Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 26.05.2000

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   BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96   

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BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96 (https://dejure.org/2000,3153)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96 (https://dejure.org/2000,3153)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 (https://dejure.org/2000,3153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im Falle der Aufhebung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Revisionsverfahren ohne Zurückverweisung an eine Vorinstanz - trotz bereits lang andauernden Verfahrens keine Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) geboten

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschöpfung des Rechtswegs im Restitutionsverfahren; Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorabentscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 216
  • NVwZ 2001, 192 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
    Darüber hinaus wird damit der grundgesetzlichen Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (vgl. BVerfGE 86, 15 [26 f.] m. w. N.).

    Das öffentliche Interesse daran, eine solche Lage zu vermeiden, wiegt so schwer, dass die entgegengesetzten Interessen der Beschwerdeführer demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 86, 15 [27]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 120 [121]).

  • BVerfG, 28.10.1999 - 1 BvR 1841/99

    Zur Bedeutung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
    Das öffentliche Interesse daran, eine solche Lage zu vermeiden, wiegt so schwer, dass die entgegengesetzten Interessen der Beschwerdeführer demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 86, 15 [27]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 120 [121]).
  • BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 40.96

    Einzelkaufmann; Betriebsgrundstück; Bilanz; Verfügungsberechtigung;

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
    In der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass ein Rückgabebescheid nach Satz 1 des § 6 Abs. 6 a VermG grundsätzlich nicht ohne gleichzeitige Festsetzung der Zahlungspflicht nach Satz 2 der Vorschrift ergehen darf (vgl. VIZ 1998, S. 144).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
    Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 [224, 225 f.]; 78, 58 [67 f.]).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
    Die Beschwerdeführer hätten daher näher aufzeigen müssen, warum das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl ihren Vortrag, das Grundstück weise Schäden und Mängel auf, nicht berücksichtigt hat und was sie bei Kenntnis beider Gutachten ergänzend vorgetragen hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]; 91, 1 [25 f.]).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
    Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 [224, 225 f.]; 78, 58 [67 f.]).
  • BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.95

    Offene Vermögensfragen - Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der 2. der - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Drescher, Am Leutewitzer Park 6, Dresden - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.95 b) den Streitwertbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.95 -, 2. mittelbar gegen a) § 3 b Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257), b) § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG in der Fassung sowohl des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) als auch des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. August 2000 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
    Die Beschwerdeführer hätten daher näher aufzeigen müssen, warum das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl ihren Vortrag, das Grundstück weise Schäden und Mängel auf, nicht berücksichtigt hat und was sie bei Kenntnis beider Gutachten ergänzend vorgetragen hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]; 91, 1 [25 f.]).
  • BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen richterdienstgerichtliche Urteile mangels

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 14.09.2009 - 1 BvR 1993/09

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, [...], Rn. 13).

    Hieran ändert auch die Bindungswirkung des Revisionsurteils - hier gemäß § 170 Abs. 5 SGG - nichts (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, [...], Rn. 13).

    Das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Grundsatz allerdings dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Betroffene im weiteren fachgerichtlichen Verfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. BVerfGE 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 - NJW 2001, S. 216 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, [...], Rn. 13).

  • BVerfG, 06.01.2011 - 1 BvR 1565/10

    Fehlende Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG bei Zurückverweisung der

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945 Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, NZS 2010, S. 322 Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2009 - 1 BvR 2545/09 -, juris, Rn. 2).

    An einer mangelnden Erschöpfung des Rechtswegs ändert die Bindungswirkung des Revisionsurteils grundsätzlich nichts (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945 Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, NZS 2010, S. 322 Rn. 2).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer im weiteren fachgerichtlichen Verfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann (vgl. BVerfGE 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945 Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, NZS 2010, S. 322 Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2009 - 1 BvR 2545/09 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01

    Wird in strafprozessualer Revisionsentscheidung die Sache nur im Strafausspruch

    Der Beschwerdeführer kann nach erneuter Beschreitung des Rechtswegs gegen die abschließende Entscheidung auch eine hierbei bindende Rechtsauffassung aus der zurückverweisenden Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde machen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000, - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 261).
  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 2545/09

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei zurückverweisender

    Der Rechtsweg ist grundsätzlich nicht erschöpft, wenn ein Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, NJW 2009, S. 2945; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, [...]).
  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 2343/06

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine aufhebende und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aufhebende und zurückverweisende Revisionsentscheidungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. BVerfGE 78, 58 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99   

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https://dejure.org/2000,4247
BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99 (https://dejure.org/2000,4247)
BVerfG, Entscheidung vom 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99 (https://dejure.org/2000,4247)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 (https://dejure.org/2000,4247)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls der Beschwer in der Hauptsache aufgrund Abhilfe durch die öffentliche Gewalt - Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Verfahrensdauer

  • Wolters Kluwer

    Auslagenerstattung - Auslagen - Erstattungsanspruch - Verfassungsbeschwerde - Erledigung - Erfolgsaussichten - Rechtswegerschöpfung

  • Judicialis

    EStG § 52 Abs. 20 b; ; EStG § ... 52 Abs. 20 Satz 1; ; EStG § 52 Abs. 20 Satz 2; ; EStG § 52 Abs. 18; ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 216
  • NVwZ 2001, 193 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99
    Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt, ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder ob die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegen den Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungs-Verfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99
    Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungs-Verfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99
    Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVerfGE 55, 349 ).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99
    Das Gebot der Rechtswegerschöpfung dient dazu, dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung auch die Fallanschauung der Fachgerichte, insbesondere der obersten Gerichtshöfe des Bundes, zu vermitteln (vgl. BVerfGE 72, 39 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99
    Lediglich in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn nämlich der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, bereits erreicht ist (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 9, 3 ; 78, 155 ), kann eine solche Verfassungsbeschwerde zulässig sein.
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99
    Lediglich in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn nämlich der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, bereits erreicht ist (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 9, 3 ; 78, 155 ), kann eine solche Verfassungsbeschwerde zulässig sein.
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 26.05.2000 - 2 BvR 2189/99
    Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungs-Verfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ).
  • EGMR, 29.04.2004 - 75529/01

    SÜRMELI contre l'ALLEMAGNE

    En conséquence, l'intéressé a retiré son recours et a obtenu le remboursement de ses frais de procédure pour l'introduction de son recours dans la mesure où celui-ci se rapportait à la durée (no 2 BvR 2189/99 du 26 mai 2000).
  • BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 990/00

    Zur Auslagenerstattung nach BVerfGG § 34 a Abs 3 - keine Prozesskostenhilfe ohne

    Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 -, NJW 2001, S. 216).
  • EGMR, 05.10.2006 - 75204/01

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens

    Die Regierung verwies insoweit auf eine Rechtssache, in der das Finanzgericht - bei dem das Verfahren acht Jahre anhängig gewesen war - eine mündliche Verhandlung durchführte, nachdem der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt hatte (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2189/99).
  • BFH, 08.10.2001 - VIII B 22/01

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernisse - Gewerblich

    Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- rügt, das Finanzgericht (FG) sei von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Mai 2000 2 BvR 2189/99 (nicht veröffentlicht --NV--) abgewichen, genügt die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; sie lässt insbesondere nicht erkennen, dass das erstinstanzliche Urteil auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem --gleichfalls abstrakten-- Rechtssatz in der genannten Entscheidung des BVerfG abweicht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63).
  • VerfG Brandenburg, 16.05.2002 - VfGBbg 21/02

    Zurückweisung eines Antrags auf Anlagenerstattung für ein durch

    Diese Entscheidung ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen (vgl. allgemein - zur entsprechenden Rechtslage nach § 34a Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfG NJW 2001, 216): Für die hier zugrundeliegende Konstellation greift das erkennende Gericht auf die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung vom 19. November 1991 - 1 BvR 1425/90 - (BVerfGE 85, 117, 122 ff.) entwickelten Grundsätze zurück.
  • VerfGH Thüringen, 02.05.2012 - VerfGH 17/09

    Normen des Thüringer Beamtenrechts

    Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt, so kann es angemessen sein, sie an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Antragsteller seine Auslagen in gleicher Weise wie im Fall des Obsiegens zu erstatten (vgl. zu Kostenentscheidungen nach § 34 a Abs. 3 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99, juris Rn. 5; 6. Oktober 1994 - 2 BvR 856/81, juris Rn. 2 = BVerfGE 91, 146 f.; 19. November 1991 - 1 BvR 1521/89, juris Rn. 19 f. = BVerfGE 85, 109 ff.; zur ausnahmsweisen Orientierung an den Erfolgaussichten bei bereits geklärter Verfassungsrechtslage: Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a., juris Rn. 9 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 18.04.2002 - VfGBbg 35/01

    Auslagenerstattung; Pilotverfahren

    Diese Entscheidung ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen (vgl. allgemein - zur entsprechenden Rechtslage nach § 34a Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfG NJW 2001, 216).
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