Rechtsprechung
   BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00, 2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00   

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BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00, 2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00 (https://dejure.org/2001,968)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00, 2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00 (https://dejure.org/2001,968)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00, 2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00 (https://dejure.org/2001,968)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    DNA-Identitätsfeststellung mittels des genetischen Fingerabdrucks; Hinreichende Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung; Erforderlichkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung der Erheblichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DNA-IfG § 2; StPO § 81g
    Verfassungsmäßigkeit des genetischen Fingerabdrucks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Genetischer Fingerabdruck

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Art. 2 GG
    Grenzen des "genetischen Fingerabdrucks" // Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 21 (Entscheidungsbesprechung)

    Neuere Rechtsprechung zum DNA-ldentitätsfeststellungsgesetz (Christian Kropp; NJ 2001, 576)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2320
  • StV 2001, 378
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00
    Die Prognoseentscheidung setzt von Verfassungs wegen voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]), insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungsheftes und zeitnaher Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden.

    Dazu wäre es, auch um dem in diesem Verfahren geltenden Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung Genüge zu tun (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]), angezeigt gewesen, den Inhalt des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils und eventuell im Zuge des Strafverfahrens bekannt gewordene weitere Erkenntnisse hinsichtlich seiner Person zu berücksichtigen.

    Die amtsgerichtliche Entscheidung verstößt insoweit gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]), da es das Amtsgericht unterlassen hat, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und die von ihm angesichts seiner veränderten Lebenssituation noch ausgehenden Gefahren im Einzelnen zu klären.

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00
    Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung in § 2 DNA-IfG i. V. m. § 81 g StPO ausreichend Rechung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. -).

    Dabei ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. -).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00
    Die Gerichte der Ausgangsverfahren haben bei der Anwendung von § 2 DNA-IfG die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]) verkannt.

    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 78, 77 [84]).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00
    Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt (BVerfGE 77, 65 [76]; 80, 367 [375]).
  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00
    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 78, 77 [84]).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00
    Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt (BVerfGE 77, 65 [76]; 80, 367 [375]).
  • BVerfG, 24.07.2015 - 1 BvR 2501/13

    Identitätsfeststellung im Rahmen einer Versammlung erfordert konkrete Gefahr für

    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, NJW 2001, S. 2320 ).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Ferner muss die Straftat im konkreten Fall erhebliche Bedeutung haben (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 2320 ; VerfG des Landes Brandenburg, StV 2002, S. 57 ), etwa auf Grund des angerichteten Schadens und des Grads der Bedrohung der Allgemeinheit (vgl. Welp, GA 2002, S. 535 ).
  • VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18

    Verdächtiger muss sich Penis für Polizeiakten fotografieren lassen

    Die Begründung des Restverdachts und der Wiederholungsgefahr darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u. a. - juris; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Das Merkmal der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" ist - bezogen auf seinen jeweiligen Kontext - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, BVerfGE 103, 21 ; NJW 2001, S. 2320 ), des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (LKV 1996, S. 273 , zu § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SächsPolG) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (LKV 1999, S. 450 , zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgPolG) für hinreichend bestimmt erachtet worden.
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 227/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten

    Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerläßlich ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2320, 2321).
  • BVerfG, 14.05.2021 - 2 BvR 1336/20

    DNA-Identitätsfeststellung (Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen

    Die tragfähige Prüfung, ob das Landgericht bei der Einordnung der abgeurteilten Tat als ausreichende Anlasstat, die einfachrechtlich in § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO verankerte und von Verfassungs wegen gebotene einzelfallbezogene Prüfung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11) vorgenommen hat, wäre deshalb nur nach weiteren Ermittlungen möglich.

    a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 15, 532 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9), denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).

    b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 11).

    Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30).

    Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).

    Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31).

    Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 36) wie der nicht weiter begründete Verweis auf die "Schwere der begangenen Straftat' und das daraus angeblich abzuleitende "hohe Maß an krimineller Energie' (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

  • BGH, 15.05.2013 - XII ZB 107/08

    Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit

    Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG NJW 2001, 2320, 2321; BVerfGE 65, 1, 41 f.; BVerfGE 78, 77, 84).

    Es darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340, BVerfG NJW 2001, 2320, 2321).

    Außerhalb der Intimsphäre als unantastbarem Kernbereich privater Lebensführung (vgl. BVerfG NJW 2004, 999, 1002 ff.; OLG Hamburg NJW 2008, 96, 100), die bei einer längerfristigen Observation einer Person im öffentlichen Raum typischerweise nicht tangiert ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 1338 1340), können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht daher durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Gestalt höherwertiger Rechtsgüter Dritter und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall gerechtfertigt sein (BVerfG NJW 2002, 3619, 3624; NJW 2001, 2320, 2321; Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340, 341 und BGH Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727, 1728).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 60/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten

    Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerläßlich ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2320, 2321).
  • BVerfG, 22.05.2009 - 2 BvR 287/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Speicherung des "genetischen

    Die an die Zulässigkeit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und die Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht hinreichend geklärt und wiederholt ausgesprochen worden (vgl. nur BVerfGE 103, 21; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, [...]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, [...]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1293/07 -, [...]).
  • KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18

    Strafverfahren: Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkung betreffend eines

    Im Regierungsentwurf heißt es hierzu: " Der Begriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung" ist inzwischen von Literatur und Rechtsprechung weitgehend präzise erfasst worden [vgl. Rieß, GA 2004, Drucksache 16/5846 Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode 623 ff. m. w. N.] und vom Bundesverfassungsgericht mit diesem Verständnis anerkannt [BVerfGE 103, 21, 33 f.; 107, 299, 321 f.; 110, 33, 65; BVerfG, 2 BvR 1841/00 vom 15. März 2001, NJW 2001, 2320, 2321; BVerfG, 2 BvR 483/01 vom 20. Dezember 2001, StV 2003, 1 f.].
  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 939/08

    Richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von

  • BVerfG, 18.04.2018 - 2 BvR 883/17

    Verwertung einer von einem im Maßregelvollzug Untergebrachten auf einem

  • BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Begründungsanforderungen an ein

  • VG Mainz, 15.11.2019 - 4 K 32/19

    Beamtenrecht, Leitsätze für private Finanzgeschäfte

  • BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 152/01

    Zum Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von

  • BVerfG, 18.09.2007 - 2 BvR 2577/06

    Zulässigkeit der Feststellung, Speicherung und Verwendung eines

  • BVerfG, 02.07.2013 - 2 BvR 2392/12

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2016 - 1 S 71.15

    Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der

  • LG Bielefeld, 04.07.2002 - Qs 146/02

    Gebührenrechtliche Eigenständigkeit des Verfahrens nach dem DNA-IfG

  • VerfG Brandenburg, 15.11.2001 - VfGBbg 49/01

    Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Anordnung

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 112/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit des sog. genetischen Fingerabdrucks

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - L 12 SO 231/22
  • VG München, 11.10.2022 - M 21a K 22.2292

    Leitsätze der Deutschen Bundesbank zur Insiderprävention auf Bankprüfer der

  • VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
  • VG Gelsenkirchen, 31.03.2009 - 17 K 2747/07

    DNA-Analyse-Datei; DAD; Löschung; Sexualdelikt; Vergewaltigung; Speicherung;

  • BVerfG, 15.08.2006 - 2 BvR 1028/06

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die

  • AG Hamburg, 16.12.2005 - 843-440/05
  • AG Hamburg-Barmbek, 16.12.2005 - 843-440/05

    Gewerbsmäßiger Computerbetrug: Zulässigkeit von Maßnahmen

  • BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 429/01

    Einzelfallprüfung und Sachaufklärung als Voraussetzung für Anordnung einer

  • VG Cottbus, 22.03.2017 - 3 K 1991/15
  • OLG Celle, 07.12.2009 - 1 Ws 556/09

    Zulässigkeit der Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung

  • VGH Bayern, 30.04.2009 - 17 P 08.3389

    Bekanntgabe der Namen von Beschäftigten durch den Dienststellenleiter;

  • BVerfG, 16.01.2008 - 2 BvR 2391/07

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung (molekulargenetische Untersuchung);

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2049/06

    Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung gem § 81g StPO bei langjährigem

  • OLG Köln, 16.08.2005 - 2 Ws 345/05

    Anlasstat für die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters

  • OLG Hamm, 16.02.2006 - 1 Ws 76/06

    Negative Kriminalprognose; lange zurück liegenden Anlasstaten; Entnahme von

  • LG Hamburg, 09.04.2014 - 628 Qs 11/14

    DNA-Identitätsfeststellung: Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2008 - VfGBbg 13/08

    Strafprozeßrecht; informationelle Selbstbestimmung; Speichelprobe;

  • AG Stuttgart, 23.01.2003 - 28 Gs 71/03

    Beschränkte Offenbarung personenbezogener Daten des Beschuldigten; Enumerative

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