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   BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00   

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BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00 (https://dejure.org/2001,1937)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2001 - 8 C 13.00 (https://dejure.org/2001,1937)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 8 C 13.00 (https://dejure.org/2001,1937)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzgrundstück - Ersatzgrundstücksregelung - Aufhebung von § 9 VermG - Streichung von § 9 VermG - Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG - Eigentumsschutz für vermögensrechtliche Ansprüche - Gleichheitsgrundsatz bei Änderungen des Vermögensrechts - Willkürverbot bei ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzgrundstücksregelung; Gleichheitsgrundsatz; Eigentumsgarantie; Haupt-und Hilfsantrag

  • Judicialis

    VermG § 9; ; VermG § 21 Abs. 3; ; VermRErG Art. 1 Ziff. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatzgrundstück; Ersatzgrundstücksregelung, Aufhebung der; Aufhebung von § 9 VermG; Streichung von § 9 VermG; Vermögensrechtsergänzungsgesetz; Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG; Eigentumsschutz für vermögensrechtliche Ansprüche; Gleichheitsgrundsatz bei Änderungen des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 54 (Leitsatz)

    §§ 9, 21 Abs. 3 VermG; Art. 1 Ziff. 2 VermRErgG; Art. 3, 14 GG
    Vermögensrecht/Ersatzgrundstück/Aufhebung von § 9 VermG/Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 291
  • NJW 2001, 3065
  • NVwZ 2001, 1285 (Ls.)
  • NJ 2001, 497 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99

    Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung;

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    Das Verwaltungsgericht hätte somit über den Hilfsantrag insbesondere auf der Grundlage der zur Auslegung und Anwendung von § 9 VermG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 2 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - BVerwGE 111, 83 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 4 - im Folgenden zitiert nach BVerwGE) entscheiden müssen.

    War die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen, führte dies trotz der Ausgestaltung des § 9 VermG als subjektives Recht des Berechtigten (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 207 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87) nicht quasi automatisch zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O.) setzte dies voraus, dass ein Grundstück dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden war.

    Sie hatten insoweit einen weiten kommunalpolitischen Spielraum (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 209 f. und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87 f.).

    Lagen alle Voraussetzungen für die Übereignung eines Ersatzgrundstücks vor, überstieg aber die Zahl der Berechtigten die Zahl der zur Verfügung stehenden Grundstücke, musste darüber hinaus das Vermögensamt eine Auswahl unter den Berechtigten treffen, und zwar sobald Ersatzgrundstücke zur Verfügung standen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 92).

    Unvermeidbare Folge hiervon war, dass die von den Berechtigten kaum beeinflussbare Bearbeitungsreihenfolge und Bearbeitungsgeschwindigkeit der Vermögensämter und der Gerichte sich auf den Kreis der gegebenenfalls konkurrierenden Bewerber um Ersatzgrundstücke und damit zwangsläufig auf die tatsächlichen Erfolgschancen auswirkte (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 92 f.).

    In die Prüfung hätten auch alle Grundstücke kommunaler Wohnungsbaugesellschaften einbezogen werden müssen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 90).

    Die Vermögensämter hätten Versagungsgründe der Gemeinden ggf. im Wege der Amtshilfe unter Einschaltung der Kommunalaufsicht überprüfen müssen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 91) und eine Auswahl unter mehreren Berechtigten treffen müssen.

    Für die Auswahl hätten sie - anhand der notwendigerweise nur sehr allgemeinen Vorgaben durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 215 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 91) - Auswahlkriterien entwickeln müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert bei Klagen, die auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gerichtet sind, ein Viertel des Werts des entzogenen Grundstücks (vgl. Streitwertbeschluss zum Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - nicht veröffentlicht).

  • BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98

    Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach dem Vermögensgesetz

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    Das Verwaltungsgericht hätte somit über den Hilfsantrag insbesondere auf der Grundlage der zur Auslegung und Anwendung von § 9 VermG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 2 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - BVerwGE 111, 83 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 4 - im Folgenden zitiert nach BVerwGE) entscheiden müssen.

    War die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen, führte dies trotz der Ausgestaltung des § 9 VermG als subjektives Recht des Berechtigten (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 207 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87) nicht quasi automatisch zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O.) setzte dies voraus, dass ein Grundstück dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden war.

    Sie hatten insoweit einen weiten kommunalpolitischen Spielraum (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 209 f. und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87 f.).

    Die Gemeinden hätten ihren gesamten Grundstücksbestand daraufhin überprüfen müssen, welche Grundstücke den Vermögensämtern als Ersatzgrundstücke zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 210).

    Für die Auswahl hätten sie - anhand der notwendigerweise nur sehr allgemeinen Vorgaben durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 215 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 91) - Auswahlkriterien entwickeln müssen.

    Die Gemeinden hätten wegen des Eigentumsverlusts an den von ihnen bereit gestellten Grundstücken von diesem den vollen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen können (vgl. Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 212).

  • VG Halle, 29.02.2000 - 1 A 381/99
    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    BVerwG 8 C 13.00 VG 1 A 381/99 HAL.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Februar 2000, 1 A 381/99 HAL, die Beklagte zu verpflichten, an die Kläger ein Ersatzgrundstück mit vergleichbarem Wert wie das Grundstück der Gemarkung K., Flur 18, Flurstück 30/5 mit einer Größe von 2 756, 00 m² zu übereignen.

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    Mit dem Erfolg des Hauptantrags fehlt es dem angefochtenen Urteil an der verfahrensrechtlichen Grundlage (vgl. BGH, NJW 2001, 1127).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    Das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums darin gesehen, dass ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (vgl. BVerfGE 83, 201 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    Die Grenzen des Willkürverbots werden erst dann überschritten, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (stRspr, vgl. u.a. BVerfGE 55, 72 und Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 - BVerwGE 106, 281 = Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 146, S. 32 ).
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    Diese während des Revisionsverfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage ist bei der vorliegenden Verpflichtungsklage zu berücksichtigen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 ).
  • BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62

    Ehemäklerlohn

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    Vielmehr kann Eigentum im Sinne des Art. 14 GG nur eine Rechtsposition sein, die einem Rechtssubjekt bereits zusteht (vgl. BVerfGE 20, 31 ).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    Bloße Chancen werden aber durch das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) nicht geschützt (vgl. BVerfGE 78, 205 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00
    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, hier eine Wiedergutmachung zu gewähren, die - wie die Übereignung eines Grundstücks mit vergleichbarem Wert - einer Restitution gleichkommt (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a.- ZOV 2001, 21).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02

    Zur Aufhebung der Ersatzgrundstücksregelung des § 9 VermG mWv 22.09.2000 - keine

    Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks nach dem früheren § 9 VermG überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fiel (verneinend BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - NJW 2001, S. 3065 ).

    Vermieden werden sollten zum einen erhebliche finanzielle Belastungen, die der Bund bei einer Umsetzung der Ersatzgrundstücksregelung befürchtete, und zum anderen Verzögerungen bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Entschädigungsanträge sowie ganz allgemein der beträchtliche Verwaltungsaufwand, der bei dieser Umsetzung den Gemeinden und Vermögensämtern gedroht hätte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Vermögensrechtsergänzungsgesetzes, BTDrucks 14/1932, S. 9 f.; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001, a.a.O., S. 3067).

    Außerdem sollte mit der Streichung des § 9 VermG auch erreicht werden, dass alle Entschädigungsberechtigten gleichbehandelt werden und nicht die Gruppe derer, die als Entschädigung ein Ersatzgrundstück erhalten hätten, bevorzugt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001, a.a.O., S. 3067, mit Hinweis auf die dort angeführten Ausschussprotokolle).

  • BVerwG, 11.03.2002 - 7 B 18.02

    Übereignung eines Ersatzgrundstücks an eine Erbengemeinschaft auf Grund einer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aufhebung des § 9 VermG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 5).

    Die hierin liegende Neubestimmung des Entschädigungsanspruchs für die Zukunft ist aus den Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - a.a.O. im Einzelnen dargelegt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Durch diese Änderung ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, weil er die Wahrung der Rechte aus dem Einigungsvertrag nicht beanspruchen kann (vgl. Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - a.a.O.).

  • VG Berlin, 30.11.2001 - 31 A 338.99

    Bestehen einer Übergangregelung im Vermögensrechtsergänzungsgesetz (VermRErgG);

    Die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001 - 8 C 13/00 - VIZ 2001, 539).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2001 - 8 C 13/00 -, VIZ 2001, 539 ff., der es folgt.

  • BVerwG, 08.06.2005 - 8 B 42.05

    Weggeschwommene" Vermögenswerte; Vereinbarkeit mit Art. 14 GG.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn einmal unter Geltung des Art. 14 GG eingeräumte Restitutionsansprüche durch eine spätere Änderung des Vermögensgesetzes wieder entzogen werden (vgl. dazu u.a. Urteil vom 30. Mai 2001 BVerwG 8 C 13.00 BVerwGE 114, 291 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 5, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2002 1 BvR 771/02 ZOV 2002, 274).
  • BVerwG, 26.05.2004 - 7 B 30.04

    Klage auf Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - (Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 5) die Aufhebung des § 9 VermG durch das Vermögensrechtsänderungsgesetz als verfassungsmäßig beurteilt.
  • BVerwG, 09.07.2003 - 8 B 100.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Beschwerde übersieht dabei, dass die Verfassungsmäßigkeit des den § 9 VermG aufhebenden Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften - Vermögensrechtsergänzungsgesetz VermRErgG vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht wurde (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2002 1 BvR 771/02 VIZ 2002, 621 f.; Urteil vom 30. Mai 2001 BVerwG 8 C 13.00 BVerwGE 114, 291 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.06.2016 - 1 O 50/16

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung eines Beschlusses nach § 118

    Bereits mit der Ablehnung des Hauptantrages wäre durch das Verwaltungsgericht auch über den Hilfsantrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 118 VwGO zu entscheiden gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001 - 8 C 13.00 -, juris).
  • BVerwG, 18.06.2003 - 7 B 49.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dass es bereits an einer materiellen Rechtsposition fehlt, die durch die Beklagte beeinträchtigt worden sein könnte, hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend erkannt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2001 BVerwG 8 C 13.00 Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 5; Beschluss vom 11. März 2002 BVerwG 7 B 18.02 Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 6).
  • BVerwG, 14.08.2001 - 8 B 134.01

    Verwerfen einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts

    Ob die Ablehnung der Übereignung eines Ersatzgrundstücks unter Hinweis auf die geänderte Gesetzeslage (vgl. hierzu Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - zur Veröffentlichung vorgesehen) rechtens ist, ist im Rahmen eines etwaigen Verfahrens gegen den neuen Bescheid zu prüfen.
  • BVerwG, 25.11.2003 - 8 B 141.03

    Überzeugungsgrundsatz des Gerichts - Divergenzrüge - Amtsermittlungsgrundsatz des

    Der Senat hat indes mit Urteil vom 30. Mai 2001 - BVerwG 8 C 13.00 - (BVerwGE 114, 291 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 5) befunden, dass die Aufhebung von § 9 VermG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • BVerwG, 18.06.2003 - 7 B 50.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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