 (1)   

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BGH, 13.12.2000 - IV ZR 239/99 (1) (https://dejure.org/2000,1238)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2000 - IV ZR 239/99 (1) (https://dejure.org/2000,1238)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 239/99 (1) (https://dejure.org/2000,1238)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 892, 1004 Abs. 1 S. 1

  • Wolters Kluwer

    Eigentumsbeeinträchtigung - Bucheigentümer - Redlicher Erwerber - Bestellung von Grundschulden

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundschulden; Bestellung von - keine Eigentumsbeeinträchtigung; Bucheigentümer, - kein Beseitigungsan- spruch gegen - bei Grundschuldbestellung

  • Judicialis

    BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
    Beeinträchtigung des Grundeigentums durch Grundschuldbestellung durch nichtberechtigten Bucheigentümer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    BGB §§ 892, 1004 Abs. 1 S. 1
    Grundstücksbelastung durch Bucheigentümer

  • nomos.de PDF, S. 40 (Leitsatz)

    § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
    Bestellung von Grundschulden/Eigentumsbeeinträchtigung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
    Kein Anspruch auf Löschung einer von nicht berechtigtem Bucheigentümer zugunsten redlicher Dritter bestellter Grundschuld

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachenrecht, Beseitigungsansprüche bei Bestellung von Grundschulden durch Bucheigentümer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1069
  • NJW-RR 2001, 878 (Ls.)
  • MDR 2001, 510
  • NJ 2001, 315 (Ls.)
  • WM 2001, 415
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 22/89

    Belastung eines rechtsgrundlos erlangten Grundstücks mit Grundpfandrechten;

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - IV ZR 239/99
    In BGHZ 112, 376, 380 f. ist entschieden, daß der Bereicherungsgläubiger, wenn der Bereicherungsschuldner ein Grundstück rechtsgrundlos erlangt und mit Grundpfandrechten belastet hat, zwar Herausgabe des Grundstücks, nicht aber die Beseitigung der Belastung verlangen kann.

    Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Beklagte zu 4) das Grundstück vom Nichtberechtigten und damit dinglich nicht wirksam erlangt, dann aber zugunsten gutgläubiger Dritter mit Grundpfandrechten belastet hat (ebenso Staudinger/Lorenz, BGB 1999, § 816 Rdn. 29; MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 33 d im Anschluß an BGHZ 112, 376).

    Ob der Bereicherungsschuldner für die Benachteiligung des Bereicherungsgläubigers, die in der Belastung mit Grundpfandrechten liegt, gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des Nominalbetrags der Grundpfandrechte schuldet, ob und inwieweit eine solche Verpflichtung im Hinblick auf die von den Grundpfandrechten gesicherten schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist und ob der Bereicherungsgläubiger Wertersatz fordern kann, wenn er den Bereicherungsschuldner von den gesicherten Verbindlichkeiten freistellt (so BGHZ 112, 376, 381), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 29.04.1964 - V ZR 119/63
    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - IV ZR 239/99
    Sie stellt vielmehr eine einmalige Schädigung dar, deren Beseitigung die Klägerin nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs analog §§ 989, 990, 2039 BGB zu beanspruchen hätte (BGH, Urteil vom 29. April 1964 - V ZR 119/63 - LM Nr. 10 zu § 989 BGB).

    Hierzu gehört der durch die Tilgung der gesicherten Forderungen aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden (BGH, Urteil vom 29. April 1964, aaO).

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 227/95

    Gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Grundschuld kraft Gesetzes; Verfügung

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - IV ZR 239/99
    d) Die Klägerin leitet in ihrer Revisionserwiderung aus der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Grundstücksbelastungen mit Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB her (zum Meinungsstreit vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997, 190, 191 unter II 3 a).
  • BGH, 29.06.2007 - V ZR 5/07

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei rechtsgeschäftlicher Übertragung eines

    Daran fehlt es, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), also etwa bei einer Veräußerung zwischen personenidentischen Gesellschaften (BGH, Urt. v. 2. April 1998, IX ZR 232/96, NJW-RR 1998, 1057, 1058), von der Mutter- auf die Tochtergesellschaft (BGH, Urt. v. 23. Mai 1989, XI ZR 82/88, NJW-RR 1989, 1207) oder von dem Alleingesellschafter auf die Gesellschaft (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), aber auch bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen oder mehrere Gesamthänder (Senat, BGHZ 30, 255, 256), etwa im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2000, IV ZR 239/99, NJW 2001, 1069).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14

    Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der

    Hieraus folgt, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben kein gutgläubiger Erwerb möglich ist (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 239/99, ZEV 2001, 116 unter 2 b; OLG Hamm aaO).
  • OLG Dresden, 25.01.2010 - 3 W 246/09

    Untergang einer versehentlich gelöschten Grunddienstbarkeit bei Erwerb eines

    Ein solches liegt nicht vor, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind, wie es bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen oder mehrere Gesamthänder (BGHZ 30, 255, 256), insbesondere im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (BGH NJW 2001, 1069), der Fall ist.
  • KG, 12.06.2018 - 9 U 11/16

    Kausalität des Mitverschuldens bei unterlassener Löschung eines Grundpfandrechts

    Die Belastung eines Grundstückes mit einem Grundpfandrecht stellt auch eine Verschlechterung im Sinne von § 989 BGB dar (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 239/99 -, Rn. 6, juris; Urteil vom 29. April 1964 - V ZR 119/63 -, Rn. 45, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00   

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https://dejure.org/2000,60
BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00 (https://dejure.org/2000,60)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2000 - III ZB 46/00 (https://dejure.org/2000,60)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 (https://dejure.org/2000,60)
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Stiftungsgesetz für ehemalige Zwangsarbeiter

Art. 14 GG, gesetzlicher Ausschluß von Ansprüchen gegen ehemalige Arbeitgeber von Zwangsarbeitern unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ist jedenfalls nicht evident verfassungswidrig (Verfassungsmäßigkeit bestätigt durch BVerfG, 7.12.04, 1 BvR 1804/03)

Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof äußert sich zur Frage der Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • zaoerv.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Völkerrecht und innerstaatliches Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1069
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00
    Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, daß diese Einschätzung der Verfassungslage durch den Gesetzgeber so verfehlt sein könnte, daß deshalb eine Vorlage nach § 100 Abs. 1 GG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes in Betracht zu ziehen wäre (bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügen nicht, vgl. nur BVerfGE 86, 52, 57 und 80, 54, 59 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 190/98

    Zulässigkeit der Revision wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und eines fairen

    Auszug aus BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00
    Darüber hinaus ist festzuhalten, daß eine "bloß" falsche Entscheidung nicht schon deshalb als greifbar gesetzwidrig anzusehen ist, weil der Gesetzesverstoß (auch) auf der Ebene des Verfassungsrechts liegt (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98 - NJW 1999, 290, 291).
  • BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvR 2224/98

    Rechtschutzgleichheit im PKH-Verfahren - Abhängigkeit der hinreichenden Aussicht

    Auszug aus BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00
    Ebenfalls erfolglos bleibt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (1. Kammer des Ersten Senats) vom 2. März 2000 (NJW 2000, 2098).
  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00
    Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, daß diese Einschätzung der Verfassungslage durch den Gesetzgeber so verfehlt sein könnte, daß deshalb eine Vorlage nach § 100 Abs. 1 GG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes in Betracht zu ziehen wäre (bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm genügen nicht, vgl. nur BVerfGE 86, 52, 57 und 80, 54, 59 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00
    Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die auf den in § 16 des Stiftungsgesetzes normierten Anspruchsausschluß abstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könnte, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 131, 185, 188 sowie die weiteren in BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel unter dem Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbare abgedruckten Entscheidungen).
  • BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95

    Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Abschiebehaftsache

    Auszug aus BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00
    Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die auf den in § 16 des Stiftungsgesetzes normierten Anspruchsausschluß abstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könnte, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 131, 185, 188 sowie die weiteren in BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel unter dem Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbare abgedruckten Entscheidungen).
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00
    Angesichts dieser klaren Gesetzeslage fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die auf den in § 16 des Stiftungsgesetzes normierten Anspruchsausschluß abstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könnte, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 131, 185, 188 sowie die weiteren in BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel unter dem Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbare abgedruckten Entscheidungen).
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00
    Er ist unter Hinweis auf die in BVerfGE 42, 263 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (betreffend die Umformung privatrechtlicher Ansprüche durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder") zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm gefundene Lösung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, weil an die Stelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende Anspruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung trete, die auch denjenigen ehemaligen Zwangsarbeitern offenstehe, deren früherer "Arbeitgeber" nicht mehr haftbar gemacht werden könne und auch nicht zu den Stiftungsunternehmen gehöre.
  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

    Zu § 16 Abs. 1 EVZStiftG habe der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 30. November 2000 (NJW 2001, S. 1069) dargelegt, dass der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Anspruchsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG geprüft habe (BTDrucks 14/3206, S. 17 f.).
  • BVerfG, 07.12.2004 - 2 BvR 1953/04

    Mehrheitlicher Nichtannahmebeschluss; "Fall Falk"

    Zu § 16 Abs. 1 EVZStiftG habe der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 30. November 2000 (NJW 2001, S. 1069) dargelegt, dass der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Anspruchsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG geprüft habe (BTDrucks 14/3206, S. 17 f.).
  • BGH, 27.05.2003 - VI ZR 389/02

    Wirksamkeit des Ausschlusses der Ansprüche von Zwangsarbeitern

    a) Zu § 16 Abs. 1 EVZ-StiftG hat bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 - NJW 2001, 1069, 1070) dargelegt, daß der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Anspruchsausschluß unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG geprüft (BT-Drs. 14/3206 S. 17 f.) und in seine Überlegungen einbezogen hat, daß an die Stelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende Anspruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung trete, die auch denjenigen Personen offenstehe, deren früherer "Arbeitgeber" nicht mehr haftbar gemacht werden könne.
  • AG Brandenburg, 19.12.2022 - 34 C 20/20

    Friseur - Aufklärung und Vorsichtsmaßnahmen: Haare chlorieren

    Zwar wurde nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten in Deutschland im Jahre 1933 u.a. durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" und durch die " Allgemeinen Bestimmungen über Arbeitskräfte aus den besetzten Gebieten im Osten" sowie durch die "Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung im Reich eingesetzter Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums" vom 08.03.1940 (Reichsgesetzblatt Teil I, 1940, Seiten 555 f.) die "Zwangsarbeit" gesetzlich geregelt und mittels der diktatorischen Staatsmacht auch zwangsweise - ggf. auch unter Zuhilfenahme der deutschen Gerichte - durchgesetzt, so dass in den ehemaligen deutschen "Arbeitslagern" und "Umerziehungslagern" sowie in deutschen Betrieben und in der Landwirtschaft sowie wohl auch im pflegerischen Bereich in der Zeit von 1933 bis zum Frühjahr 1945 zwangsweise angeordnete Dienst- und Arbeitsleistungen von nicht straffällig gewordenen Menschen erbracht werden mussten (vgl. zur "NS-Zwangsarbeit" u.a. auch: BGH , Beschluss vom 30.11.2000, Az.: III ZB 46/00; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.11.2014, Az.: 31 C 263/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 742 ff. = "juris" ).
  • BVerfG, 07.12.2004 - 2 BvR 1027/02

    Erneute Wiederholung der eA gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in

    Zu § 16 Abs. 1 EVZStiftG habe der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 30. November 2000 (NJW 2001, S. 1069) dargelegt, dass der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Anspruchsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG geprüft habe (BTDrucks 14/3206, S. 17 f.).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 132/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Stiftungsgesetz "Erinnerung, Verantwortung

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 -,.
  • BVerfG, 07.12.2004 - 2 BvR 1198/03

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung durch das Gericht

    Zu § 16 Abs. 1 EVZStiftG habe der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 30. November 2000 (NJW 2001, S. 1069) dargelegt, dass der Gesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Anspruchsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG geprüft habe (BTDrucks 14/3206, S. 17 f.).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05

    Wirksamkeit der Errichtung einer Ländernotarkasse als landesunmittelbare

    Dies würde voraussetzen, daß der beschließende Senat der Überzeugung wäre, daß der vom Antragsteller behauptete Verfassungsverstoß vorliegt; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit genügten nicht (BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 - NJW 2001, 1069, 1070 unter Hinweis auf BVerfGE 86, 52, 57; 80, 44, 59).
  • KG, 19.02.2001 - 9 W 7474/00

    Amtshaftung - Entschädigung von Zwangsarbeitern - polnische Staatsangehörige

    Daraus folgt, dass Personen, denen nach § 11 Stiftungsgesetz Ansprüche auf Leistungen zustehen, von der Geltendmachung etwaiger anderer oder weitergehender Ansprüche ausgeschlossen (vgl. BGH. Beschluss v. 30. November 2000 -- III ZB 46/00, zitiert nach juris = Pressemitteilung des BGH Nr. 96/2000 v. 14.12.2000 NJW 2001, XII; OLG Hamm NJW 2000, 3577, 3578) und allein auf Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes verwiesen sind.

    Ob Ansprüche wegen geleisteter Zwangsarbeit gegenüber der Antragsgegnerin begründet sind, ist jedenfalls nach Erlass des Stiftungsgesetzes und des dort in § 16 Abs. 1 S. 2 enthaltenen eindeutigen Anspruchsausschlusses nicht mehr als "schwierig" in diesem Sinne anzusehen (vgl. BGH, Beschluss v. 30. November 2000 - III ZB 46/00, zitiert nach juris = NJW 2001, XII; OLG Hamm NJW 2000, 3577, 3578).

  • AG Brandenburg, 26.11.2014 - 31 C 263/14
    Zwar wurde nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten in Deutschland im Jahre 1933 u.a. durch das "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung" und durch die "Allgemeinen Bestimmungen über Arbeitskräfte aus den besetzten Gebieten im Osten" sowie durch die "Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung im Reich eingesetzter Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums" vom 08.03.1940 ( Reichsgesetzblatt Teil I, 1940, Seiten 555 f. ) die "Zwangsarbeit" gesetzlich geregelt und mittels der diktatorischen Staatsmacht auch zwangsweise - ggf. auch unter Zuhilfenahme der deutschen Gerichte - durchgesetzt, so dass in den ehemaligen deutschen "Arbeitslagern" und "Umerziehungslagern" sowie in deutschen Betrieben und in der Landwirtschaft sowie wohl auch im pflegerischen Bereich in der Zeit von 1933 bis zum Frühjahr 1945 zwangsweise angeordnete Dienst- und Arbeitsleistungen von nicht straffällig gewordenen Menschen erbracht werden mussten (vgl. zur "NS-Zwangsarbeit" u. a. auch: BGH , Beschluss vom 30.11.2000, Az.: III ZB 46/00 ).
  • SG Düsseldorf, 23.04.2001 - S 15 (8) RJ 92/97

    Rentensteigernde Berücksichtigung von in der Zeit von Dezember 1941 bis März 1943

  • LAG Hamm, 01.02.2002 - 4 Ta 16/02

    Prozessgegner im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren als Beteiligter;

  • OLG Schleswig, 19.01.2001 - 4 W 47/99

    Verjährung von Ansprüchen ehemaliger Zwangsarbeiter gegen die Bundesrepublik

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