Weitere Entscheidung unten: VerfG Brandenburg, 12.10.2000

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.02.2001 - 2 BvR 673/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5576
BVerfG, 09.02.2001 - 2 BvR 673/00 (https://dejure.org/2001,5576)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2001 - 2 BvR 673/00 (https://dejure.org/2001,5576)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2001 - 2 BvR 673/00 (https://dejure.org/2001,5576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen kirchliche Entscheidungen wegen unzureichender Erschöpfung des Rechtswegs zu den staatlichen Fachgerichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2
    Erschöpfung des Rechtswegs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Beachtung von Formvorschriften bei der Einlegung von Rechtsmitteln; Gewährung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf Zulassung der Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2533 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 796
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.03.1999 - 2 BvR 938/98

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen kirchliche Maßnahmen wegen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2001 - 2 BvR 673/00
    Eine frühere, unmittelbar gegen die kirchlichen Entscheidungen gerichtete, Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht erschöpft habe (Beschluss vom 22. März 1999 - 2 BvR 938/98 - unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, S. 758).

    Dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten erschöpfen muss, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1999 - 2 BvR 938/98 - bereits festgestellt.

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2001 - 2 BvR 673/00
    Dem Beschwerdeführer war die Beantragung der Zulassung der Berufung auch nicht deswegen unzumutbar, weil der Verwaltungsgerichtshof einen diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte (vgl. BVerfGE 22, 349 [355]; 78, 179 [191]).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2001 - 2 BvR 673/00
    Dem Beschwerdeführer war die Beantragung der Zulassung der Berufung auch nicht deswegen unzumutbar, weil der Verwaltungsgerichtshof einen diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte (vgl. BVerfGE 22, 349 [355]; 78, 179 [191]).
  • BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen kirchliche Maßnahmen wegen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2001 - 2 BvR 673/00
    Eine frühere, unmittelbar gegen die kirchlichen Entscheidungen gerichtete, Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht erschöpft habe (Beschluss vom 22. März 1999 - 2 BvR 938/98 - unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, S. 758).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2001 - 2 BvR 673/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2001 - 2 BvR 673/00
    Bei dieser Sachlage kommt ein Verzicht auf die Einlegung des Zulassungsantrags bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Beachtung von Formvorschriften zur ordentlichen Erschöpfung des Rechtswegs gehört (vgl. BVerfGE 54, 53 [65]).
  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 25/00
    Zur Entlastung der Gerichte verlangt das Gesetz, dass der Betroffene die Gründe für die Zulassung der Berufung darlegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. /§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO n. F.); für eine Erschöpfung des Rechtswegs ist es demnach grundsätzlich auch erforderlich, dass die Gründe für eine Zulassung der Berufung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht geltend gemacht und hinreichend dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 2 BvR 673/00 - NJW 2001, 796 f. sowie Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juni 1998, a. a. O.).
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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7496
VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00 (https://dejure.org/2000,7496)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2000 - VfGBbg 37/00 (https://dejure.org/2000,7496)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 37/00 (https://dejure.org/2000,7496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 9 Abs. 2 Satz 2; LV, Art. 53 Abs. 4; LV, Art. 6 Abs. 2; StPO, § 454 Abs. 1 Satz 3; StPO, § 463 Abs. 3; StPO, § 140; StGB, § 67e
    Subsidiarität; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Verteidiger; Freiheit der Person; Freiheitsentziehung; faires Verfahren; Anhörung; Prozeßkostenhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 37 (Leitsatz)

    Art. 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 Satz 2, 52 Abs. 4 LV Bbg.; § 67 e StGB; §§ 454 Abs. 1 Satz 3, 463 Abs. 3 StPO
    Fortdauer einer Freiheitsentziehung/richterliche Entscheidung/Recht auf Gelegenheit zur Zuziehung eines Rechtsbeistands

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2533
  • NStZ 2001, 110
  • NJ 2000, 648 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 2653/93

    Verteidigerbeistand bei der mündlichen Anhörung im vollstreckungsrechtlichen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00
    So läßt sich etwa auch die Zuziehung eines Verteidigers bei der mündlichen Anhörung in dem Verfahren zur Aussetzung des Strafrests nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO im Grundsatz nicht aus dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV, Art. 103 Abs. 1 GG herleiten (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303; BVerfG, StV 1994, 552, 553).

    Diesem Recht des Verurteilten entspricht das Recht des Verteidigers auf Anwesenheit während der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer (vgl. BVerfG a.a.O. wie StV 1994, 552, 553).

    Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht einzulösen ist (BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303; StV 1994, 552, 553).

    Die Mitteilung des Anhörungstermins erst 15 Minuten vor Beginn ist jedenfalls zu kurzfristig (vgl. BVerfG, StV 1994, 552, 553).

    Es ist jedenfalls denkbar, daß das Landgericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bei der Anhörung in dem Verfahren zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus zugegen gewesen wäre (vgl. dazu BVerfG, StV 1994, 552, 553).

  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00
    So läßt sich etwa auch die Zuziehung eines Verteidigers bei der mündlichen Anhörung in dem Verfahren zur Aussetzung des Strafrests nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO im Grundsatz nicht aus dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV, Art. 103 Abs. 1 GG herleiten (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303; BVerfG, StV 1994, 552, 553).

    Ebenso wie Beschuldigten, Zeugen und Verletzten im Strafverfahren, denen das Strafprozeßrecht ausdrücklich das Recht einräumt, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen, steht das nämliche Recht angesichts der Bedeutung der mündlichen Anhörung für die Wiedererlangung der Freiheit auch - und erst recht - dem Verurteilten etwa im Verfahren zur Aussetzung des Strafrests zu (s. BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303).

    Die gesetzlich nicht geregelte Form der Anhörung, bei der ein Protokoll nicht aufgenommen zu werden braucht, bietet auch keine hinreichende Gewähr, daß der Verteidiger im schriftlichen Verfahren für den Verurteilten in interessengerechter Weise Stellung nehmen kann (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2301, 2302).

    Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht einzulösen ist (BVerfG, NJW 1993, 2301, 2303; StV 1994, 552, 553).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00
    Rechtliches Gehör kann auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 38, 105, 118) und muß nicht zwangsläufig im Wege einer mündlichen Anhörung (vgl. BVerfG, NStZ 1988, 21) erfolgen.

    Als Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren schließt es das Recht auf ein faires Verfahren ein, prozessuale Rechte und Möglichkeiten sachkundig - d. h. auch: mit sachkundiger Hilfe eines Rechtsanwalts - wahrnehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105, 111).

    Die Gerichte haben eine Abwägung unter Berücksichtigung der persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BVerfGE 38, 105, 118).

  • OLG Zweibrücken, 31.03.1993 - 1 Ws 162/93

    Schwerwiegender Verfahrensfehler; Anhörung; Verurteiler; Verteidiger; Ohne;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00
    Der Verurteilte müsse von dem Anhörungstermin mindestens eine Woche vorher erfahren (OLG Zweibrücken, StV 1993, 315, 316).
  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98

    Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 ff. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 330, 371 ff.) sind hier gegeben: Der Rechtsweg ist - wie dargelegt - ausgeschöpft.
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 ff. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 330, 371 ff.) sind hier gegeben: Der Rechtsweg ist - wie dargelegt - ausgeschöpft.
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00
    Die Frage ist vor dem Hintergrund des Rechts auf ein faires Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 140 ff. StPO zu entscheiden (vgl. BVerfGE 70, 297, 323).
  • BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00
    Rechtliches Gehör kann auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 38, 105, 118) und muß nicht zwangsläufig im Wege einer mündlichen Anhörung (vgl. BVerfG, NStZ 1988, 21) erfolgen.
  • BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 792/05

    Recht auf ein faires Verfahren (Bestellung eines Pflichtverteidigers im

    Ohne dass es einer verfassungsgerichtlichen Stellungnahme zur einfachrechtlichen Gesetzesauslegung bedürfte (vgl. dazu OLG Stuttgart, StV 1993, S. 378; OLG Jena, StV 1997, S. 540; OLG Braunschweig, StV 2001, S. 21; OLG Karlsruhe, StV 1997, S. 314 ; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 140 Rn. 57; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 140 Rn. 33a, die die Beiordnung in der Regel für erforderlich halten und die Begründung des ausnahmsweisen Absehens verlangen; eher differenzierend an Hand der Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO BbgVerfG, NJW 2001, S. 2533 ; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, S. 19; OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, S. 96; KG, Beschluss vom 15. November 2001 - 1 AR 1413/01 - 5 Ws 715/01 u.a. - und Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 AR 181/02 - 5 Ws 104/02 u.a. - ), war jedenfalls im vorliegenden Fall auf Grund der konkreten Umstände die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Verfassungs wegen geboten.
  • BGH, 20.05.2016 - V ZB 140/15

    Abschiebungshaftsache: Konkludenter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    (1) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens einem Betroffenen garantiert, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und ihm das Recht zubilligt, diesen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; siehe auch BVerfG, StV 1994, 552 f.; NJW 1993, 2301 f.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, NJW 2001, 2533, 2534 - jeweils zur mündlichen Anhörung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren).
  • OLG Naumburg, 12.07.2007 - 1 Ws 318/07

    Erfolglose Benachrichtigung des Verteidigers vom Termin zur mündlichen Anhörung

    Wie viel Zeit zwischen der Benachrichtigung des Verurteilten von der Anhörung und deren Durchführung liegen muss, um dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur Benachrichtigung eines Rechtsbeistands seiner Wahl zu geben, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hängt gegebenenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (Brandenbg VerfG NStZ 2001, 110, 111).

    Wieviel Zeit zwischen der Benachrichtigung des Verurteilten von der Anhörung und deren Durchführung liegen muss, um dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit zur Benachrichtigung eines Rechtsbeistands seiner Wahl zu geben, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hängt gegebenenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (Brandenbg VerfG NStZ 2001, 110, 111).

  • VerfG Brandenburg, 19.12.2002 - VfGBbg 104/02

    Verletzung des Grundrechts aus Verf BB Art 9 Abs 2 S 2 durch

    Das erkennende Gericht hat bereits klargestellt, daß dies das Recht des Betroffenen einschließt, sich während einer mündlichen Anhörung des Beistands eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bedienen (vgl. Beschluß vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 37/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 173).
  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02

    Bundesrecht; Strafprozeßrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zuständigkeit des

    Als Element der Rechtsstaatlichkeit des Straf- und Bußgeldverfahrens schließt es das der "Waffengleichheit" dienende Recht auf ein faires Verfahren ein, prozessuale Rechte und Möglichkeiten sachkundig - das heißt auch: mit sachkundiger Hilfe eines Rechtsanwalts - wahrnehmen und Übergriffe der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 37/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 174, 179; BVerfG, BVerfGE 34, 293, 302; 38, 105, 111; 66, 313, 319; 68, 237, 255 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 3 Ws 465/01

    Führungsaufsicht; Aussetzung des Strafrestes; Entfall der gesetzlichen

    Dies setzt aber voraus, dass die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten so frühzeitig von dem Termin benachrichtigt, dass dieser auch in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu verständigen (Brandenburgisches Verfassungsgericht NStZ 2001, 110).
  • KG, 15.04.2021 - 5 Ws 65/21

    Anwesenheit des Wunschverteidigers bei

    Der im Maßregelvollzug Untergebrachte hat daher im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB das Recht, sich gerade auch in der mündlichen Anhörung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten zu lassen (vgl. BbgVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 37/00 -, NJW 2001, S. 2533).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 3 Ws 466/01

    Führungsaufsicht; Aussetzung des Strafrestes; Entfall der gesetzlichen

    Dies setzt aber voraus, dass die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten so frühzeitig von dem Termin benachrichtigt, dass dieser auch in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu verständigen (Brandenburgisches Verfassungsgericht NStZ 2001, 110).
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