Rechtsprechung
| BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 370 AO; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO; § 337 StPO; § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 32a EStG
Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se ipsum accusare; Selbstbelastungsfreiheit; keine Rechtfertigung neuen Unrechts, hier der Nichtabgabe zutreffender oder der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen); Unzumutbarkeit; Schuldprinzip; Verwertungsverbot bei pflichtgemäßen Angaben; Zusammenveranlagung; Ehegatten-Splitting; Kompensationsverbot - lexetius.com
AO § 370; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO §§ 370 393 Abs. 1 S. 2 3
§ 393 Abs. 1 S. 2, 3 AO ist kein Rechtfertigungsgrund für eine (weitere) Steuerstraftat - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Steuerstrafverfahren - Erklärungspflicht trotz Strafverfahrens?
Besprechungen u.ä.
- zis-online.com
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Nemo tenetur-Grundsatz im Steuerstrafrecht - Verwertbarkeit einer gescheiterten Selbstanzeige? (Prof. Dr. Katharina Beckemper; ZIS 5/2012, S. 221-227)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2002, 1134
- NStZ 2002, 436
- StV 2002, 202
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum …
Ebenso wird die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum dadurch suspendiert, daß dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wird (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).Eine Ausnahme von der strafbewehrten Pflicht, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Besteuerungsverfahren zu machen, ist aus diesem Grund nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuerart und desselben Besteuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).
Gleichwohl führt diese das Zwangsmittelverbot tangierende Situation nicht zur Suspendierung strafbewehrter steuerlicher Pflichten (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).
- BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
Strafrecht - Bestechung bei Auftragsvergabe
Zwar regelt § 393 Abs. 1 AO, dass der Einsatz von Zwangsmitteln unzulässig ist, soweit der Steuerpflichtige eigene Steuerstraftaten offenbaren müsste, was in bestimmten Fällen sogar dazu führt, dass die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen suspendiert ist (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).Zwar regelt § 393 Abs. 1 AO, daß der Einsatz von Zwangsmitteln unzulässig ist, soweit der Steuerpflichtige eigene Steuerstraftaten offenbaren müßte, was in bestimmten Fällen sogar dazu führt, daß die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen suspendiert ist (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).
- BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01
Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der …
Selbst wenn die Gefahr zu entsprechenden Rückschlüssen auf die Vorjahre bestehen sollte, könnte dies nicht ein neuerliches Fehlverhalten im Hinblick auf zukünftige Veranlagungszeiträume rechtfertigen (BGH, Beschl. vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01).Selbst wenn die Gefahr zu entsprechenden Rückschlüssen auf die Vorjahre bestehen sollte, könnte dies nicht ein neuerliches Fehlverhalten im Hinblick auf zukünftige Veranlagungszeiträume rechtfertigen (BGH, Beschl. vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § …
Das Gesetz löst diesen Konflikt, indem es in § 393 Abs. 1 AO den Einsatz von Zwangsmitteln untersagt, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3), und ergänzt diesen Schutz in § 30 AO durch ein begrenztes an Amtsträger gerichtetes Offenbarungs- und Weitergabeverbot sowie in § 393 Abs. 2 AO durch ein "begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot" für andere Straftaten ( BVerfGE 56, 37, 47; vgl. zu § 393 Abs. 2 AO auch Senatsurteil vom heutigen Tag - 5 StR 139/03). - BGH, 21.08.2012 - 1 StR 26/12
Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren (wiederholte Steuerhinterziehung; …
aa) Eine Berufung des Angeklagten G. auf den Nemo-tenetur-Grundsatz scheidet hier schon deshalb aus, weil dieser Grundsatz ("nemo tenetur se ipsum accusare") nur zum Schweigen, nicht aber zur Begehung neuen Unrechts berechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2;… Jäger in Klein, AO, 11. Aufl., § 393 Rn. 29; vgl. grundlegend zum Nemo-tenetur-Grundsatz BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37).Insoweit gilt für erzwungene Angaben im Beitreibungsverfahren gegenüber einem Strafverfahren wegen einer Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren nichts anderes als im Hinblick auf erzwungene Angaben im Steuerfestsetzungsverfahren, soweit es sich auf andere Veranlagungszeiträume und Steuerarten bezieht, als diejenigen, die von einem bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren erfasst werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 8, 12 ff., 15, und vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2;… vgl. auch Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Lfg. 212, § 393 Rn. 108).
- BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
Steuerhinterziehung bei der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen …
In der Wiederholung der falschen Angaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung liegt die Begehung neuen Unrechts, wozu weder das Recht auf Selbstschutz (vgl. BGH wistra 1993, 66, 68) noch das Zwangsmittelverbot (vgl. BGHSt 47, 8, 15; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3) berechtigen.bb) In der Wiederholung der falschen Angaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung liegt indes die Begehung neuen Unrechts, wozu weder das Recht auf Selbstschutz (vgl. BGHSt 3, 18, 19; BGH wistra 1993, 66, 68) noch das Zwangsmittelverbot (vgl. BGHSt 47, 8, 15; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04) berechtigen.
- BGH, 11.09.2003 - 5 StR 253/03
Steuerhinterziehung; Urkundenfälschung; Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 …
Der nemo tenetur - Grundsatz findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (vgl. BGHSt 47, 8; BGH NJW 2002, 1134).Dieser findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (vgl. BGHSt 47, 8; BGH NJW 2002, 1134).
- BFH, 01.12.2005 - XI B 21/05
Verhältnis Steuerstrafverfahren - Besteuerungsverfahren
Die Aussage des FA, dass der einer Straftat Verdächtigte selbst nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet sei, stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2002 5 StR 452/01 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1134).Nach der BGH-Entscheidung in NJW 2002, 1134 rechtfertigt auch bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung (AO 1977) normierte Zwangsmittelverbot ("nemo tenetur se ipsum accusare") für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zutreffender noch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen.
- BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
Vollendete Steuerhinterziehung (Ausschluss durch Einleitung des …
Das Landgericht hat sämtliche Einzelfälle rechtlich als vollendete Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewertet, ungeachtet des Umstands, daß der Angeklagte nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Oktober 1999 nicht mehr verpflichtet war, Steuererklärungen abzugeben (vgl. BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3). - BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
NZB: rechtliches Gehör
Die steuerliche Erklärungspflicht entfällt hingegen nicht bereits dann, wenn sich der Steuerpflichtige hierdurch in die Gefahr begibt, dass eine von ihm begangene steuerliche Verfehlung, welche einen anderen Besteuerungszeitraum betrifft, aufgedeckt wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2002 5 StR 452/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1134). - BFH, 15.11.2006 - XI B 19/06
Besteuerungsverfahren - Mitwirkungspflicht trotz Strafverfahrens
- BGH, 27.09.2002 - 5 StR 429/02
Steuerhinterziehung (nemo tenetur; Schweigerecht; Unzumutbarkeit; Nichtabgabe …
- LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07
Vorlage an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Ausnahme vom …
- BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
Rechtsprechung
| OLG München, 19.10.2001 - 11 W 2501/01 |
Volltextveröffentlichungen
- Anwaltsblatt (Volltext/Auszüge, Teil der PDF-Heftausgabe)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2002, 1134 (Ls.)
- NJW-RR 2002, 353
- AnwBl 2002, 117
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 12.09.2012 - IV ZB 3/12
Verfahrensrecht - Kosten für zweiten Rechtsanwalt erstattungsfähig?
Darauf, ob die Partei dem ersten Anwalt etwa unter Heranziehung von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 326 BGB nichts zahlen müsse, komme es nicht an, weil materiell-rechtliche Fragen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen seien (so OLG München JurBüro 2007, 596 unter Aufgabe der entgegengesetzten früheren Rechtsprechung in NJW-RR 2002, 353). - BGH, 22.08.2012 - XII ZB 183/11
Verfahrensrecht - Mehrkosten durch Anwaltswechsel erstattungsfähig?
bb) Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Mandatsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er die Zulassung in absehbarer Zeit aufgeben und deshalb den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende führen könne (RGZ 33, 369, 371; BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - VII ZR 286/56 - NJW 1957, 1152, 1153; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; OLG Koblenz MDR 1991, 1098; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 731; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1343; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1559;… MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 73;… Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22 f.;… Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 146; aA OLG Naumburg OLGR 2005, 438 f.; OLG München NJW-RR 2002, 353 aufgegeben in MDR 2007, 1346).
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