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   BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00   

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https://dejure.org/2002,387
BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00 (https://dejure.org/2002,387)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2002 - IX ZR 127/00 (https://dejure.org/2002,387)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 (https://dejure.org/2002,387)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; BRAO § 51 b
    Verjährungsbeginn für Rechtsanwaltshaftung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtwidriges Verhalten eines Rechtsanwalts - Nachlaßverbindlichkeit - Dürftigkeitseinrede - Haftungsbeschränkungseinrede - Verjährung eines Schadensersatzanspruchs - Streitverkündung - Verjährungsunterbrechende Wirkung - Feststellungsklage

  • Anwaltsblatt

    § 209 BGB, § 273 ZPO, § 51b BRAO

  • Judicialis

    BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ; ZPO § 273; ; BRAO § 51 b

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 209; ZPO § 273; BRAO § 51 b
    Verjährungsbeginn bei mehreren selbstständigen pflichtwidrigen Unterlassungen des Anwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; BRAO § 51b
    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Prozeßverhaltens; Anforderungen an den Inhalt einer Streitverkündungsschrift; Voraussetzungen der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Regressverjährung und Streitverkündung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Regressverjährung und Streitverkündung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Regressverjährung und Streitverkündung

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1414
  • NJW-RR 2002, 1285 (Ls.)
  • MDR 2002, 879
  • FamRZ 2002, 609
  • VersR 2002, 489
  • WM 2002, 1078
  • DB 2002, 1502 (Ls.)
  • AnwBl 2002, 299
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.02.1998 - IX ZR 190/97

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses verursachter Schaden mit Erlaß der ersten daraufhin ergehenden, für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung ein (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960).

    Ausschlaggebend für die Anknüpfung an die erste nachteilige Entscheidung ist, daß sich damit die Vermögenslage des Betroffenen objektiv spürbar verschlechtert und es unsicher ist, ob diese Vermögensverschlechterung durch eine spätere Aufhebung der Entscheidung wieder wegfällt (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 aaO).

    Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist zwar der infolge eines bestimmten Verhaltens des Schädigers eingetretene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, so daß für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist; das gilt auch, soweit eine Wiederholung desselben schädigenden Verhaltens - nochmals - denselben Schaden auslöst (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 12. Februar 1998 aaO, jeweils m.w.N.).

    Anders ist es aber, wenn sich mehrere selbständige Handlungen (oder - pflichtwidrige - Unterlassungen) des Schädigers ausgewirkt haben; dann beginnt mit der Entstehung des durch die jeweilige Handlung verursachten Schadens und des damit ausgelösten Ersatzanspruchs eine nur für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 aaO).

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses verursachter Schaden mit Erlaß der ersten daraufhin ergehenden, für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung ein (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960).

    Ein Sekundäranspruch hat zur Folge, daß mit Eintritt des durch die Verletzung der Hinweispflicht bewirkten Schadens (Eintritt der Primärverjährung), spätestens aber mit Beendigung des Mandats (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 aaO Seite 961 f), die dreijährige Verjährungsfrist erneut beginnt.

  • BGH, 18.12.1961 - III ZR 181/60

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    Abhängigkeit im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Streitverkündung nach § 72 ZPO vorliegen, wenn also die Partei für den Fall eines ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt (BGHZ 36, 212, 214; 134, 190, 194).

    Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (BGHZ 36, 212, 215).

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    c) Das Berufungsgericht hat einen zur Verlängerung der Verjährungsfrist führenden sogenannten Sekundäranspruch (grundlegend dazu BGHZ 94, 380, 386 ff) mit der Begründung verneint, für die Beklagten habe kein Anlaß bestanden, ihr früheres Verhalten zu überprüfen und die Klägerinnen auf die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen sich selbst - und auf die dafür geltende Verjährungsfrist - hinzuweisen.
  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 256/91

    Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts wegen versäumten Vorbehalts beschränkter

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    Das Berufungsgericht wird nunmehr zu der Frage, ob die Beklagten unter den Umständen des Streitfalls den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel hätten aufnehmen lassen müssen (zur grundsätzlichen Pflicht eines Rechtsanwalts, dies zu tun, vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2021 m.w.N.), und zum Nachlaßwert (vgl. oben I 1 a aa) die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist zwar der infolge eines bestimmten Verhaltens des Schädigers eingetretene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, so daß für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist; das gilt auch, soweit eine Wiederholung desselben schädigenden Verhaltens - nochmals - denselben Schaden auslöst (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 12. Februar 1998 aaO, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.12.1996 - VII ZR 108/95

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    Abhängigkeit im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Streitverkündung nach § 72 ZPO vorliegen, wenn also die Partei für den Fall eines ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt (BGHZ 36, 212, 214; 134, 190, 194).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1995 - 12 U 276/93
    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Revisionsverhandlung unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1995 (BauR 1996, 869, 870) die Ansicht vertreten, die Ansprüche, die der Streitverkündende im Fall des ihm ungünstigen Prozeßausgangs zu haben glaube, müßten im einzelnen in der Streitverkündungsschrift bezeichnet werden.
  • BGH, 10.10.1978 - VI ZR 115/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus - der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 f).
  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
    Wenn der Senat an anderer Stelle hinzugefügt hat, ein Steuerbescheid gebe dem Steuerpflichtigen Anlaß zur Prüfung, ob ein sich daraus ergebender Steuernachteil auf einem Beratungsfehler seines Steuerberaters beruhe, so war damit nur gesagt, daß wegen dieser Prüfungsmöglichkeit der an diesen Zeitpunkt anknüpfende Verjährungsbeginn für den Mandanten nicht unzumutbar sei (BGHZ 129, 386, 390).
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

    Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus - der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann (BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt und die Zulässigkeit der Streitverkündung für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten (BGHZ 36, 212, 214; 65, 129, 130 f; 70, 187, 189; 100, 257, 259; 160, 259, 263; BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764 ff; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081).

    Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, aaO; vgl. auch BGHZ 155, 69, 72: der geltend gemachte Ausgleichsanspruch muss hinreichend individualisiert sein).

    § 73 ZPO verlangt demgegenüber die Angabe des Grundes der Streitverkündung, das heißt desjenigen Rechtsverhältnisses, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO).

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

    Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zu einem ersten Teilschaden geführt, so beginnt damit die Verjährung des Regressanspruchs auch im Hinblick auf voraussehbare künftige Nachteile des Mandanten (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080; vom 3. Februar 2011, aaO; vom 24. März 2011 - IX ZR 197/09, NJW-RR 2011, 858 Rn. 19).
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 204/09

    Verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung in einem Bauprozess

    Diese Wirkung tritt hingegen nicht ein, wenn der im Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1961 - III ZR 181/60, BGHZ 36, 212, 215; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080; vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 38; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 74 Rn. 8).

    Daher spielt es für die Reichweite der Wirkung der Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, ob in dem Verfahren, in dem die Streitverkündung erfolgt, nur ein Teil des Schadens, welcher der Streitverkündungsschrift zugrunde liegt, eingeklagt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, aaO S. 1080 f).

    b) Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1961, aaO S. 214; vom 21. Februar 2002, aaO S. 1081; ferner zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff; vom 11. Februar 2009, aaO Rn. 31).

    Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; vom 21. Februar 2002, aaO; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 28; Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 73 Rn. 2).

    Sie braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, aaO S. 1081; Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 166/07, Rn. 4, nv).

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